BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 45/06 Verk374ndet am: 6. Februar 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1375, 1378 Abs. 1 Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grunds344tzlich auch der Verm366genswert einer freiberuflichen Praxis zu ber374cksichtigen. Zur Vermeidung einer zweifa-chen Teilhabe hieran - zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum ande-ren 374ber den Ehegattenunterhalt - ist (neben dem Substanzwert) der good will dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetz-ter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Ver-h344ltnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird. BGH, Urteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 45/06 - OLG Oldenburg AG Varel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Februar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 4. Zivil-senats - 1. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als die Berufung der Antragstellerin wegen einer weite-ren Zugewinnausgleichsforderung von 24.945,41 200 nebst Zinsen zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - wurde die am 16. Juni 1986 (nicht 1998) geschlossene Ehe der Parteien, aus der drei Kinder (geboren 1989, 1991 und 1996) hervorgegangen sind, geschieden sowie der Versorgungs- und der Zugewinnausgleich zugunsten der Antragstellerin durch-gef374hrt. Das Urteil ist hinsichtlich des Scheidungsausspruchs und des Versor- 1 - 3 - gungsausgleichs rechtskr344ftig. Die Parteien streiten noch 374ber den Zugewinn-ausgleich. 2 Der Antragsgegner verf374gte im Zeitpunkt der Zustellung des Schei-dungsantrags (9. Juli 1999) unstreitig 374ber ein aktives Endverm366gen von jeden-falls 258.961,31 DM (132.404,82 200). Dieses setzte sich zusammen aus einem 1/2-Miteigentumsanteil an dem Hausgrundst374ck der Parteien (150.000 DM), dem Wert des Grundst374cksanteils einer tier344rztlichen Praxis (73.343 DM), einer Forderung gegen die Antragstellerin (6.000 DM), einem Bausparguthaben (18.046,58 DM), Aktien (1.171,73 DM) sowie einem Pferd, einem Bauwagen, einem Traktor und einem Motorrad im Gesamtwert von 10.400 DM. Unstreitig hatte der Antragsgegner zum Endstichtag Verbindlichkeiten in H366he von insge-samt 250.430,44 DM (128.043,05 200). Ferner verf374gte er 374ber ein unstreitiges Anfangsverm366gen von jedenfalls 10.000 DM (5.112,92 200). Die Antragstellerin besa337 unstreitig ein Endverm366gen von mindestens 154.764,48 DM (79.129,82 200), das in ihrem 1/2-Miteigentumsanteil an dem Hausgrundst374ck und einer Lebensversicherung bestand. Ihre Verbindlichkeiten beliefen sich zum Endstichtag unstreitig auf zumindest 126.000 DM (64.422,78 200). Ihr Anfangsverm366gen betrug (indexiert) 13.212,95 DM (6.755,67 200). 3 Streit bestand zwischen den Parteien dar374ber, ob dem jeweiligen aktiven Endverm366gen weitere Positionen hinzuzurechnen sind, eine weitere Verbind-lichkeit der Antragstellerin zu ber374cksichtigen ist und ob der Antragsgegner 374ber weiteres Anfangsverm366gen verf374gte. 4 Am 9. Juli 1999 war der Antragsgegner, von Beruf Tierarzt, h344lftiger Teil-haber einer tier344rztlichen Gemeinschaftspraxis. Der Wert dieser Praxis ist in dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten des Sachverst344ndigen F. mit ins- 5 - 4 - gesamt 170.520 200 ermittelt worden. Davon entf344llt ein Teilbetrag von 92.604 200 auf das Sachverm366gen und ein weiterer Teilbetrag von 77.920 200 auf den good will der Praxis. 6 Die Antragstellerin hat geltend gemacht, dem Endverm366gen des An-tragsgegners sei neben dem h344lftigen Wert der Tierarztpraxis der h344lftige For-derungsbestand (36.302,02 DM) sowie der h344lftige Anteil an dem R374cklagen-konto der Gemeinschaftspraxis (25.000 DM) hinzuzurechnen. Au337erdem sei der Pkw des Antragsgegners zus344tzlich mit 12.011,50 DM zu ber374cksichtigen. Das Anfangsverm366gen des Antragsgegners sei dagegen nicht um den Wert eines Pkw zu erh366hen. Sie selbst habe bei zutreffender Bewertung ihres weite-ren Endverm366gens (Schmuck und Pkw) sowie unter Ber374cksichtigung einer weiteren Verbindlichkeit in H366he von 27.760,04 DM keinen Zugewinn erzielt. Ihr Zugewinnausgleichsanspruch belaufe sich danach auf 100.624 DM. