ECLI:DE:BGH:2016:111016UXIZR448.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 448/15 Verkündet am: 11. Oktober 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 11. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 9. Z ivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Sep - tember 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : D er Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten aus einer notarie l- len Urkunde betriebene Zwangsvollstreckung. Dem Streit der Parteien liegt ein von der Beklagten finanzierter Erwerb einer Eigentumswohnung durch den Kl ä- ger zugrunde. Der Kläger wurde im Jahr 1995 von einem Anlagevermittler geworben, die 29,80 qm große Eigentumswohnung Nr. 12 in dem noch zu errichtenden Appartementhaus "K . " nebst einem Kfz - Stellplatz zu erwe r- 1 2 - 3 - ben. In dem Verkaufsprospekt werden die vertraglic hen Grundlagen wie folgt erläutert: "Der Erwerber beauftragt einen unabhängigen Abwicklungsbeauftragten mit dem Abschluss der vorgesehenen Verträge und der Wahrnehmung der im G e- Der Abwicklungsbeauftragte vertritt die Erwerber bei dem Abschluss des Grundstückskauf - und Werklieferungsvertrages, der Finanzierung und beim A b- schluss der sonstigen vorgesehenen Verträge. Weitere Aufgaben, also insb e- sondere auch die Prüfung des Objektes in bautechnischer Hinsicht, die Prüfung des Prospekts) "Der Abwicklungsbeauftragte beauftragt im Namen des einzelnen Erwerbers den Finanzierungsvermittler auftragsgemäß mit der Beschaffung der gemäß Konzept ion vorgesehenen langfristigen Darlehen sowie mit der Vermittlung von Finanzierungsangeboten für die Zwischenfinanzierungsdarlehen und eine Vorf i- nanzierung des konzeptionsgemäß vorgesehenen Eigenkapitals, soweit der Erwerber dies wünscht. Der Finanzierun gsvermittler ist zur umfassenden Betreuung, der Beratung b e- züglich aller Fragen der Endfinanzierung und der Vorlage unterschriftsreifer Darlehensverträge zu verpflichten." (S. 41 des Prospekts) "Für die Abwicklung des Erwerbsvorganges hat der Prospekthera usgeber ein Angebot eines Abwicklungsbeauftragten vorliegen. Der Abwicklungsbeauftragte Abwicklungsbeauftragte übernimmt die abwickelnde Tätigkeit für den Erwerber nach Maßgabe der in diesem Prospekt vom Prospektherausgeber gemachten Vorgaben und des mit dem Erwerber zu schließenden Geschäftsbesorgung s- vertrages. ..." (S. 44 des Prospekts) - 4 - Abwicklungsbeauftragte war die Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Abwicklungsb eauftragte). Finanzierungsvermittlerin war die A GmbH (nac h- folgend: Finanzierungsvermittlerin), die für ihre Tätigkeit soweit die Anleger , wie hi er der Kläger, den Abschluss eines Finanzierungsvermittlungsvertrags wünschten eine Provision von 3,8% des kalkulierten Gesamtaufwandes e r- hielt. Zwecks Erwerbs der Wohnung bot der Kläger der Abwicklungsbeauftra g- ten mit notarieller Urkunde vom 18. Mai 1 995 einen umfassenden Geschäftsb e- sorgungsvertrag an und erteilte ihr eine ebensolche Vollmacht, die ausdrücklich auch den Abschluss eines Finanzierungsvermittlungsvertrags umfasste. Der Gesamtaufwand sollte 172.393 DM betragen. Die Abwicklungsbeauftragte n ahm das Angebot mit notarieller Urkunde vom 8. Juni 1995 an. Zur Finanzierung des Gesamtaufwands schloss die Abwicklungsbeau f- tragte namens des Klägers im Juni 1995 mit der Beklagten zunächst einen Zw i- schenfinanzierungsvertrag, der über zwei Unterkonten i n Höhe von 133.811 DM und in Höhe von 38.582 DM geführt wurde. Der Vertrag sah als Sicherheit die Eintragung einer Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung über 172.393 DM vor. Mit notariellem Kauf - und Werkliefer ungsvertrag vom 3. Juli 1995 erwarb die Abwicklungsbeauftragte namens des Klägers von der Bauträgerin als Verkäuferin die Wohnung nebst Kfz - Stellplatz. Am 24. Dezember 1995/3. Januar 1996 nahm die Abwicklung s- beauftragte zur Ablösung der Zwischenfinanzierun g namens des Klägers bei der Beklagten ein ebenfalls auf zwei Unterkonten geführtes Endfinanzierung