BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 45/07 Verk374ndet am: 29. Mai 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 179 Zahlungsanspr374che auf erstes Anfordern k366nnen Gegenstand eines In-solvenzfeststellungsverfahrens nach 247 179 InsO sein. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 45/07 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 26. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Feb-ruar 2007 und der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2006 insoweit aufgehoben, als zu Gunsten der Kl344gerin eine Forderung in H366he von 282.028 200 festgestellt wurde. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin erwarb mit Aktienkauf- und 334bertragungsvertrag vom 30. Dezember 1996 von der A. AG knapp 75 % der Gesellschaftsanteile an der W. AG (fortan: W & F). Rechtsnachfolgerin der Verk344uferin ist die AG. AG (fortan: Schuldnerin). 1 - 3 - Die W & F bzw. deren Tochtergesellschaften sind Generalmieter von vier Immobilien in Berlin, Leipzig und Erfurt. Die an die Vermieter zu zahlenden Garantiemieten 374bersteigen die Einnahmen aus der Weitervermietung erheb-lich. Weil die Kl344gerin die damit verbundenen Risiken scheute, 374bernahm die M. GmbH (M. , sp344ter zur M. mbH umgewandelt), eine Tochtergesellschaft der Schuldnerin, gegen-374ber der W & F und deren Tochtergesellschaften die Zahlungsverpflichtungen aus den General-Mietvertr344gen. Im Hinblick auf diese Vereinbarung regelten die Kl344gerin und die Schuldnerin in 247 10.1 des Aktienkauf- und 334bertragungsver-trags Folgendes: 2 Der Verk344ufer ("Versprechender") verpflichtet sich hiermit unbe-dingt und unwiderruflich gegen374ber dem K344ufer ("Versprechens-empf344nger"), zugunsten der im 334bernahmevertrag gemeinsam als W & F bezeichneten Unternehmen des W & F Konzerns (im fol-genden gemeinsam "W & F" oder "Beg374nstigter") den Beg374nstig-ten auf erstes Anfordern des Versprechensempf344ngers von jed-weden Nachteilen, gleich welcher Art und aus welchem Rechts-grund, freizuhalten, die sich f374r den Beg374nstigten daraus ergeben, dass M. GmbH ihre gesamten Pflichten und Verpflich-tungen aus dem 334bernahmevertrag gegen374ber dem Beg374nstigten, sei es ganz oder teilweise aus welchen Gr374nden auch immer, nicht oder nicht fristgem344337 erf374llt (im folgenden gemeinsam "Nachteile"). Die Verpflichtung ... erlischt erst mit der vollst344ndigen Erf374llung s344mtlicher Verpflichtungen der M. GmbH aus dem 334bernahmevertrag gegen374ber W & F. Der Versprechende ver-pflichtet sich gegen374ber dem Versprechensempf344nger, dem Be-g374nstigten s344mtliche Nachteile in Geld zu erstatten. Zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempf344nger besteht Einvernehmen dar374ber, dass nur dieser, nicht der Beg374ns-tigte, den Versprechenden auf Leistung an den Beg374nstigten in - 4 - Anspruch nehmen und Erstattung aller Nachteile durch Zahlung an den Beg374nstigten verlangen kann. In der Folgezeit stellte die M. ihre Zahlungen an die Generalvermieter ein, forderte von der W & F und einer ihrer Tochtergesellschaften gezahlte Mie-ten zur374ck und begehrte die Freistellung von k374nftigen Zahlungsverpflichtun-gen. Zur Begr374ndung f374hrte sie u.a. aus, die Generalmietvertr344ge seien unwirk-sam. Die hierauf bezogene Klage blieb in den Tatsacheninstanzen 374berwiegend ohne Erfolg. Das vor dem Bundesgerichtshof anh344ngige Verfahren ruht, nach-dem 374ber das Verm366gen der M. das Insolvenzverfahren er366ffnet worden ist. 3 Die Kl344gerin hat im vorliegenden Verfahren zun344chst die Schuldnerin aus 247 10 des vorgenannten Vertrages in Anspruch genommen und Zahlung der Ge-neralmieten f374r