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinn-ausgleichs von 13.378,08 200 nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der An-tragstellerin hat das Oberlandesgericht ihr einen Betrag von insgesamt 15.298,98 200 nebst Zinsen zuerkannt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Antragsgegnerin die Zahlung weiterer 24.945,41 200 nebst Zinsen. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 - 5 - I. 9 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2006, 1031 ff. (mit Anm. Hoppenz) ver366ffentlicht ist, hat ein aktives Endverm366gen des An-tragsgegners von 332.274,83 DM (169.889,42 200) zugrunde gelegt. Es hat dem unstreitigen Endverm366gen von 258.961,31 DM (132.404,82 200) die in dem Sach-verst344ndigengutachten nicht ber374cksichtigten Positionen h344lftiger Forderungs-bestand (36.302,02 DM = 18.560,93 200) und h344lftiger Anteil an dem R374cklagen-konto der Praxis (25.000 DM = 12.782,30 200) sowie den Wert des Pkw mit 12.011,50 DM (6.141,38 200; nicht: 12.001,50 DM) hinzugerechnet. Den Anteil des Antragsgegners an der tier344rztlichen Gemeinschaftspraxis hat es dagegen - abweichend vom Amtsgericht - nicht in das Endverm366gen eingestellt. Zur Be-gr374ndung hat es insoweit ausgef374hrt: Die zwischen den Parteien rechnerisch an sich unstreitige Position in H366he von 166.750 DM (nicht: 66.750 DM) k366nne vor-liegend nicht ber374cksichtigt werden. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Ent-scheidung vom 11. Dezember 2002 (- XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432 ff.) aus-gef374hrt, dass ein Unterhaltsberechtigter an einer Verm366gensposition nicht in zweifacher Weise teilhaben d374rfe, n344mlich zum einen im Zugewinnausgleich an dem durch die Erwartung k374nftiger Gewinne gepr344gten Verm366genswert einer Beteiligung und zum anderen im Wege des Unterhalts an dem nunmehr als Einkommen zu ber374cksichtigenden Gewinnanteil. Hieraus sei im Schrifttum ge-folgert worden, dass nicht nur in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung die Be-r374cksichtigung des Wertes eines Unternehmens oder einer Beteiligung daran im Zugewinnausgleich einerseits und beim Unterhalt in Form der k374nftig zu erwar-tenden Ertr344ge andererseits ausscheide. Die Konsequenz sei vielmehr, dass bei Selbst344ndigen die Unternehmensbewertung im Rahmen des Zugewinnaus-gleichs entfallen m374sse, es sei denn, dass die Ehegatten die Ausklammerung der Einnahmen aus dem Betrieb f374r die Unterhaltsberechnung vereinbart h344t- - 6 - ten. Dieser Betrachtungsweise sei zu folgen. Wenn der h344lftige Wert von (ge-rundet) 166.750 DM im Rahmen des Zugewinnausgleichs ber374cksichtigt w374rde, m374sste der Antragsgegner jedenfalls einen beachtlichen Teil seiner Praxis, die er im Anschluss an die K374ndigung der Gemeinschaftspraxis als Alleinpraxis fortf374hre, verwerten, um eine entsprechende Zugewinnausgleichsforderung be-friedigen zu k366nnen. Zumindest m374sste er sich erheblich verschulden. Da die Antragstellerin neben dem Zugewinnausgleich auch nachehelichen Unterhalt begehre und diese Forderung ihre ma337gebliche Grundlage in den Ertr344gen der Praxis habe, w374rde sie sowohl im Rahmen des Zugewinnausgleichs als auch durch den nachehelichen Unterhalt an der betreffenden Verm366gensposition par-tizipieren. Bei dem von den Parteien abgeschlossenen Vergleich 374ber den nachehelichen Unterhalt von monatlich 840 DM sei n344mlich von einem bereinig-ten monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners von 7.500 DM aus der Tierarztt344tigkeit sowie f374r die Fleischbeschau ausgegangen worden. Eine sol-che doppelte Teilhabe sei aber auszuschlie337en. Es bestehe auch kein Anlass, allein den good will der Praxis in das Endverm366gen einzustellen. Dieser sei un-trennbar mit dem Sachwert der Praxis verbunden, so dass eine Aufspaltung in die Sachsubstanz einerseits und den good will andererseits zum Nachteil des Zugewinnausgleichspflichtigen