s- darlehen über 172.393 DM auf. Mit notarieller Urkunde vom 11. April 1996 b e- stellte die Abwicklungsbeauftragte namens des Klägers zugunsten der Bekla g- ten an dem Wohnungseigentum eine Grundschuld in Höhe von 172.393 DM. 3 4 5 - 5 - Zugleich unterwarf sich die Abwicklungsbeauftragte namens des Klägers g e- genüber der Beklagten wegen der im Vertrag übernommenen Zahlungsve r- pflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in dess en gesamtes Verm ö- gen. Mit der im Jahr 2014 erhobenen Klage begehrt der Kläger, die Zwang s- vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbeste l- lungsurkunde für unzulässig zu erklären, soweit sie in sein persönliches Ve r- mögen erfolge. Er vertritt die Auffassung, die Abwicklungsbeauftragte sei w e- gen eines zusammen mit der Beklagten begangenen kollusiven Vollmacht s- missbrauchs nicht wirksam bevollmächtigt gewesen, weshalb die Darlehensve r- träge unwirksam seien. Außerdem sei er über die Höhe d er Innenprovision, die Maklerprovision, die nachhaltig erzielbare Garantiemiete und die Zinshöhe ar g- listig getäuscht worden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete B e- rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschlus s gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 7 8 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Grun d- schuldbestellungsurkunde in das persönliche Vermögen des Klägers sei unz u- lässig. Beim Abschluss der Darlehensverträge mit der Beklagten habe die A b- wicklungsbeauftragte ihre Vollmacht evident missbraucht. Aufgrund dessen se i- en die Darlehensverträge nicht wi rksam zustande gekommen, so dass der Kl ä- ger das in der Grundschuldbestellungsurkunde erklärte abstrakte Schuldane r- kenntnis kondizieren könne. Damit sei eine Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde wegen der persönlichen Haftungsübernahme ausgeschlossen. Die Abwicklungsbeauftragte sei im Innenverhältnis zum Kläger nicht b e- rechtigt gewesen, einen Finanzierungsvermittlungsvertrag abzuschließen, durch den eine Provisionspflicht durch den bloßen Nachweis einer Finanzierungsmö g- lichkeit begrün det werde. Dem Prospekt sei zu entnehmen, dass ein Finanzi e- rungsvermittlungsvertrag eine Vermittlungs - und nicht lediglich eine Nac h- weistätigkeit zum Gegenstand haben sollte. Vor Vertriebsbeginn sei eine Fina n- zierungsvermittlungsleistung vom Konzept her ab er nicht möglich gewesen. Die Finanzierungsvermittlerin habe zu diesem Zeitpunkt weder die konkret vom E r- werber gewünschte Finanzierungsform gekannt noch habe sie aktuelle, mark t- übliche Finanzierungsangebote einholen können, weil sie die zukünftigen Marktb edingungen im Zeitpunkt der Anlageentscheidung der Erwerber nicht gekannt habe. Die Finanzierungsvermittlerin sei nach dem Muster des Finanzi e- rungsvermittlungsvertrages zur Beschaffung von Darlehen zu marktüblichen Konditionen verpflichtet gewesen. 9 10 11 - 7 - Die Abwicklungsbeauftragte sei daher im Innenverhältnis zum Kläger nicht befugt gewesen, ein Darlehen zur Finanzierung einer Finanzierungsve r- mittlungsprovision aufzunehmen, die für eine bloße Nachweistätigkeit habe g e- zahlt werden sollen. Aufgrund dessen habe s ie bei Abschluss der Darlehen s- ve r träge ihre Vertretungsmacht missbraucht. Davon abgesehen habe die Finanzierungsvermittlerin nicht einmal eine Nachweistätigkeit erbracht. Im Vorfeld des Vertriebs und ohne Festlegung der konkreten Finanzierungsbedingunge n sei konzeptionell und zeitlich kein Nac h- weis über eine konkrete Finanzierung zu marktüblichen Bedingungen möglich gewesen, weil weder die Beklagte marktübliche Bedingungen habe festlegen wollen noch die Abwicklungsbeauftragte zu diesem Zeitpunkt die Mark tüblic h- keit zukünftiger Bedingungen habe prüfen können. Der Vollmachtsmissbrauch sei für die Beklagte evident gewesen. U n- stre i tig habe die Beklagte vor Vertriebsbeginn den Prospekt und die Musterve r- träge erhalten. Aus diesen sei eindeutig hervorgegangen , dass nicht die A b- wicklungsbeauftragte, sondern