BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 45/06 vom 30. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 2005 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die R374gen der Nichtzulassungsbeschwerde aus Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG entbehren jeder Grundlage. Die Ansicht des Berufungsgerichts, Anspr374che der Beklagten gegen die Kl344gerin aus 247 670 BGB und aus 247 426 Abs. 1 BGB seien nach den getroffenen Vereinbarungen nicht gegeben, ist offensichtlich richtig. Nichts spricht daf374r, dass die Kl344gerin als reine Besitzgesellschaft im Innenverh344ltnis die aus Ums344tzen der Tochtergesellschaft der Beklagten resultierenden Steuern tragen sollte. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 64.460,27 200. Nobbe M374ller Joeres Mayen Gr374neberg Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 18.05.2005 - 21 O 253/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.12.2005 - 19 U 88/05 -
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