nicht angenommen werden k366nne. Hinsichtlich der Passiva des Antragsgegners habe es bei dem Betrag von 250.430,44 DM (128.043,05 200) zu bleiben. Da in der aktiven Verm366gensbi-lanz der Anteil an der Gemeinschaftspraxis nicht ber374cksichtigt worden sei, k366nne auch die von dem Sachverst344ndigen F. insofern errechnete latente Steu-erlast von (anteilig) 69.172 DM nicht in Ansatz gebracht werden. Bei der Be-r374cksichtigung der Praxisdarlehen in H366he von 35.106,25 DM und 32.500 DM habe es dagegen zu bleiben, weil diese in dem zum Praxiswert erstellten Sach-verst344ndigengutachten nicht ber374cksichtigt worden seien. 10 - 7 - Das Anfangsverm366gen des Antragsgegners belaufe sich lediglich auf 10.000 DM (5.112,92 200); weiteres Anfangsverm366gen habe er nicht bewiesen. Damit errechne sich ein Zugewinn des Antragsgegners von 71.844,39 DM (36.733,45 200). 11 12 Die Antragstellerin habe unter Ber374cksichtigung der weiteren Verbind-lichkeit von 27.760,04 DM sowie ihres Anfangsverm366gens keinen Zugewinn erzielt. Daher errechne sich der ihr zustehende Zugewinnausgleichsanspruch mit 18.366,73 200. Von diesem Betrag sei die vom Antragsgegner zur Aufrech-nung gestellte unstreitige Gegenforderung von 3.067,75 200 (6.000 DM) in Abzug zu bringen, so dass eine Forderung von 15.298,98 200 verbleibe. Die weiterge-hende Aufrechnung sei nicht gerechtfertigt. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 13 II. 1. Soweit das Berufungsgericht dem unstreitigen aktiven Endverm366gen des Antragsgegners von 258.961,31 DM (132.404,82 200) den h344lftigen Forde-rungsbestand der Gemeinschaftspraxis, den h344lftigen Anteil an dem R374ckla-genkonto sowie den Wert des Pkw hinzugerechnet hat, begegnen seine Aus-f374hrungen allerdings keinen rechtlichen Bedenken (vgl. zur Ber374cksichtigung von Au337enst344nden zum Nennwert: Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 45 f.). Auch die Revision erinnert hiergegen als ihr g374nstig nichts. 14 2. Sie r374gt indessen zu Recht, dass das Berufungsgericht bei der Ermitt-lung des aktiven Endverm366gens den anteiligen Wert der tier344rztlichen Gemein- 15 - 8 - schaftspraxis au337er Ansatz gelassen hat, um eine unzul344ssige Doppelverwer-tung dieser Position zu vermeiden. 16 a) Nach der Rechtsprechung des Senats widerspricht zwar eine zweifa-che Teilhabe an einem Verm366genswert - n344mlich einerseits im Zugewinnaus-gleich und andererseits im Wege des Unterhalts - dem Grundsatz, dass ein g374-terrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Verm366gensposition bereits auf andere Weise ausgeglichen worden ist (Senatsurteile vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433; BGHZ 156, 105, 110 = FamRZ 2003, 1544, 1546 und vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352, 1353). An dieser Auffassung h344lt der Senat fest. Daraus folgt indessen nicht, dass der Wert eines Unternehmens, einer Unternehmens-beteiligung oder einer freiberuflichen Praxis g374terrechtlich au337er Betracht zu lassen w344re, wenn aus den hieraus erzielbaren k374nftigen Ertr344gen Unterhalt zu leisten ist (vgl. zur Gegenansicht Fischer-Winkelmann FuR 2004, 433, 438). b) Eine doppelte Teilhabe kann nur eintreten, wenn jeweils dieselbe Verm366gensposition ausgeglichen wird. Im Zugewinnausgleich wird das Verm366-gen, d.h. alle rechtlich gesch374tzten Positionen von wirtschaftlichem Wert, aus-geglichen. Das Unterhaltsrecht dient demgegen374ber dem Zweck, unter den im Gesetz aufgef374hrten Voraussetzungen den Unterhaltsbedarf des Berechtigten zu decken. Dabei sieht das Gesetz zwar den Einsatz von Einkommen und Ver-m366gen vor. Die Verwertung des Verm366gensstamms kann aber nur unter be-sonderen Voraussetzungen verlangt werden (247247 1577 Abs. 3, 1581 Satz 2 BGB). Zu einer Konkurrenz zwischen Zugewinnausgleich und Unterhalt kann es somit lediglich dann kommen, wenn zum Unterhalt auch der Verm366gensstamm herangezogen wird (so auch Hoppenz FamRZ 2006, 1242, 1243 und 1033). Das ist bei der Bewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu beachten. 