die Monate Dezember 2002 bis September 2003 begehrt. Mit Beschluss vom 28. Februar 2005 ist das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet und der Beklagte zum Insolvenzver- walter bestellt worden. Die Kl344gerin hat Forderungen in H366he von insge- samt 48.597.971,36 200 zur Insolvenztabelle angemeldet. Hiervon entfallen 35.702.151,34 200, 10.963.742,88 200 sowie 1.613.428,34 200 auf Forderungen zu-gunsten verschiedener Tochtergesellschaften der W & F. Au337erdem macht die Kl344gerin eigene Kostenanspr374che in H366he von 318.648,80 200 geltend. Im Pr374-fungsverfahren ist die Gesamtforderung lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.782.964,92 200 festgestellt worden, wobei eine n344here Aufschl374sselung des Teilbetrages unterblieben ist. Die weitergehende Forderung hat der Beklagte bestritten. In Ab344nderung der bisherigen Zahlungsklage begehrt die Kl344gerin nunmehr die Feststellung, dass ihr bzw. den Tochtergesellschaften der W & F gegen374ber der Schuldnerin Forderungen in H366he von insgesamt 48.597.971,36 200 gem344337 der Aufschl374sselung in der Forderungsanmeldung zu-stehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete 4 - 5 - Berufung des Beklagten blieb 374berwiegend ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nur in geringem Umfang begr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Frankfurt 2007, 879 ver366f-fentlicht ist, hat die Feststellungsklage nach 247247 179, 180 InsO insgesamt f374r zul344ssig angesehen und ausgef374hrt, es sei unerheblich, dass die Forderung in H366he eines Teilbetrages von 5.782.964,92 200 bereits zur Tabelle festgestellt sei. Durch die unspezifische Anerkennung eines Teils der angemeldeten Forderung sei nicht erkennbar, welcher Teil der Forderung durch die Feststellung zur In-solvenztabelle bereits tituliert sei. Hinzu komme, dass die Kl344gerin die Feststel-lung von Zahlungsanspr374chen in unterschiedlicher H366he f374r insgesamt vier Gl344ubiger begehre, und deshalb eine konkrete Zuordnung der vom Beklagten au337ergerichtlich anerkannten Anspr374che unabdingbar sei. Der Statthaftigkeit des Feststellungsbegehrens stehe ferner nicht entgegen, dass bei Zahlungsan-spr374chen auf erstes Anfordern unter Umst344nden auch R374ckforderungen in Be-tracht zu ziehen seien. 6 - 6 - Die in 247 10.1 des Vertrages vom 30. Dezember 1996 getroffene Abrede enthalte eine Zahlungsgarantie auf erstes Anfordern zu Gunsten der Tochter-gesellschaften der W & F. Der Begriff "auf erstes Anfordern" sei weltweit im in-ternationalen Handels- und Wirtschaftsverkehr gebr344uchlich und k366nne bei ei-nem Rechtsgesch344ft der hier in Rede stehenden Art nur in dem Sinne verstan-den werden, dass ein erster uneingeschr344nkter Zugriff des Beg374nstigten auf die Garantiesumme er366ffnet werde. Auch die Schuldnerin habe zun344chst die Rege-lung im vorgenannten Sinn verstanden, weil sie mehrfach entsprechende Zah-lungen nach jeweiliger Aufforderung erbracht habe. Ein rechtsmissbr344uchliches Verhalten der Kl344gerin sei nicht ersichtlich. Das Feststellungsbegehren erweise sich insgesamt als begr374ndet. 7 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung im Wesentlichen stand. 