BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 447/06 Verk374ndet am: 18. September 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247 202, 247 768 Abs. 2 a) Ein ohne zeitliche Einschr344nkung ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verj344hrung ist regelm344337ig dahin zu verstehen, dass er auf die drei337igj344hrige Maximalfrist des 247 202 Abs. 2 BGB begrenzt ist, soweit sich aus der Auslegung der Erkl344rung nichts Abweichen-des ergibt. b) Nach 247 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner durch den Ver-zicht auf die Einrede der Verj344hrung die Haftung des B374rgen nicht erweitern. Dabei ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt der Erkl344rung des Verj344hrungsverzichts durch den Hauptschuldner die Haupt-schuld bereits verj344hrt war oder nicht. BGH, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 18. September 2007 durch den Richter Dr. Joeres als Vor-sitzenden und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 5. Dezember 2006 wird auf ihre Kosten zur374ckge-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt das beklagte Land aus einer B374rgschaft in An-spruch. 1 Die Kl344gerin z344hlte neben einer 366rtlichen Volksbank zu den Haus-banken der B. -Gruppe, die im Gebiet des beklagten Landes unternehmerisch t344tig war. Am 17. April 1997 wurde das Gesamtvoll-streckungsverfahren 374ber das Verm366gen des B. er366ffnet und ein Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt. Die Kl344gerin gew344hrte dem Gesamtvollstreckungsverwalter einen Massekredit in H366he von drei Milli-onen DM, f374r den sich das beklagte Land durch B374rgschaftsvertrag vom 2 - 3 - 29. April/5. Mai 1997 in H366he von 80% der Kreditsumme verb374rgte. Nachdem der Gesamtvollstreckungsverwalter am 5. Januar 1999 mitge-teilt hatte, der Kredit k366nne wegen Masseunzul344nglichkeit nicht zur374ck-gezahlt werden, k374ndigte die Kl344gerin den Kredit am 27. Mai 1999 und stellte die damals bestehende Kreditforderung zur Zahlung f344llig. An-schlie337end machte sie Anspr374che gegen das beklagte Land aus der B374rgschaft geltend, die das Land zur374ckwies. Der Gesamtvoll-streckungsverwalter erkl344rte mit Schreiben vom 5. November 2004 ge-gen374ber der Kl344gerin, er verzichte - wie mit ihr zuvor besprochen - auf die Einrede der Verj344hrung, sofern Verj344hrung noch nicht eingetreten sei, um ihre Auseinandersetzung mit dem beklagten Land nicht zu er-schweren. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Kl344gerin das beklagte Land aus der B374rgschaft auf Zahlung von 1.227.100,50 200 nebst Zinsen in An-spruch. Das beklagte Land hat u.a. die Einrede der Verj344hrung erhoben, weil die Hauptforderung am 31. Dezember 2004 verj344hrt sei. 3 Das Landgericht hat die Verj344hrungseinrede durchgreifen lassen und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin hatte keinen Er-folg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 5 - 4 - I. 6 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Das beklagte Land k366nne sich gem344337 247 768 Abs. 1 BGB auf die Verj344hrung der Hauptforderung, die am 31. Dezember 2004 eingetreten sei, berufen. Durch die Erhebung der B374rgschaftsklage sei die Verj344h-rung der Hauptforderung nicht unterbrochen worden. Der vom Insolvenz-verwalter 374ber das Verm366gen des Hauptschuldners vor Eintritt der Ver-j344hrung mit Schreiben vom 5. November 2004 erkl344rte Verzicht auf die Einrede der Verj344hrung habe dem beklagten Land gegen374ber gem344337 247 768 Abs. 2 BGB keine Wirkung. Es gebe keinen 374berzeugenden Grund, den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verj344hrung aus dem An-wendungsbereich des 247 768 Abs. 2 BGB herauszunehmen. Dem Gl344ubi-ger verblieben die in 247 204 BGB genannten Ma337nahmen zur Hemmung der Verj344hrung durch Rechtsverfolgung. Die Berufung auf die Einrede der Verj344hrung der Hauptschuld versto337e auch nicht gegen Treu und Glauben. Ein Verhalten des beklagten Landes, das dazu f374hren konnte, dass die Erhebung der Einrede sich als unzul344ssige Rechtsaus374bung darstelle, sei nicht erkennbar. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung im Ergebnis stand. 8 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kl344-gerin gegen das beklagte Land keinen durchsetzbaren Anspruch aus 247 765 Abs. 1 BGB hat, weil die Hauptforderung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verj344hrt ist (Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, 247 195 BGB n.F.) und das Land gem344337 247 768 Abs. 1 BGB die Einrede der Verj344hrung wirksam erhoben hat. Gem344337 247 768 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der B374rge berechtigt, die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend zu machen. Daher kann er der Inanspruchnahme entgegenhal-ten, dass die Hauptschuld verj344hrt ist (Senat BGHZ 153, 337, 339; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - IX ZR 147/04, WM 2007, 27, 28, Tz. 10), auch wenn die Verj344hrung - wie hier - erst nach Erhebung der B374rg-schaftsklage eingetreten ist (BGHZ 76, 222, 225; 139, 214, 216). 9 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist durch die vertraglich ge-regelten Voraussetzungen f374r eine Inanspruchnahme aus der Ausfall-b374rgschaft das Erfordernis einer die Verj344hrung hemmenden Klage ge-gen den Hauptschuldner nicht konkludent abbedungen worden. 10 a) Weder der Vertragsurkunde noch den B374rgschaftsbedingungen l344sst sich ein solcher Verzicht entnehmen. Er ergibt sich auch nicht aus einer beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR 398/00, WM 2002, 1645, 1646 m.w.Nachw.) der Ausfallb374rgschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 76, 222, 226) ist bei einer selbstschuldnerischen B374rgschaft, bei der die Einrede der Vorausklage gem344337 247 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB zuguns-ten des Gl344ubigers g344nzlich ausgeschlossen ist, das Erfordernis einer die Verj344hrung hemmenden Hauptschuldnerklage nicht abbedungen. Nichts anderes gilt f374r die vorliegende Ausfallb374rgschaft, die lediglich 11 - 6 - den Wegfall der Einrede der Vorausklage nach 247 773 Abs. 1 Nr. 4 BGB vertraglich konkretisiert. 12 b) Entgegen der Ansicht der Revision l344sst sich dem B374rgschafts-vertrag auch nicht entnehmen, dass der Eintritt der Masseunzul344nglich-keit dem Wegfall der Hauptforderung wegen Untergangs des Haupt-schuldners mit der Folge gleichgestellt werden sollte, dass Unterbre-chungs- bzw. Hemmungsma337nahmen gegen374ber dem B374rgen gen374gen (Senat BGHZ 153, 337, 342 f.). Im Gegenteil enthalten Nr. 9.2 und 10.2 der Allgemeinen Bestimmungen f374r Kreditinstitute, die Bestandteil der B374rgschaftserkl344rung sind, konkrete Regelungen, nach denen trotz F344l-ligkeit der B374rgschaft - also insbesondere bei Zahlungsunf344higkeit oder Insolvenz des Hauptschuldners - seitens der Kl344gerin weiter Ma337nahmen zur Befriedigung der Hauptschuld zu ergreifen waren. Bei Masseunzu-l344nglichkeit sollte daher der Hauptschuldner gerade nicht als unterge-gangen angesehen werden. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass das be-klagte Land die Einrede der Verj344hrung nicht durch die Verzichtserkl344-rung des Gesamtvollstreckungsverwalters vom 5. November 2004 verlo-ren hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Gesamtvollstreckungsverwalter und die Kl344gerin bei Abgabe der Verzichtserkl344rung von dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht (unten a) oder - wie die Revision gel-tend macht - von dem bis zum 31. Januar 2001 geltenden Recht (unten b) ausgegangen sind. In beiden F344llen durfte sich das beklagte Land gegen374ber der Kl344gerin auf die Einrede der Verj344hrung der Haupt-schuld berufen. 