17 - 9 - c) F374r die Bewertung des Endverm366gens nach 247 1376 Abs. 2 BGB ist der objektive (Verkehrs-)Wert der Verm366gensgegenst344nde ma337gebend. Ziel der Wertermittlung ist es deshalb in einem Fall wie dem vorliegenden, den Praxis-anteil mit seinem "vollen, wirklichen" Wert anzusetzen. Grunds344tze dar374ber, nach welcher Methode das zu geschehen hat, enth344lt das Gesetz nicht. Die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verf374gung stehenden Methoden (vgl. die Zusammenstellungen von Schr366der Bewertungen im Zuge-winnausgleich 4. Aufl. Rdn. 67 ff. und Hau337leiter/Schulz Verm366gensauseinan-dersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Rdn. 94 ff.) und deren Anwen-dung ist Aufgabe des - sachverst344ndig beratenen - Tatrichters (vgl. etwa Se-natsurteile vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44 und vom 8. September 2004 - XII ZR 194/01 - FamRZ 2005, 99, 100). Bei der Be-wertung einer freiberuflichen Praxis hat dieser zu ber374cksichtigen, dass sich die Ertragsprognose nicht von der Person des derzeitigen Inhabers trennen l344sst. Die Angeh366rigen eines freien Berufes erbringen pers366nliche Leistungen, bei denen sie in der Regel nur f374r untergeordnete, nicht zum eigentlichen Berufsbild geh366rende T344tigkeiten Hilfskr344fte einsetzen. Die Erwartung k374nftigen Einkom-mens, das der individuellen Arbeitskraft des Inhabers zuzurechnen ist, kann f374r den Zugewinnausgleich aber nicht ma337gebend sein, weil es insoweit nur auf das am Stichtag vorhandene Verm366gen ankommt. Bewertungsobjekt k366nnen deshalb nur solche Ertragsmerkmale sein, die auf einen potentiellen Erwerber 374bertragbar sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44; BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. 247 1376 Rdn. 19; Klingelh366f-fer FamRZ 1991, 882, 884). 18 Der Senat hat es in Anbetracht der Meinungsvielfalt in diesen Fragen f374r sachgerecht erachtet, wenn eine Bewertungsmethode herangezogen wird, die in Form einer Richtlinie von einem Gremium der zust344ndigen Standesorganisa- 19 - 10 - tion empfohlen und verbreitet angewendet wird. Nach der Richtlinie zur Bewer-tung von Arztpraxen (abgedruckt bei Schr366der Bewertungen im Zugewinnaus-gleich 4. Aufl. Rdn. 175) ist der Substanzwert nach allgemeinen Grunds344tzen festzustellen. Der geeignete Wertbestimmungsfaktor f374r den ideellen Wert, der daneben den Wert einer Praxis ausmacht, sei der Umsatz, weil er am sichers-ten festzustellen sei. Aus dem Umsatz lasse sich die Entwicklungschance f374r den 334bernehmer oder Fortf374hrer einer Praxis am ehesten beurteilen. Dagegen h344nge der Gewinn (Ertrag) aufgrund der individuellen Gestaltung der Kostensei-te weitgehend von dem einzelnen Arzt ab. Die Bewertung erfordere eine Beur-teilung der Entwicklung der Praxis in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr des Bewertungsfalles. Dabei sei ein signifikanter Anstieg oder ein signifikantes Abfallen des Jahresumsatzes zu ber374cksichtigen. Die Umsatzent-wicklung des laufenden Jahres k366nne f374r die Beurteilung der Entwicklung der Praxis im Vergleich mit den Ums344tzen der drei vergangenen Jahre von Bedeu-tung sein. Der ideelle Wert einer Arztpraxis k366nne mit einem Drittel des ermittel-ten durchschnittlichen Jahresumsatzes dieser Praxis angenommen werden. Von dem f374r diese Praxis ermittelten durchschnittlichen Jahresumsatz sei ein kalkulatorischer Arztlohn f374r den Praxisinhaber (Jahresgehalt eines Oberarztes nach I b BAT, brutto, verheiratet, zwei Kinder, Endstufe, ohne Mehrarbeitsver-g374tung) in variabler H366he, gemessen an entsprechenden Umsatzgr366337en, abzu-setzen. Eine solche oder eine vergleichbare Bewertungsweise erscheint im An-satz grunds344tzlich geeignet, den 374ber den Substanzwert hinausgehenden Wert einer freiberuflichen Praxis, den good will, zu ermitteln, soweit er 374bertragbar ist. Letzterer gr374ndet sich auf immaterielle Faktoren wie Mitarbeiterstamm, g374nstigen Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten/Patienten, Kon-kurrenzsituation und 344hnliche Faktoren, die