8 1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass f374r die Kl344gerin auch hinsichtlich des Teilbetrages von 5.782.964,92 200 die Feststel-lungsklage nach 247247 179, 180 InsO zul344ssig ist. 9 a) F374r die Rechtskraft des Tabelleneintrags (247 178 Abs. 3 InsO) bedeutet es keinen Unterschied, ob die Forderung widerspruchslos eingetragen worden ist oder ob der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgl344ubiger sie bestritten und der anmeldende Gl344ubiger gegen den Bestreitenden die Feststel-lung gem344337 247 179 Abs. 1 InsO betrieben hat. W344hrend im ersten Fall die Forde-rung nach 247 178 Abs. 1 Satz 1 InsO kraft Gesetzes als festgestellt gilt, erfolgt 10 - 7 - bei der zweiten Fallgruppe nach 247 183 Abs. 1 InsO die Feststellung durch das Urteil im ordentlichen Verfahren und die anschlie337ende Berichtigung der Tabel-le gem344337 247 183 Abs. 2 InsO. Die Wirkung des Feststellungsurteils liegt mithin in der Beseitigung des Widerspruchs. Die Sachlage ist dann dieselbe, wie wenn im Pr374fungstermin kein Widerspruch erhoben und die Forderung als unstreitig festgestellt worden w344re (Hahn, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 4. Bd., Motive II 368 [zu 247 135 KO-E]). In beiden Fallgruppen wirkt erst die Eintragung durch das Insolvenzgericht in die Tabelle gem344337 247 178 Abs. 3 InsO f374r die festgestellte Forderung nach Betrag und Rang wie ein rechtskr344ftiges Urteil gegen374ber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenz-gl344ubigern. Bei dieser Wirkung einer an sich rein beurkundenden T344tigkeit des Insolvenzgerichts handelt es sich um eine durch Zweckm344337igkeitserw344gungen gerechtfertigte, auf 247 178 Abs. 3 InsO beruhende Besonderheit (BGHZ 168, 112, 119 Rn. 20). b) Wird nur ein Teil der Forderung angemeldet und festgestellt, so erzielt allgemeinen Grunds344tzen entsprechend die Eintragung Rechtskraft nur f374r den festgestellten Teil (M374nchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl. 247 178 Rn. 63). Gleiches hat grunds344tzlich zu gelten, wenn eine Gesamtforderung angemeldet wird und der Insolvenzverwalter hiervon nur einen Teil zur Tabelle feststellt. Ma337gebend f374r die vorzunehmende Pr374fung, ob die angemeldete Forderung zur Tabelle festgestellt werden kann, ist der Sachverhalt, der in der Anmeldung angegeben worden ist (vgl. 247 174 Abs. 2 InsO). Dieser Sachverhalt (der "Grund" des Anspruchs) bestimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die Tabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegen-374ber den Gl344ubigern (vgl. 247 178 Abs. 3 InsO) und, soweit die Forderung bestrit-ten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststellungsprozess ergehenden Urteils. Wird der in der Anmeldung angegebene Anspruchsgrund in die Tabelle 11 - 8 - nicht eingetragen, ist diese gegebenenfalls zu berichtigen (BGH, Urt. v. 23. Ok-tober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2382). Da die Eintragung festgestellter Insolvenzforderungen in die Tabelle wie ein rechtskr344ftiges Urteil wirkt, gelten hierf374r die allgemeinen zu 247 322 Abs. 1 ZPO entwickelten Grunds344tze (M374nchKomm-InsO/Schumacher, aaO 247 178 Rn. 59). Ein Teilanspruch ist der Rechtskraft nur f344hig, wenn der Anspruch sei-ner Natur nach teilbar (BGH, Urt. v. 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165) und dar374ber hinaus erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll (BGHZ 124, 164, 166). 12 Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage gem344337 247 179 InsO nicht deshalb unzul344ssig, weil sie zur einer Doppeltitulierung f374hren m374sste und eine Ungewissheit, welcher Teil der Forderungen bereits zur Tabelle festgestellt worden ist, durch eine "gew366hnliche" Feststellungsklage nach 247 256 ZPO ge-kl344rt werden k366nnte. Eine solche kommt allenfalls in Betracht, soweit der Gl344u-biger Zweifel 374ber Inhalt und Tragweite einer rechtskraftf344higen Tabelleneintra-gung beheben will (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1957 - VIII ZR 251/56, WM 1957, 1225, 1226). Fehlt es bereits an der Rechtskraftf344higkeit der Eintragung, wird durch eine Klage aus 247 179 InsO keine Doppeltitulierung bewirkt. 