die Finanzierungsvermittlerin die Kreditmittel zu beschaffen gehabt habe. Zudem habe der Inhalt des Finanzierungsvermit t- lungsvertrages eine echte Auswahlleistung durch die Finanzierungsvermittlerin vorgespie gelt. Da die Beklagte gewusst habe, dass sich die von der Finanzi e- rungsvermittlerin erbrachte Leistung allenfalls auf eine bloße Nachweistätigkeit beschränkt habe, habe sich für sie der Schluss aufdrängen müssen, dass die Abwicklungsbeauftragte zur Finanzi erung der Provision auch kein Darlehen bei der Beklagten habe aufnehmen dürfen. Dies führe nach § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Darlehensve r- trags. Eine Teilnichtigkeit unter Aufrechterhaltung des übrigen Teils sei nur dann anzunehmen, wenn dies d em hypothetischen Parteiwillen entspräche. Für 12 13 14 15 - 8 - diesen komme es nicht darauf an, ob die Parteien das Rechtsgeschäft ohne den nichtigen Teil tatsächlich gewollt hätten, sondern darauf, ob eine objektive Bewertung ergebe, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil ve r- nünftigerweise vorgenommen worden wäre. Davon könne hier nicht ausgega n- gen werden. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht die Zwang s- vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbeste l- lungsurkunde in das persönliche Vermögen des Klägers nicht für unzulässig erklären dürfen. Insoweit beanstandet die Revision mit Erfolg, dass das Ber u- fungsgericht angenommen hat, die zwischen den P arteien geschlossenen Da r- lehensverträge seien wegen eines von der Abwicklungsbeauftragten begang e- nen Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen eines offensichtlichen Vol l- machtsmissb rauchs nicht vor. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grun d- sätzlich der Vertretene das Risiko eines hier unterstellten Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Juni 2016 XI ZR 483/14, WM 201 6, 1437 Rn. 23 mwN). Den Vertragspartner trifft keine Pr ü- fungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten G e- brauch zu machen (Senatsurteil aaO mwN). 16 17 18 - 9 - Etwas anderes gilt allerdings zum einen nur in dem Fall, dass der Vertr e- ter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur Senatsurt eil vom 14. Juni 2016 XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 24 mwN). Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann g e- schützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersi chtlich verdäc h- tiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmome n- te voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. nur Senatsurteil aaO mwN). Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des G e- schäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (S enatsurteil aaO mwN). 2. An einer solchen objektiven Evidenz fehlt es hier. Zwar ist ihre Fes t- stellung tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Begriff der ob jektiven Evidenz verkannt wurde und ob bei der Beurteilung wesentliche U m- stände außer Betracht gelassen wurden. Ist das wie hier der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein w ie hier abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Juni 2016 XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 25 mwN). a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten habe sich au f- drängen müssen, dass die im Prospekt genannte Finanzier ungsvermittlerin ihr gegenüber keine vergütungspflichtige Tätigkeit entfaltet habe, entbehrt einer 19 20 21 - 10 - ausreichenden Grundlage. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richten sich Art und Umfang der Tätigkeiten der Finanzierungsvermittlerin nicht nach d em Prospekt und dem Muster des Finanzierungsvermittlungsvertrages (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2016 XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 26 mwN), sondern nach dem tatsächlich abgeschlossenen Finanzierungsvermit t- lungsvertrag. b) Selbst wenn man unterstel lt, dass der Inhalt des tatsächlich abg e- schlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrags mit dem Muster des Finanzi e- rungsvermittlungsvertrages übereinstimmt, ergaben sich entgegen der Anna h- me des Berufungsgerichts für die Beklagte keine massiven Verdachtsmome nte dafür, dass die Abwicklungsbeauftragte mit der Darlehensaufnahme zur Za h- lung der Finanzierungsvermittlungsprovision ihre rechtlichen Befugnisse aus der Vollmacht missbraucht hat. aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht solche Verdachtsmomente nicht al lein daraus abgeleitet, dass der Finanzierungsantrag der Abwicklungsbeau f- tragten sich auch auf die Finanzierung einer Vermittlungsprovision in Höhe von 3,8% des Gesamtaufwandes bezog. Bei dem Abschluss des Kreditvertrags handelte es sich um ein alltägliche s und normales Geschehen im bankgeschäf t- lichen Kreditverkehr. Dies schloss auch die zu finanzierenden und der Höhe nach marktüblichen Nebenkosten, wie insbesondere die Kosten der Finanzi e- rungsvermittlung, ein. Ein Vollmachtsmissbrauch kann in diesem Zus ammenhang nur dann vo r- liegen, wenn die Vereinbarung und Finanzierung einer solchen Provision von dem Geschäftsbesorgungsvertrag und dem mit diesem Vertrag umzusetzenden Investitionskonzept zum Nachteil des Kapitalanlegers hier des Klägers a b- weicht (vgl . dazu BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 V ZR 83/07, WM 2008, 1703 22 23 24 - 11 - Rn. 13). Den Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags und die Fina n- zierung des Gesamtaufwands hat der Kläger aber ausdrücklich gewünscht und damit die Abwicklungsbeauftragte bevollmäch tigt. Ob der Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll war, hatte die Beklagte als finanzierende Bank nicht zu prüfen, zumal sie im Zeitpunkt der Darlehensvergabe davon ausgehen dur f- te, dass der Finanzieru ngsvermittlungsvertrag bereits abgeschlossen worden war. Davon abgesehen war ihr auch im Fall einer vom Berufungsgericht ang e- nommenen Kenntnis der Einzelheiten des Prospektinhalts eine Prüfung der Sinnhaftigkeit des Abschlusses dieses Vertrags gar nich t möglich, weil hierfür ihr möglicherweise verschlossen gebliebene Umstände wie etwa steuerliche Gründe maßgeblich gewesen sein könnten. bb) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich die Evidenz eines Vollmachtsmissbrauchs nicht damit begrün den, der Beklagten habe sich bei Abschluss des Darlehensvertrags aufdrängen müssen, dass die Finanzierung s- vermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht habe. U n- abhängig von der Frage, ob die Abwicklungsbeauftragte durch die Finanzier ung einer unterstellt nicht geschuldeten Provision in Höhe von 3,8% der gesa m- ten Darlehenssumme die ihr erteilte Vollmacht überhaupt missbraucht hätte, ergaben sich für die Beklagte jedenfalls keine Verdachtsmomente, dass die F i- nanzierungsvermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht haben könnte. Das gilt auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht auf der Grundlage des Inhalts des Muster - Finanzierungsvermittlungsvertrages davon ausgeht, dass sie eine Vermittlungstätigkeit erbri ngen musste. (1) Die Vermittlungstätigkeit erfordert, dass der Makler auf den potenzie l- len Vertragspartner mit dem Ziel einwirkt, die Abschlussbereitschaft für den b e- 25 26 27 - 12 - absichtigten Hauptvertrag herbeizuführen (Senatsurteil vom 14. Juni 2016 XI ZR 483/14 , WM 2016, 1437 Rn. 32 mwN). Dabei kann der die Vergütung s- pflicht auslösende Maklervertrag auch noch zeitlich nach bereits erfolgter Ma k- lerleistung abgeschlossen werden (vgl. Senatsurteil aaO mwN). Um die Provis i- on zu verdienen , reicht es aus, wenn die Mak lerleistung neben anderen Bedi n- gungen für den Abschluss des Hauptvertrags zumindest mitursächlich gewo r- den ist. Sie braucht nicht die einzige und nicht die hauptsächliche Ursache zu sein. Beim Vermittlungsmakler genügt es, dass seine Tätigkeit die Abschlus s- bereitschaft des Dritten irgendwie gefördert hat, der Makler also beim Vertrag s- gegner ein Motiv gesetzt hat, das nicht völlig