regelm344337ig auf einen Nachfolger 374bertragbar sind, aber auch auf Faktoren wie Ruf und Ansehen des Praxisinha- 20 - 11 - bers, die mit dessen Person verkn374pft und deshalb grunds344tzlich nicht 374ber-tragbar sind. Da der K344ufer einer freiberuflichen Praxis oder eines Anteils hier-an mit dem good will die Chance erwirbt, die Mandanten/Patienten des bisheri-gen Praxisinhabers zu 374bernehmen und auf dem vorhandenen Bestand unter Nutzung der funktionalen Einheit den weiteren Ausbau (mit) zu betreiben, kommt dem good will in der Regel ein eigener Marktwert zu. Seine bestehende Nutzungsm366glichkeit bestimmt 374ber den Stichtag f374r den Zugewinnausgleich hinaus ebenfalls den Verm366genswert der Praxis, vorausgesetzt, dass Praxen der entsprechenden Art in nennenswertem Umfang ver344u337ert werden oder ei-nen Partner aufnehmen (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40). d) Die Ber374cksichtigung des um die subjektiven Komponenten bereinig-ten, zutreffend ermittelten good will im Endverm366gen des Praxisinhabers l344uft nicht darauf hinaus, dass k374nftig zu erzielende Gewinne kapitalisiert und g374ter-rechtlich ausgeglichen werden. Vielmehr wird hierdurch nur der am Stichtag vorhandene, in der Ehezeit erworbene Wert der Praxis bzw. des Praxisanteils erfasst, der sich in der bis dahin aufgebauten und zum ma337geblichen Zeitpunkt vorhandenen Nutzungsm366glichkeit niederschl344gt. K374nftige Ertr344ge und Nutzun-gen sind allenfalls Grundlage der Bewertung des good will (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 363; Hoppenz FamRZ 2006, 1242, 1244 und 1033; Borth FamRB 2002, 371, 374). 21 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens aus einer freiberuflichen Praxis oder eines Anteils hieran dieselben Korrekturberechnungen erforderlich werden k366nnen wie im Rahmen der Ermittlung des darin verk366rperten Verm366genswertes (a.A. Fischer-Winkelmann FuR 2004, 433, 434). Die jeweiligen Berechnungen verfol-gen, auch wenn sie methodisch teilweise 374bereinstimmen, unterschiedliche 22 - 12 - Zwecke: Zum einen wird das dem Praxisinhaber zuzurechnende Einkommen festgestellt, zum anderen wird der zum Stichtag ma337gebende Praxiswert ermit-telt. Dabei stellt die f374r die Einkommensermittlung ma337gebliche Vergangen-heitsanalyse ohnehin nur einen Faktor der Verm366gensbewertung im Rahmen des von Fischer-Winkelmann abgehandelten Ertragswertverfahrens dar. Sie bildet nach den vom Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftspr374fer (IDW) verabschiedeten Grunds344tzen zur Durchf374hrung von Unternehmensbe-wertungen (IDW S 1, Stand: 18. Oktober 2005 Anm. 80 ff. Wpg 2005, 1303, 1311) den Ausgangspunkt f374r die Prognose k374nftiger Entwicklungen und f374r die Vornahme von Plausibilit344ts374berlegungen. Aufbauend auf der Vergangenheits-analyse sind die k374nftigen finanziellen 334bersch374sse zu prognostizieren. Hierzu ist eine Analyse der erwarteten leistungs- und finanzwirtschaftlichen Entwick-lungen des Unternehmens unter Ber374cksichtigung der erwarteten Markt- und Umweltentwicklungen erforderlich. Der good will wird allerdings f374r die Verm366gensbewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs nur dann zutreffend ermittelt, wenn von dem zun344chst festgestellten Ausgangswert nicht ein pauschaler Unternehmerlohn, sondern der den individuellen Verh344ltnissen entsprechende Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird. Nur auf diese Weise wird der auf den derzeitigen Pra-xis(mit)inhaber bezogenen Wert eliminiert, der auf dessen Arbeit, pers366nlichen F344higkeiten und Leistungen beruht und auf einen 334bernehmer nicht 374bertragbar ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 364). Wird dieser "subjektive Mehrwert" nicht ber374cksichtigt und damit von einem 374berh366hten Wert des good will ausgegangen, wird der Sache nach k374nf-tiges Einkommen des Praxis(mit)inhabers vorweg im Wege des Zugewinnaus-gleichs verteilt, obwohl insoweit nur das am Stichtag vorhandene Verm366gen auszugleichen ist (Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. 