13 c) Unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze ist der bisher eingetragene Forderungsteil mangels n344herer Bestimmung nicht rechtskraftf344hig festgestellt. Die Kl344gerin hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch (Grund des Anspruches im vorgenannten Sinne) in drei unterschiedliche Teilforderungen zu Gunsten der aufgef374hrten Tochtergesellschaften der W & F aufgegliedert, wo-rauf der Tabelleneintrag nicht Bezug nimmt. Unter diesen Umst344nden ist die 14 - 9 - Kl344gerin darauf angewiesen, auch hinsichtlich des eingetragenen Teilbetrages von 5.782.964,92 200 die Feststellung nach 247247 179, 180 InsO zu begehren. 2. Entgegen der Ansicht der Revision kann im Insolvenzverfahren auch ein Anspruch auf erstes Anfordern zur Insolvenztabelle festgestellt werden. 15 a) Als Gegenstand der Anmeldung nach 247 174 InsO kommen nur Insol-venzforderungen in Betracht (BGHZ 168, 112, 118f Rn. 19). Die Insolvenzord-nung kennt keine besonderen Regeln f374r die Tabellenfeststellung einzelner Forderungsarten. Sie bietet insbesondere keinen Anhaltspunkt f374r eine einge-schr344nkte Feststellungsf344higkeit von Forderungen aus Zahlungsversprechen auf erstes Anfordern. Dieses Rechtsinstitut dient dem Ziel, dem Gl344ubiger m366g-lichst schnell einen - wenngleich nur vorl344ufigen - Titel zu verschaffen und ihm den raschen Zugriff zu erm366glichen (Liquidit344tsfunktion, vgl. BGHZ 151, 236, 241); der Schuldner wird mit seinen Einwendungen oder Einreden aus dem Schuldverh344ltnis auf einen R374ckforderungsprozess (bzw. ein Nachverfahren) verwiesen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 1996 - IX ZR 325/95, ZIP 1996, 2062, 2063; v. 23. Januar 1997 - IX ZR 297/95, ZIP 1997, 582, 583). Damit weist das Zahlungsversprechen auf erstes Anfordern eine dem Gl344ubiger zu Gute kom-mende Beschleunigungs- und Verfahrensvereinfachungswirkung auf. 16 b) Nach Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners ist der rasche Zugriff f374r einen Insolvenzgl344ubiger zwar regelm344337ig nicht mehr ohne weiteres erreichbar. Sollte es aber zu einer Abschlagsvertei-lung kommen, was gerade in einem Verfahren mit einer hohen Quote (vgl. M374nchKomm-InsO/F374chsl/Weish344upl, aaO 247 187 Rn. 9), wie vorliegend gege-ben, in Betracht zu ziehen ist, hat unter modifizierten Umst344nden auch die Zugriffsfunktion noch eine gewisse Bedeutung. 17 - 10 - c) Auch im 334brigen entf344llt f374r den auf erstes Anfordern berechtigten Gl344ubiger - entgegen der Ansicht der Revision - nicht das Bed374rfnis, seinen Anspruch zur Tabelle anzumelden. Die Beschleunigungswirkung kommt dem Gl344ubiger auch im Insolvenzverfahren zu Gute. Widerspricht der Insolvenzver-walter dem angemeldeten Anspruch aus einem Zahlungsversprechen auf ers-tes Anfordern, so ist im Rechtsstreit nach 247 179 Abs. 1 InsO den hiergegen er-hobenen materiellrechtlichen Einwendungen und Einreden des Insolvenzver-walters nicht nachzugehen. Dem Gl344ubiger steht mithin ein vereinfachtes Ver-fahren zur Erlangung des Tabelleneintrags zu; der Insolvenzverwalter tr344gt die Betreibungslast f374r den R374ckforderungsprozess. 18 W374rde dagegen der Anspruch auf erstes Anfordern von der Forderungs-anmeldung nach 247 179 InsO ausgenommen, w344re der Gl344ubiger einer derarti-gen Forderung schlechter gestellt als gew366hnliche Gl344ubiger, die ihre Forde-rung anmelden und materielle Einwendungen des Verwalters 374ber eine Klage aus 247 179 InsO ausr344umen k366nnen. Zwar kann der Insolvenzverwalter, nach-dem der Anspruch auf erstes Anfordern in die Tabelle eingetragen wurde, sofort den R374ckforderungsprozess einleiten und hierbei etwaige Einwendungen vor-bringen. Deswegen darf dem Gl344ubiger die Aussicht auf eine schnelle Titulie-rung - hier durch den Tabelleneintrag - und auf Teilhabe an der Insolvenzquote jedoch nicht von vornherein versagt werden, zumal es auch F344lle geben kann, in denen ein R374ckforderungsprozess nicht in Betracht kommt, weil Einwendun-gen nicht bestehen. 