BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 449/99 vom24. Oktober 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 24. Oktober 2002beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenatsdes Kammergerichts in Berlin vom 6. Juli 1999 wird insoweitangenommen, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als93.974,27 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im übrigen wirddas Rechtsmittel nicht angenommen.Streitwert für die Revisionsinstanz bis 24. Oktober 2002:166.750,91 DM (85.258,39 nr DM(47.738,85 Gründe: Der Senat hat die Revision insoweit angenommen, als die Beklagte nochÜberweisungen der Schuldnerin in Höhe von zusammen 93.369,07 DM aus-geführt hat.Im übrigen wirft das Rechtsmittel keine ungeklärten Rechtsfragen vongrundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht es im Ergebnis keinen Erfolg(§ 554 b ZPO a.F.). Zu den grundsätzlichen Bedenken der Revision hat derSenat bereits in BGHZ 130, 76, 78 ff und den Urteilen vom 21. März 1996 - 3 -(IX ZR 195/95, ZIP 1996, 845, 846) sowie vom 18. April 1996 (IX ZR 296/95,ZIP 1996, 1015, 1016) Stellung genommen. §§ 135, 136, 407 BGB sind nichtanwendbar, weil nicht die Auswirkungen eines relativen Veräußerungsverbotsmaßgeblich sind. Daß § 10 Abs. 2 GesO nicht eingreift, hat das Landgericht inseinem Urteil vom 4. November 1997 zutreffend begründet (LGU S. 10). Soweitdie Beklagte eigene Forderungen getilgt und sich damit als Gesamtvollstrek-kungsgläubigerin einen Vorteil gegenüber anderen gleichartigen Gläubigernverschafft hat, sind die Voraussetzungen einer Verwirkung (§ 242 BGB) nichtdargetan. Zum einen hat der Kläger nach Bekanntwerden des grundlegendenSenatsurteils vom 13. Juni 1995 (BGHZ 130, 76) nicht übermäßig lange mit derGeltendmachung des Auszahlungsanspruchs gewartet. Im übrigen begründetder Umstand allein, daß die verklagte Bank zunächst keine Rückstellungen inHöhe der durch diesen Beschluß zuerkannten 73.381,84 DM gebildet hat, nochkeine besondere Schutzbedürftigkeit vor Ablauf der allgemeinen Verjährungs-frist des § 195 BGB a.F.Kirchhof Fischer Raebel Kayser Bergmann
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