247 1376 Rdn. 16; Klingelh366ffer FamRZ 1991, 882, 884; M374nch FamRZ 2006, 1164, 1170; Man- 23 - 13 - derscheid ZfE 2005, 341, 344). Das aus der subjektiven Leistung des Praxisin-habers resultierende Einkommen ist aber entsprechend den ehelichen Lebens-verh344ltnissen f374r den Unterhalt einzusetzen. Um eine doppelte Teilhabe - im Wege des Zugewinnausgleichs und des Unterhalts - zu vermeiden, ist bei der Ermittlung des good will deshalb nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn in Abzug zu bringen, sondern der im Einzelfall konkret ge-rechtfertigte Unternehmerlohn (M374nch FamRZ 2006, 1164, 1170 und FamRB 2007, 375, 378; Klingelh366ffer FamRZ 1991, 882, 884; so auch die Empfehlun-gen des Arbeitskreises 7 des 17. Deutschen Familiengerichtstags; a.A. bei An-wendung der Ertragswertmethode: Kleinmichel FuR 2007, 329, 332). Auf diese Weise wird erreicht, dass Verm366gen im Wege des Zugewinnausgleichs und Einkommen im Wege des Unterhalts ausgeglichen wird. Zu einer doppelten Teilhabe w374rde es nur dann kommen, wenn zu Lasten des Verm366gensstamms Entnahmen get344tigt werden und in den Unterhalt flie337en, ohne dass dies g374ter-rechtlich ber374cksichtigt w374rde. e) Letztlich k366nnen auch nur bei dieser Betrachtungsweise unstimmige Ergebnisse vermieden werden. Wenn der Zugewinnausgleich mit R374cksicht auf gew344hrten Unterhalt aus den Ertr344gen einer freiberuflichen Praxis den in dieser verk366rperten Verm366genswert nicht erfassen w374rde, h344tte der zun344chst unter-haltsberechtigte Ehegatte nach Wegfall seines Unterhaltsanspruchs weder am Einkommen des anderen Ehegatten noch an dem in der Ehe in Bezug auf die Praxis erwirtschafteten Verm366gen teil. W374rde der Inhaber der Praxis diese nach Ablauf der Verj344hrungsfrist des 247 1378 Abs. 4 BGB ver344u337ern und im Angestell-tenverh344ltnis ein geringeres Einkommen erzielen, st374nde ihm der Ver344u337e-rungserl366s alleine zur Verf374gung. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte k366nnte nur an den Kapitalertr344gen partizipieren, nicht aber an dem Verm366genswert selbst. 24 - 14 - 3. Aus den vorstehenden Ausf374hrungen folgt, dass eine zweifache Teil-habe der Antragstellerin an dem anteiligen Verm366genswert der Tierarztpraxis nicht generell darin liegt, dass der ihr gezahlte Unterhalt - neben dem Einkom-men des Antragsgegners aus der Fleischbeschau - aus den Ertr344gen der Praxis bestritten wird. Ob dies gleichwohl der Fall ist, etwa weil in dem von dem Sach-verst344ndigen F. mit 77.920 200 bewerteten good will der Praxis k374nftige, inhaber-bezogene Ertr344ge enthalten sind, ist mangels Feststellungen des Berufungsge-richts nicht ersichtlich. Es hat zu der Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise der inhabergebundene, also nicht auf einen potentiellen Erwerber 374ber-tragbare Anteil des Praxiswerts festgelegt worden ist, keine Ausf374hrungen ge-macht. Aus dem in Bezug genommenen Sachverst344ndigengutachten kann zu dieser Bewertungsfrage ebenfalls kein Aufschluss gewonnen werden. 25 Der Sachverst344ndige F. hat in seinem Gutachten ausgef374hrt, durch die von ihm angewandte Indexierte Basis-Teilwert-Methode (IBT-Methode) w374rden alle wesentlichen Entscheidungsgr366337en einbezogen und rechnerisch ber374ck-sichtigt. Neben dem Patientenstamm, der Lage der Praxis, der Konkurrenzsi-tuation und der Umsatzerwartung seien u.a. Nachfrage und Marktgegebenhei-ten wie auch die Pers366nlichkeit der Praxisinhaber und die Qualit344t des Mitarbei-terteams von ausschlaggebender Bedeutung. Ausgangswerte f374r die Berech-nung des good will bildeten die erzielten Praxisums344tze einerseits und die ob-jektiv m366glichen Gewinne der Berufsgruppe andererseits. Der Basiswert beste-he demnach aus zwei Komponenten, die alsdann rechnerisch in Teilwerte zer-legt w374rden, die dem jeweiligen Anteil am Gesamtorganismus der Praxis ent-spr344chen. Die Teilwerte w374rden entsprechend der dargestellten Aufschl374sse-lung betriebswirtschaftlich so aufbereitet, dass sie - abweichend von 374blichen Einheitsbewertungen - zu