BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 450/00 vom 17. April 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 17. April 2002 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Oktober 2000, b e - richtigt durch Beschluß vom 16. November 2000, wird nicht ang e - nommen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19 (100.000 DM) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die Annahme, de m Kläger seien alle Werklohnforderungen der W. GmbH gegen die I. GmbH aus dem Bauvo r - haben abgetreten worden, beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die r e - visionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dasselbe trifft für die Beurteilung zu, - 3 - die Klgerin habe nach Erwirkung des Titels gegen die Hauptschuldnerin die Flligkeit ihrer Forderung nicht erneut darlegen mssen. Der Klger hat die Inanspruchnahme aus der Brgschaft jedenfalls mit Anwaltsschreiben vom 9. Mai 1998 form- und fristgerecht angezeigt. Kreft Kirchhof F i - scher Ganter Kayser
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