unbedeutend war (Senatsurteil aaO mwN). (2) Vor diesem Hintergrund musste sich der Beklagten das Fehlen einer zumindest miturs ächlichen Vermittlungsleistung der Finanzierungsvermittlerin anders als das Berufungsgericht meint nicht deshalb aufdrängen, weil die Finanzierungsvermittlerin die streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht mit ihr verhandelt hat. Das Berufungsg ericht verkennt, dass bereits die vorab erzielte allgeme i- ne Finanzierungsabsprache auf eine Vermittlungsleistung zugunsten aller kün f- tigen Erwerber und damit auch zugunsten des Klägers zurückzuführen ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts h at die Beklagte gegenüber der Finanzierungsvermittlerin bereits vor Vertriebsbeginn ihre Bereitschaft e r- klärt, den Erwerbern von Wohnungen in dem Appartementhaus zu nicht näher festgestellten Bedingungen eine Finanzierung anzubieten. Einer Vermittlung s- leis tung zugunsten des Klägers steht nicht entgegen, dass die Abwicklungsb e- auftragte das Angebot des Klägers zum Abschluss des Geschäftsbesorgung s- vertrages erst nach dem Zeitpunkt der Bestätigung der allgemeinen Finanzi e- rungsbereitschaft durch die Beklagte ang enommen hat und der Kläger damit 28 29 - 13 - erst zu diesem Zeitpunkt als Erwerber feststand. Auch spielt es keine Rolle, dass sich die in der allgemeinen Finanzierungsabsprache benannten Konditi o- nen lediglich auf den damaligen Zeitpunkt bezogen haben dürften. Letzter es entsprach der Vorgabe an die Finanzierungsvermittlerin, Darlehen zu jeweils marktüblichen Bedingungen zu beschaffen. Dass die im Juni 1995 und Deze m- ber 1995/Januar 1996 geschlossenen Darlehensverträge dieser Vorgabe nicht entsprochen hätten, macht der K läger nicht geltend. Selbst wenn diese Absprache, wie der Kläger behauptet und das Ber u- fungsgericht offen gelassen hat, nicht von der Finanzierungsvermittlerin, so n- dern ebenfalls von der Abwicklungsbeauftragten getroffen worden sein sollte, hätten sich der Beklagten keine Zweifel an der Vergütungspflicht aufdrängen müssen. Vermittlungsleistungen müssen nicht höchstpersönlich erbracht we r- den. Nach der Konzeption des Anlagemodells sollten die Anleger wie auch vorliegend geschehen allein die Abwicklungs beauftragte mit dem Abschluss von Darlehensverträgen bevollmächtigen. Dann ist es aber nicht bedenklich, wenn die finanzierende Bank auch nur unmittelbar mit dieser die allgemeinen Konditionen für die Zwischen - und Endfinanzierung verhandelt und ihr von di e- ser die konkrete Finanzierungsanfrage und die Bonitätsunterlagen zugeleitet werden. Aus Sicht der Bank liegt es nahe, dass die Abwicklungsbeauftragte dabei mit Wissen und im Einverständnis der Finanzierungsvermittlerin als deren Erfüllungsgehilfin agiert. Dies wird hier durch das Finanzierungsbestätigung s- schreiben verdeutlicht, das die Beklagte, obwohl die zugrunde liegenden Ve r- handlungen nach der Behauptung des Klägers mit der Abwicklungsbeauftragten geführt worden sein sollen, an die Finanzierungsvermitt lerin richtete. c) Mangels weiterer vom Berufungsgericht festgestellter oder vom Kläger behaupteter Umstände kann damit ein für die Beklagte offensichtlicher Vol l- machtsmissbrauch durch die Abwicklungsbeauftragte nicht angenommen we r- 30 31 - 14 - den. Entgegen der Rev isionserwiderung hat auch das Landgericht nicht festg e- stellt, dass der Beklagten der Vollmachtsmissbrauch positiv bekannt war. Ma n- gels tatsächlicher Grundlage handelt es sich bei dieser Annahme des Landg e- richts nicht um eine tatsächliche Feststellung, sond ern lediglich um eine nicht haltbare Schlussfolgerung. III. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache hinsichtlich des Vorliegens einer Rechtsscheinvollmacht und mangels Feststellungen zu den Schadensersatza nsprüchen nicht zur End - entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 22.12.2014 - 4 O 83/14 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.09.2015 - 9 U 4/15 - 32
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