BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 450/07 vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen, die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. August 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde einzig geltend gemachte Divergenzr374ge unter Hinweis auf das Urteil des Kammergerichts vom 25. Juli 2007 (24 U 202/06) greift nicht, weil das Urteil des Kammergerichts den von der Nichtzulassungsbeschwerde formulierten abstrakten Rechtssatz nicht enth344lt. Das Kammergericht hat die abstrakte Frage nach dem m366glichen Vorrang einer Zwischenfeststellungswiderklage vielmehr ausdr374cklich offen gelassen. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt bis 95.000 200. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 07.06.2006 - 8 O 686/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.08.2007 - 3 U 109/06 -
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