BGHR! BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 45/03 vom18. Dezember 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 18. Dezember 2003beschlossen:Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfezur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung derRevision im Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2003 wird zurückge-wiesen.Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussichtauf Erfolg (§ 114 ZPO).Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie kann in-dessen keinen Erfolg haben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechtsoder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung desRevisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß dasMerkmal "nahestehende Person" in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 GesO in Anleh- - 3 -nung an den RegE-InsO sowie § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO auszulegen ist (BGHZ129, 236, 244; 131, 189, 192; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96,WM 1998, 304, 305). Geklärt ist ferner, daß auch eine von der Schuldnerinbeherrschte Gesellschaft eine nahestehende Person im Sinne der genanntenVorschriften sein kann (BGHZ 131, 189, 194). Mit der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO "soll die Anfechtung gegenüber Personen erleichtert wer-den, die aufgrund ihrer rechtlichen Verbindung zur Gemeinschuldnerin dieMöglichkeit hatten, umfassende Informationen über deren wirtschaftliche Ver-hältnisse zu erhalten" (BGHZ 131, 189, 193). Diese Möglichkeit muß tatsäch-lich bestanden haben. Eine entsprechende gesetzliche Vermutung kann je-denfalls im Verhältnis der abhängigen zur herrschenden Gesellschaft nicht an-genommen werden (ebenso Henckel, Kölner Schrift zur InsO 2. Aufl. S. 813,846 Rn. 72; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 138 Rn. 15). Die Frage, ob eine tatsächli-che Vermutung bestehen kann, und die weitere Frage, wer diese gegebenen-falls zu widerlegen hat, stellen sich im Streitfall nicht. Denn das Berufungsge-richt hat keine Beweislastentscheidung getroffen. Es ist vielmehr in tatrichterli-cher Überzeugung dem Vorbringen der Beklagten gefolgt, trotz der Beteiligungder Schuldnerin an der Beklagten zu 1 habe diese nicht die für die Annahmeeiner nahestehenden Person notwendigen Informationsmöglichkeiten gehabt.Soweit das Berufungsgericht den Anfechtungstatbestand des § 10Abs. 1 Nr. 1 GesO verneint hat, hat es - entgegen der Ansicht der Nichtzulas-sungsbeschwerde - die in ständiger Rechtsprechung praktizierte Darlegungs-und Beweislast nicht verkannt. Insbesondere hat es den Beweiswert anerkannt, - 4 -den die höchstrichterliche Rechtsprechung einer inkongruenten Deckung bei-mißt. Es hat lediglich in tatrichterlicher Verantwortung angenommen, die Be-klagten hätten das gegen sie sprechende Beweisanzeichen entkräftet.KreftFischer GanterKayser Vill
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