19 d) Eine gewisse 304hnlichkeit mit dem vorliegenden Fall hat die Anmeldung einer aufl366send bedingten Forderung. 247 42 InsO bestimmt, dass eine solche im Insolvenzverfahren wie eine unbedingte Forderung ber374cksichtigt wird. Die In- 20 - 11 - solvenzordnung mutet also den anderen Gl344ubigern zu, dass ihnen der Anteil des aufl366send berechtigten Gl344ubigers 344u337erstenfalls bis zur Schlussverteilung vorenthalten wird (Bitter NZI 2000, 399, 400). Dann m374ssen die anderen Gl344u-biger diese Schm344lerung auch hinnehmen, wenn der Anspruch des anmelden-den Gl344ubigers unbedingt ist und der Verwalter es lediglich in der Hand hat, den R374ckforderungsprozess zu betreiben. e) Es f374hrt auch zu keiner den Grunds344tzen des Insolvenzverfahrens widersprechenden Belastung oder Verz366gerung, dass eine etwaige R374ckab-wicklung nicht oder nicht allein zwischen den Parteien des vorliegenden Verfah-rens erfolgt. Dies ist eine Folge des Mehrpersonenverh344ltnisses, das allgemein bei Sicherheitenbestellungen vorliegen kann. Es ist dem Beklagten - vorbehalt-lich etwaiger konzerninterner Vereinbarungen - unbenommen, den Regressan-spruch im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der M. anzumelden. 21 3. Die Auslegung des Berufungsgerichts, 247 10.1 des Aktienkauf- und 334-bertragungsvertrags vom 30. Dezember 1996 gew344hre der Kl344gerin eine Zah-lungsgarantie auf erstes Anfordern zugunsten Dritter, erweist sich als bean-standungsfrei. 22 a) Es geht um die Auslegung einer Individualvereinbarung. Diese ist, wie auch die Revision einr344umt, grunds344tzlich Sache des Tatrichters (vgl. BGH, Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099 m.w.N.; v. 13. M344rz 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236, st.Rspr.). Das Revisionsgericht pr374ft lediglich nach, ob der Tatrichter gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Aus-legungsgrunds344tze, Denkgesetze und Erfahrungss344tze beachtet hat (vgl. BGHZ 135, 269, 273; BGH, Urt. v. 5. Juli 1990 - IX ZR 10/90, WM 1990, 1549, 1551; v. 29. M344rz 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509; st. Rspr.). 23 - 12 - Nach den anerkannten Auslegungsgrunds344tzen hat der Tatrichter bei seiner Willenserforschung insbesondere den mit der Absprache verfolgten Zweck (BGHZ 109, 19, 22) und die Interessenlage der Parteien (Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung, BGHZ 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 17. Mai 2004 - II ZR 261/01, WM 2004, 1286) zu ber374cksichtigen, ferner die sonstigen Begleitumst344nde, die den Sinngehalt der gewechselten Erkl344rungen erhellen k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Februar 1993 - IX ZR 108/92, ZIP 1993, 749, 750; v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1997, 2305, 2306). Dazu geh366rt unter Umst344nden auch die Entstehungsgeschichte einer vertraglichen Vereinbarung, jedenfalls soweit Entw374rfe angefertigt oder Vorbesprechungen gef374hrt worden sind (BGHZ 63, 359, 362; vgl. ferner BGH, Urt. v. 12. Februar 1981 - IVa ZR 103/80, NJW 1981, 2295; v. 23. Februar 1987 - II ZR 183/86, NJW 1987, 2437, 2438). 