BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 45/08 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 80.988,63 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen sei nicht zul344ssig, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Wird dem steuerlichen oder rechtlichen Berater ein Unterlassen der 2 - 3 - gebotenen Belehrung zur Last gelegt, so kann er sich nicht damit begn374gen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet (BGH, Urteil vom 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419 Rn. 12; vom 1. M344rz 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 12). Diese Grunds344tze gelten auch dann, wenn ein Rechtsnachfolger des Steuerbe-raters in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 127/04, WM 2005, 2345, 2347). Die von der Beschwerde zitierte Recht-sprechung, wonach ein Bestreiten mit Nichtwissen zul344ssig ist, wenn die Partei alle Erkenntnisquellen 374ber einen in ihrem Bereich liegenden Vorgang ohne Erfolg ausgesch366pft hat (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, WM 1994, 2192, 2194; vom 19. April 2002 - I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613), bezieht sich nicht auf den Sonderfall des Bestreitens einer negativen Tatsache. b) Das Berufungsgericht hat auch nicht das rechtliche Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) der Beklagten verletzt. Aus den von der Beschwerde in Bezug ge-nommenen Aktenstellen ergeben sich keine durchgreifenden Indizien daf374r, dass die Gesellschafter das Erfordernis der Eintragung der Kl344gerin in die Handwerksrolle kannten. Danach hat der Gesellschafter H. in dem Antrag auf Gew344hrung der erh366hten Investitionszulage lediglich wahrheitsgem344337 an-gegeben, er selbst sei in die Handwerksrolle eingetragen. 3 2. Das Berufungsgericht ist nicht von dem Rechtssatz abgewichen, dass der Verlust einer rechtlichen Position, deren Erhalt der Gesch344digte nach der Rechtslage nicht beanspruchen kann, keinen ersatzf344higen Schaden darstellt. Es konnte hierbei die Frage offen lassen, ob es f374r die erforderliche Mehrheits-beteiligung eines am 9. November 1989 im Beitrittsgebiet wohnhaften Gesell-schafters (247 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a und b InvZulG in der damals geltenden 4 - 4 - Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2149, 2207)) allein auf den Anteil an der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Einlage ankam (Jasper/S366nksen/Rosarius, Investitionsf366rderung Handbuch, 247 5 InvZulG Rn. 10 (Stand: Dezember 2000); Kaligin in Kaligin/Goutier, Beratungshandbuch Eigen-tum und Investitionen in den neuen Bundesl344ndern, 6110 Rn. 116 (Stand: M344rz 1996)) oder ob der auf den einzelnen Beteiligten entfallende Anteil am (hypo-thetischen) Liquidationserl366s zum (hypothetischen) Liquidationswert des Ge-sellschaftsverm366gens ins Verh344ltnis zu setzen war (Selder in Bl374mich, Ein-kommensteuergesetz und Nebengesetze, 247 5 InvZulG Rn. 6 f (Stand: Mai 1996)). Die Voraussetzungen f374r die Gew344hrung der Zulage h344tten dadurch sichergestellt werden k366nnen, dass dem Gesellschafter H. auch nominell eine Beteiligung von 51 v.H. einger344umt worden w344re. Zu einem entsprechen-den Rat, der jedes Risiko im Hinblick auf die ungekl344rte Rechtslage ausge-schlossen h344tte, w344re Dr. S. nach dem Grundsatz des sichersten Weges verpflichtet gewesen. 3. a) Der Rechtssache kommt keine grunds344tzliche Bedeutung im Hin-blick auf die Rechtsfrage zu, ob 247 25 HGB auf den Fall der Ver344u337erung einer freiberuflichen Praxis entsprechend anzuwenden ist. Diese Frage ist nicht ent-scheidungserheblich, weil es jedenfalls an der Voraussetzung einer Fortf374hrung unter der bisherigen Praxisbezeichnung fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. No-vember 2009 - II ZR 7/09, WM 2010, 1946 Rn. 6). 5 b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, nach den Umst344nden des Ein-zelfalls sei eine umfassende Vertrags374bernahme anzunehmen, h344lt sich im Rahmen einer zul344ssigen tatrichterlichen W374rdigung. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten nicht al-lein mit dem Rundschreiben an die Mandantschaft begr374ndet, sondern die Zu- 6 - 5 - stimmung der Kl344gerin zu der zwischen der Erbin des Dr. S. und der Be-klagten vereinbarten Vertrags374bernahme in dem anschlie337end gef374hrten Man-dantengespr344ch gesehen. Die Auffassung des Berufungsgerichts f374hrt nicht zu einer Haftung des 334bernehmers f374r s344mtliche Altverbindlichkeiten aufgrund ei-nes inhaltlich und formal 374blichen Rundschreibens, sondern eine Begrenzung der Haftung h344tte ausdr374cklich in dem 334bernahmevertrag vereinbart und die Zustimmung der Mandanten auf dieser Grundlage eingeholt werden k366nnen. 4. Es fehlt schlie337lich auch an einer grunds344tzlichen Bedeutung der Sa-che im Hinblick auf die Reichweite der sekund344ren Hinweispflicht des Praxiser-werbers, wenn er das Mandat, das den Schaden ausgel366st haben soll, nicht selbst bearbeitet hat. Bei auslaufendem Recht - 247 68 StBerG in der bis 14. De-zember 2004 geltenden Fassung des Gesetzes vom 4. November 1975 - setzt dieser Zulassungsgrund voraus, dass die Beschwerde einen fortbestehenden Kl344rungsbedarf darlegt, wof374r sie die Feststellungslast tr344gt (Beschluss vom 19. April 2007 - IX ZB 269/05, NJW-RR 2008, 220 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - IX ZR 11/07 Rn. 3 n.v.; vom 7. Mai 2009 - IX ZR 151/07 Rn. 3 n.v.; vom 21. September 2009 - IX ZR 239/08 Rn. 2 n.v.). An dieser Darlegung fehlt es. 7 - 6 - 5. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 8 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG M374hlhausen, Entscheidung vom 28.11.2006 - 3 O 769/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 13.02.2008 - 7 U 147/07 -
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