einem realistischen Praxiswert f374hrten. Unter den Teilwert "Ertragskraft der Praxis" w374rden alle direkt messbaren Bestimmungs-gr366337en subsumiert, die haupts344chlich der Pers366nlichkeit des Arztes, seinem 26 - 15 - K366nnen, seiner Akzeptanz durch die Klientel sowie seinen besonderen Kennt-nissen und F344higkeiten zuzuschreiben seien. Dazu geh366re z.B. die Breite des Praxisspektrums. Letztere h344nge wiederum von der fachlichen Qualifikation der Praxisinhaber ab. Rechnerisch zu ber374cksichtigen sei auch die Wirtschaftlich-keit der Praxisf374hrung, um feststellen zu k366nnen, ob ein 334bernehmer 304nderun-gen herbeif374hren k366nne. In die Berechnung der Ertragskraft werde insbesonde-re der Gewinn einbezogen. Die H366he des jetzigen und des zuk374nftigen nachhal-tig erzielbaren Gewinns bilde das wesentliche Entscheidungskriterium bei der Festlegung des good will. In die Berechnung fl366ssen aber auch andere Ein-flussgr366337en ein. Anhand einer mitgeteilten Formel, deren Begriffe erl344utert wer-den, wird aus den festgestellten durchschnittlichen Betr344gen f374r Umsatz und Gewinn ein good will von 77.920 200 ermittelt. Die Formel enth344lt mit dem soge-nannten S344ttigungsgrad eine Variable, die - im Gegensatz zu zwei weiteren va-riablen Gr366337en - nicht beziffert wird. Daraus l344sst sich f374r den Senat nicht entnehmen, ob und in welcher Wei-se der auf die Arbeitskraft der Praxisinhaber und deren evtl. nicht 374bertragbare besondere F344higkeiten entfallende Teil des Ertrags erfasst und ber374cksichtigt worden ist. Konkret ausgef374hrt wird dies nicht. Auch aus der angegebenen Formel ist es nicht, jedenfalls nicht ohne spezifische Sachkenntnisse, zu erse-hen. 27 Danach l344sst sich aber nicht beurteilen, ob der von dem Sachverst344ndi-gen ermittelte good will zu hoch angesetzt ist, weil in die Bewertung k374nftiges Einkommen der Praxisinhaber eingeflossen ist. Das Gutachten bietet deshalb keine gesicherte Grundlage, auf der eine zweifache Teilhabe der Antragstellerin an den Ertr344gen der Praxis ausgeschlossen werden kann. Zur Beantwortung der Frage, ob sie bei einem auf den Antragsgegner entfallenden, h344lftigen An-teil des good will von 38.960 200 sowohl durch den ihr gezahlten Unterhalt als 28 - 16 - auch durch den Zugewinnausgleich an den k374nftigen Ertr344gen partizipieren w374rde, bedarf es somit weiterer Feststellungen. III. 29 Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig. 1. Mit der Erw344gung des Berufungsgerichts, der Antragsgegner m374sste einen beachtlichen Teil seiner Praxis verwerten oder sich zumindest erheblich verschulden, wenn er eine den anteiligen Praxiswert ber374cksichtigende Zuge-winnausgleichsforderung der Antragstellerin befriedigen wolle, l344sst sich das gewonnene Ergebnis nicht begr374nden. 30 Die Rechtfertigung des Zugewinnausgleichs h344ngt nicht von der - sofortigen - Leistungsf344higkeit des Ausgleichspflichtigen ab. Die Einbeziehung einer Verm366gensposition in den Zugewinnausgleich hat nicht ohne Weiteres die Notwendigkeit einer Liquidierung des betreffenden Verm366gensgegenstandes zur Folge. Da die Ausgleichsverpflichtung sich gem344337 247 1378 Abs. 1 BGB nur auf die H344lfte des Zugewinn374berschusses bel344uft, k366nnen die zu ihrer Erf374llung notwendigen Mittel h344ufig bereits aus einem anderen liquiden Teil der Verm366-gensgegenst344nde aufgebracht werden, soweit der Schuldner nicht ohnehin auf sonstige Tilgungsmittel zur374ckgreifen kann. Ist das im Einzelfall nicht m366glich, so ist zu beachten, dass das Gesetz in 247 1382 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen die M366glichkeit der Stundung und Ratenzahlung vorsieht. Auf diese Weise kann der Schuldner etwa in die Lage versetzt werden, den Zuge-winnausgleich ratenweise aus seinem k374nftigen laufenden Einkommen zu leis- 31 - 17 - ten (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 363). 