24 b) Dem sind die Auslegungserw344gungen, die das Berufungsgericht nach dem Vertragsinhalt, dem Gesch344ftszusammenhang, dem Verhandlungsverlauf und der beiderseitigen Interessenlage f374r die Auslegung der hier in Rede ste-henden Vertragsbestimmung und insbesondere des dort verwendeten Begriffs "auf erstes Anfordern" angestellt hat, gerecht geworden. 25 Dem vom Berufungsgericht vertretenen Auslegungsergebnis kann nicht, wie die Revision geltend macht, entgegengehalten werden, dass auch f374r die M. eine Freistellungsverpflichtung vorlag. Aus den weit gefassten Formulie-rungen der in 247 10.1 enthaltenen Vertragsbestimmungen (unbedingt und unwi-derruflich, von jedweden Nachteilen, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, aus welchen Gr374nden auch immer, s344mtliche Nachteile) wird vielmehr deutlich, dass der Kl344gerin eine umfassende Rechtsposition zu Guns- 26 - 13 - ten der W & F-Unternehmen einger344umt werden sollte, die f374r jeden Fall der Nichterf374llung seitens der M. greifen sollte. Auch ist mit dem im Handels- und Bankverkehr gebr344uchlichen Begriff "auf erstes Anfordern", wie das Berufungs-gericht zutreffend angenommen hat, die dem fr374her 374blichen Bardepot inne-wohnende Liquidit344tsfunktion verbunden. Er beinhaltet demnach einen umfas-senden Einwendungsausschluss zu Lasten des Garantiegebers. 4. Auf die Wirksamkeit der Generalmietvertr344ge kommt es f374r die Ent-scheidung des vorliegenden Rechtstreits nicht an. Die M. hat die Verpflich-tung 374bernommen, die Beg374nstigten von jeglicher Inanspruchnahme aus den Generalmietvertr344gen freizustellen. Dazu geh366rt auch die Freistellung von einer unberechtigten Inanspruchnahme. Das Berufungsgericht hat es als unstreitig bezeichnet, dass die M. ihren Verpflichtungen in dem hier interessierenden Zeitraum nicht nachgekommen ist und wohl auch nicht mehr nachkommen kann, weil sie inzwischen selbst insolvent ist. Dadurch ist den Beg374nstigten der Garantievereinbarung ein den Garantiefall ausl366sender Nachteil entstanden, weil sie von da an wieder unmittelbar der Inanspruchnahme durch die General-vermieter ausgesetzt waren. Dagegen wendet sich die Revision nicht. 27 5. Der vom Beklagten geltend gemachte Einwand missbr344uchlichen Ver-haltens seitens der Kl344gerin greift nicht durch. Zutreffend ist das Berufungsge-richt davon ausgegangen, dass die zwischen den Prozessparteien streitige Frage der Wirksamkeit der Generalmietvertr344ge im R374ckforderungsprozess ge-kl344rt werden muss. Dass die W & F und deren Tochtergesellschaften in ande-ren Rechtsstreitigkeiten den Standpunkt eingenommen haben, die hier in Rede stehenden Vertr344ge seien nicht wirksam, ist f374r das Verh344ltnis zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bedeutungslos. 28 - 14 - 6. Im Falle der Fortsetzung eines unterbrochenen Prozesses nach 247 180 Abs. 2 InsO besteht bei Unterliegen des Verwalters ein einheitlicher Kostener-stattungsanspruch. Eine Trennung nach Zeitabschnitten erfolgt nicht, jedenfalls nicht innerhalb der Instanz, so dass der Gl344ubiger seine Kosten insgesamt als Masseforderung geltend machen kann (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, ZIP 2006, 576, 578 Rn. 15; v. 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132, 2133 Rn. 13; v. 20. M344rz 2008 - IX ZB 68/06 Rn. 4). Masseforderungen k366nnen jedoch nicht zur Tabelle festgestellt werden. Hin-sichtlich des von der Kl344gerin geltend gemachten eigenen Kostenanspruchs erweist sich mithin das Feststellungsbegehren als unbegr374ndet und unterliegt der Abweisung. 29 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.07.2006 - 2-20 O 457/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.02.2007 - 26 U 36/06 -
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