13 - 7 - a) Nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden 247 202 BGB n.F. ist der Einredeverzicht des Gesamtvollstreckungsverwalters zwar im Haupt-schuldverh344ltnis zur Kl344gerin wirksam, nicht aber im B374rgschaftsverh344lt-nis zum beklagten Land (247 768 Abs. 2 BGB). 14 15 aa) Nach zutreffender und von der Revision nicht angefochtener Erkenntnis des Berufungsgerichts kann nach neuem Recht ein Haupt-schuldner auf die Einrede der Verj344hrung durch einseitige Erkl344rung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1973 - IV ZR 185/72, NJW 1973, 1690 f.) und schon vor deren Eintritt verzichten (OLG Brandenburg NJW-RR 2005, 871; M374nchKommBGB/Grothe 5. Aufl. 247 202 Rdn. 13; Staudin-ger/Peters, BGB Bearb. 2004 247 202 Rdn. 5; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. 247 202 Rdn. 7; AnwK/Mansel/St374rner, BGB 247 202 Rdn. 45; jurisPK-BGB/Lakkis, 3. Aufl. Rdn. 19; Jauernig/Jauernig, BGB 12. Aufl. 247 202 Rdn. 3; a.A. Bamberger/Roth/Henrich, BGB 2. Aufl. 247 202 Rdn. 7). bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ausgef374hrt, dass der Verzicht nicht wegen Versto337es gegen 247 202 Abs. 2 BGB n.F. unwirksam ist. Nach 247 202 Abs. 2 BGB n.F. kann die Verj344hrung durch Rechtsge-sch344ft nicht 374ber eine Verj344hrungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzli-chen Verj344hrungsbeginn hinaus erschwert werden. Enth344lt der Verzicht auf die Verj344hrung keine zeitliche Einschr344nkung, so f374hrt das aber nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit des Verzichts, sondern es ist grund-s344tzlich davon auszugehen, dass die Forderung durch den Verzicht nicht unverj344hrbar sein soll (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. 247 202 Rdn. 7 a.E.; Bamberger/Roth/Henrich, BGB 2. Aufl. 247 202 Rdn. 7; a.A. LG Stendal FamRZ 2007, 585, 586, Tz. 36). Der ohne Bestimmung eines Endzeitpunktes erkl344rte Verzicht ist regelm344337ig dahin zu verste- 16 - 8 - hen, dass er die Grenzen des 247 202 Abs. 2 BGB einh344lt, soweit sich aus der Auslegung der Erkl344rung nichts Abweichendes ergibt (siehe auch jurisPK-BGB/Lakkis, 3. Aufl. 247 202 Rdn. 22; im Ergebnis auch Staudin-ger/Peters, BGB Bearb. 2004 247 202 Rdn. 19). F374r die Annahme, es be-ginne wie beim Anerkenntnis (247 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) eine neue Verj344h-rungsfrist zu laufen, besteht mangels Regelungsl374cke kein Anlass (vgl. LG Stendal FamRZ 2007, 585, 586, Tz. 36; M374nchKommBGB/ Grothe 5. Aufl. 247 202 Rdn. 13; Lakkis ZGS 2003, 423, 426; a.A. Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. 247 202 Rdn. 7 a.E; sowie f374r den Fall bereits eingetretener Verj344hrung bei Abgabe der Verzichtserkl344rung OLG Karlsruhe, NJW 1964, 1135, 1136; OLG Brandenburg NJW-RR 2005, 871, 872; auch Bamberger/Roth/Henrich, BGB 2. Aufl. 247 202 Rdn. 7). cc) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Verzicht auf die Erhebung der Verj344hrungseinrede nach 247 768 Abs. 2 BGB gegen374ber dem beklagten Land keine Wirkungen hat, auch wenn der Verzicht vor Verj344hrungseintritt erkl344rt worden ist. 17 Entgegen der Ansicht der Revision f344llt auch der Verzicht des Hauptschuldners auf k374nftige Einreden unter 247 768 Abs. 2 BGB. Nichts spricht daf374r, den Verzicht auf k374nftige Einreden aus dem Anwendungs-bereich des 247 768 Abs. 2 BGB herauszunehmen. Ob im Zeitpunkt eines rechtsgesch344ftlichen Verj344hrungsverzichts des Hauptschuldners die Hauptschuld bereits verj344hrt ist oder nicht, ist nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unerheblich. Nach 247 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner die Haftung des B374rgen nicht durch den Verzicht auf Einreden versch344rfen. Die Vorschrift ist Ausdruck des Verbots der 18 - 9 - Fremddisposition, das f374r den B374rgschaftsvertrag vertragswesentlich ist. Die Haftung des B374rgen darf nach diesem Grundsatz nicht 374ber den bei B374rgschafts374bernahme 374berschaubaren Umfang hinaus zu seinen Lasten erweitert werden (vgl. dazu BGHZ 130, 19, 32 f.; 137, 153, 158; 153, 293, 297). Dazu geh366rt, dass der B374rge entsprechend der akzessori-schen Natur der B374rgschaft alle dem Hauptschuldner nach dem ur-spr374nglich verb374rgten Hauptschuldvertrag geb374hrenden Einreden gel-tend machen kann, ohne dass ihm ein vom Hauptschuldner nach der B374rgschafts374bernahme erkl344rter Einredeverzicht zum Nachteil gereichen kann (Staudinger/Horn, BGB Bearb. 