BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 449/06 vom 15. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Gr374neberg und Maihold beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. November 2006 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die erhobenen R374gen nach Art. 103 GG ge-pr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet. Entgegen der Auffassung des Beklagten war das Beru-fungsgericht auch nicht verpflichtet, ihm im November 2006 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zur Be-gr374ndetheit des Zahlungsantrags zu gew344hren. Das Be-rufungsgericht hatte bereits in der m374ndlichen Verhand-lung vom 17. M344rz 2006 zu erkennen gegeben, dass es den Hilfsantrag f374r zul344ssig und begr374ndet halte. Soweit es sp344ter in einem Hinweisbeschluss vom 9. Juni 2006 Bedenken gegen die internationale Zust344ndigkeit des Senats f374r die hilfsweise erhobene Zahlungsklage 344u-337erte, wurde dennoch zugleich klar, dass die Frage der - 3 - Zul344ssigkeit f374r das Berufungsgericht noch nicht abwei-chend von dem am 17. M344rz erteilten Hinweis entschie-den war. In dem Hinweisbeschluss vom 9. Juni 2006 gab es dem Kl344ger n344mlich zugleich auf, nicht nur zur Zul344ssigkeit, sondern auch zur Sache selbst vorzutra-gen. Der Beklagte hatte daher auch ohne neuerlichen Hinweis des Berufungsgerichts Veranlassung und aus-reichend Gelegenheit, auf den hierauf mit Schriftsatz vom 5. Juli 2006 erbrachten Vortrag des Kl344gers bis zur m374ndlichen Verhandlung vom 3. November 2006 zu re-agieren. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren be-tr344gt 926.689,42 200. Nobbe Joeres Mayen Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2005 - 81 O 20/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2006 - 14 U 48/05 -
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