32 Das Berufungsgericht hat bei seiner Argumentation bereits nicht beach-tet, dass nicht der volle Betrag von 166.750 200 (seine Richtigkeit unterstellt) in das Endverm366gen einzustellen gewesen w344re, sondern nur der um die latente Steuerlast von (anteilig) 69.172 DM (35.367 200) geminderte Betrag (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 48). Die Zugewinnausgleichsforderung h344tte sich deshalb um den mit der Revi-sion noch verfolgten Betrag von 24.945,41 200 erh366ht. Dass der Antragsgegner, der nach der K374ndigung der Gemeinschaftspraxis Ende 1999 seinen Miteigen-tumsanteil an dem Grundst374cksanteil der Praxis ver344u337ert hat, diesen Betrag nicht aus liquiden Mitteln h344tte aufbringen k366nnen, erscheint jedenfalls nicht naheliegend. Tats344chliche Feststellungen dazu, ob im 334brigen eine Stundung oder Ratenzahlung in Betracht gekommen w344re, sind nicht getroffen worden. 2. Daf374r, dass das Berufungsgericht nicht zumindest den auf den An-tragsgegner entfallenden anteiligen Sachwert der Praxis (vermindert um eine evtl. darauf entfallende latente Steuerlast) in das aktive Endverm366gen des An-tragsgegners eingestellt hat, hat es keine Begr374ndung gegeben. Hierf374r ist eine Rechtfertigung auch nicht zu erkennen. Dass es gleichwohl die praxisbezoge-nen Verbindlichkeiten mit der Begr374ndung, diese seien in dem Sachverst344ndi-gengutachten nicht ber374cksichtigt worden, in die Passiva einbezogen hat, ver-mag nicht einzuleuchten, wenn der in dem Praxisanteil verk366rperte Wert ande-rerseits unber374cksichtigt geblieben ist. 33 3. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sa-che ist an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, das die zur Bewertung 34 - 18 - des good will des Praxisanteils des Antragsgegners erforderlichen Feststellun-gen nachzuholen haben wird. IV. 35 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 36 1. Gegen die Annahme, bei dem Antragsgegner sei nicht von einem den Betrag von 5.111,92 200 374bersteigenden Anfangsverm366gen auszugehen, beste-hen ebenso wenig Bedenken wie gegen die Feststellung, die Antragstellerin habe keinen Zugewinn erzielt. 2. Bei der Ber374cksichtigung der Verbindlichkeiten des Antragsgegners hat es auch dann zu bleiben, wenn diese bereits im Rahmen des 374ber den E-hegattenunterhalt abgeschlossenen Vergleichs ber374cksichtigt worden sein soll-ten. Dieser Umstand vermag nichts daran zu 344ndern, dass die Verbindlichkeiten an dem f374r die Beurteilung des Zugewinns ma337geblichen Stichtag (247 1384 BGB) bestanden und deshalb gem344337 247 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB in das End-verm366gen einzustellen sind. Ob und gegebenenfalls welche unterhaltsrechtli-chen Konsequenzen sich hieraus ergeben, ist in dem Rechtsstreit 374ber den Zu-gewinnausgleich grunds344tzlich nicht zu entscheiden. Etwas anderes kann allen-falls insoweit gelten, als Verbindlichkeiten in der Zeit zwischen dem Stichtag der Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrags und der Entscheidung 374ber den Zu-gewinnausgleich unterhaltsrechtlich bereits ber374cksichtigt worden sind und 374ber eine Reduzierung des Unterhalts zu einer Beteiligung des anderen Ehegatten hieran gef374hrt haben, so dass er eine zus344tzliche Schm344lerung seines Zuge-winnausgleichs nicht hinzunehmen braucht. Insoweit mag im Einzelfall dar374ber zu befinden sein, ob der Schuldner der Verbindlichkeit sich im Rahmen des Zu- 37 - 19 - gewinnausgleichs auf diese in vollem Umfang berufen kann, oder ob ihm dies nach Treu und Glauben (247 242 BGB) verwehrt ist. Eine M366glichkeit, die Bewer-tung der Verbindlichkeit in modifizierender Anwendung des 247 1384 BGB nach dem Stand zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung vorzunehmen, um auf diesem Weg die bereits eingetretenen unterhaltsrechtlichen Auswirkungen in den Zugewinnausgleich einzubeziehen (so Hoppenz FamRZ 2006, 1242, 1247), besteht nach geltendem Recht nicht. Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt Dose verhindert zu unterschreiben. Hahne Vorinstanzen: AG Varel, Entscheidung vom 08.06.2005 - 2 F 30/99 S - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 4 UF 92/05 -
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