1997 247 768 Rdn. 1, 3). Nach Sinn und Zweck dieser Regelung ist es dem B374rgen gegen374ber deshalb auch unwirksam, wenn der Hauptschuldner durch sein Handeln eine neue oder l344ngere Verj344hrungsfrist er366ffnet, indem er etwa im Prozess mit dem Gl344ubiger die Verj344hrungseinrede nicht erhebt und deshalb rechtskr344ftig verurteilt wird (vgl. BGHZ 76, 222, 229 f.; Staudinger/Horn BGB Bearb. 1997 247 768 Rdn. 4; M374nchKommBGB/Habersack 4. Aufl. 247 768 Rdn. 11) oder die Hauptschuld anerkennt (OLG D374sseldorf MDR 1975, 1019; M374nchKommBGB/Habersack 4. Aufl. 247 767 Rdn. 12, 247 768 Rdn. 8; Schmitz, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. 247 91 Rdn. 65; a.A. OLG M374nchen WM 2006, 684, 687). Dabei ist es un-erheblich, ob diese den B374rgen benachteiligenden Handlungen vor oder nach Ablauf der Verj344hrungsfrist vorgenommen werden. Gleiches gilt f374r einen ausdr374cklich erkl344rten Verj344hrungsverzicht, der unter Geltung des 247 202 BGB n.F. - wie ausgef374hrt - auch schon vor Eintritt der Verj344hrung wirksam erkl344rt werden kann. b) Die Kl344gerin kann gegen374ber dem beklagten Land auch dann nicht erfolgreich einen Arglisteinwand gegen die Einrede der Verj344hrung 19 - 10 - erheben, wenn man ihren, von der Revision geltend gemachten Vortrag zugrunde legt, der Gesamtvollstreckungsverwalter habe der Kl344gerin mit deren Wissen und Billigung mit seiner Verzichtserkl344rung vom 5. November 2004 lediglich eine Arglisteinrede nach 247 242 BGB ver-schaffen wollen, weil beide von der Rechtslage unter Geltung des seit 31. Dezember 2001 au337er Kraft getretenen 247 225 Satz 1 BGB a.F. aus-gegangen seien. Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Ansicht der Revisi-on, dass ein nach 247 225 Satz 1 BGB a.F. unwirksamer Verzicht des Schuldners auf die Erhebung der Verj344hrungseinrede einen Arglistein-wand des Gl344ubigers begr374nden konnte, wenn der Schuldner entgegen dem erkl344rten Verzicht gleichwohl die Verj344hrungseinrede erhob, obwohl er beim Gl344ubiger das berechtigte Vertrauen erweckt hatte, sich nicht auf die Einrede der Verj344hrung zu berufen (vgl. M374nchKommBGB/Grothe 5. Aufl. 247 202 Rdn. 13 m.w.Nachw.). Dieser Arglisteinwand konnte unter Umst344nden auch dem B374rgen entgegen gehalten werden, der die Einre-de der Verj344hrung der Hauptforderung erhob (BGHZ 76, 222, 231). Aber auch nach diesen Grunds344tzen ist der Arglisteinwand der Kl344gerin hier bereits deswegen ausgeschlossen, weil zu ihren Gunsten kein Vertrau-enstatbestand eingreift. Die Verzichtserkl344rung des Gesamtvoll-streckungsverwalters ist nach ihrem eigenen Vortrag in kollusivem Zu-sammenwirken mit ihr zustande gekommen, einzig und allein mit dem Ziel, einvernehmlich zu Lasten des beklagten Landes einen diesem ge-gen374ber wirksamen Arglisteinwand zu schaffen, um dem Land die Ver-j344hrungseinrede unter Umgehung des 247 768 Abs. 2 BGB abzuschneiden. Bei dieser Sachlage kann die Kl344gerin nicht unter Berufung auf Treu und Glauben (247 242 BGB) gegen die Erhebung der Verj344hrungseinrede durch 20 - 11 - das beklagte Land den Arglisteinwand erheben. Weder handelt das be-klagte Land arglistig noch muss es sich das allein zu ihrem Nachteil von der Kl344gerin veranlasste Verhalten des Gesamtvollstreckungsverwalters zurechnen lassen. III. Die Revision war nach alledem zur374ckzuweisen. 21 Joeres M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 04.10.2005 - 9 O 2346/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 05.12.2006 - 5 U 1011/05 -
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