BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 45/09 Verk374ndet am: 15. Dezember 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 358 Abs. 3 Ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag k366nnen verbundene Gesch344fte sein. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 14. Januar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bank nimmt die beklagten Eheleute auf R374ckzahlung eines Darlehens in Anspruch. 1 Die Kl344gerin gew344hrte den Beklagten durch Vertrag vom 12. September 2005 einen durch eine Lohnabtretung zu sichernden Ratenkredit in H366he von 57.747,43 200 mit einer Laufzeit von 83 Monaten zu einem effektiven Jahreszins von 14,91%. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht gem344337 247 358 Abs. 5 BGB auf die f374r verbundene Vertr344ge geltenden Rechtsfolgen des 247 358 Abs. 1 und 2 BGB hingewiesen wurde. 2 - 3 - Ein Teilbetrag des Darlehens in H366he von 35.305,53 200 diente der Abl366-sung eines Darlehens vom 26. Januar 2004, das wiederum neben der Einr344u-mung eines nicht zweckgebundenen Zusatzkredits von 20.000 200 einen eben-falls nicht zweckgebundenen Kredit vom 13. August 2002 374ber 26.600 200 abge-l366st hatte. Ein weiterer Teilbetrag des Darlehens vom 12. September 2005 in H366he von 12.200 200 wurde als nicht zweckgebundener Zusatzkredit gew344hrt. Der Restbetrag von 10.241,90 200 wurde als Versicherungspr344mie f374r eine eben-falls am 12. September 2005 mit einer als "Partner" der Kl344gerin bezeichneten Versicherungsgesellschaft geschlossene Restschuldversicherung verwandt. Bei dieser Gesellschaft hatten die Beklagten bereits im Zusammenhang mit den Darlehensvertr344gen vom 13. August 2002 und 26. Januar 2004 Restschuldver-sicherungen abgeschlossen. 3 Nachdem die Beklagten in Zahlungsr374ckstand geraten waren, k374ndigte die Kl344gerin den Darlehensvertrag vom 12. September 2005 mit Schreiben vom 8. Juni 2007. Unter dem 20. Februar 2008 widerriefen die Beklagten ihre auf den Abschluss der Darlehensvertr344ge vom 13. August 2002, 26. Januar 2004 und 12. September 2005 sowie der entsprechenden Restschuldversicherungs-vertr344ge gerichteten Willenserkl344rungen. 4 Die Klage auf R374ckzahlung des offenen Darlehensrestsaldos in H366he von 55.532,88 200 nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klage-abweisungsantrag weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 7 Das Berufungsgericht (WM 2009, 793) hat zur Begr374ndung seiner Ent-scheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Klageforderung sei gem344337 247 488 Abs. 1 Satz 2 BGB begr374ndet. Der Widerruf der Beklagten vom 20. Februar 2008 sei nicht innerhalb der zweiw366-chigen Widerrufsfrist erfolgt. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 12. September 2005 sei wirksam. Sie habe keinen Hinweis gem344337 247 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen nach 247 358 Abs. 1 und 2 BGB enthalten m374ssen, weil der Verbraucherdarlehensvertrag vom 12. September 2005 und der am selben Tag geschlossene Vertrag 374ber die Restschuldversicherung keine ver-bundenen Vertr344ge seien. 8 Zweifelhaft sei bereits, ob Darlehensvertrag und Restschuldversiche-rungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des 247 358 Abs. 3 BGB bilde-ten. Die Voraussetzungen, unter denen eine wirtschaftliche Einheit nach 247 358 Abs. 3 Satz 2 BGB unwiderleglich vermutet werde, l344gen nicht vor. Die Kl344gerin als Darlehensgeberin habe sich nicht der Mitwirkung eines anderen Unterneh-mens bedient, sondern umgekehrt habe sich der Versicherer der Mitwirkung der Darlehensgeberin bedient. Es fehle auch an ausreichenden Indizien, um eine wirtschaftliche Einheit nach 247 358 Abs. 3 Satz 1 BGB anzunehmen. F374r eine solche Einheit spreche lediglich, dass Darlehens- und Versicherungsvertrag am selben Tag geschlossen worden seien, dass sie wechselseitig aufeinander Be- 9 - 5 - zug n344hmen und dass der Versicherer sich regelm344337ig der Kl344gerin zum Ab-schluss seiner Versicherungen bediene. Ob dies f374r die Annahme einer wirt-schaftlichen Einheit ausreiche, oder ob nicht von ma337geblicher Bedeutung sei, dass der Darlehensvertrag auch ohne den freiwilligen Abschluss einer Rest-schuldversicherung geschlossen werden k366nne und auch in diesem Fall seinen Sinn behalte, dass also beide Vertr344ge sich nicht wechselseitig bedingten, k366n-ne letztlich offen bleiben, weil die weiteren Voraussetzungen des 247 358 Abs. 3 BGB nicht erf374llt seien. Das Darlehen diene n344mlich nicht der Finanzierung der Vereinbarung 374ber die Restschuldversicherung. Es fehle die erforderliche finale Verkn374pfung zwischen der Kreditaufnahme und dem Abschluss des Restschuldversiche-rungsvertrages. Die gesetzliche Regelung des verbundenen Gesch344fts solle den Verbraucher vor den Risiken der Aufspaltung eines einheitlichen wirtschaft-lichen Vorgangs in zwei rechtlich selbst344ndige Vertr344ge und der damit verbun-denen Gefahr sch374tzen, ungeachtet berechtigter Einwendungen gegen den Vertragspartner des Warenlieferungs- bzw. Dienstleistungsgesch344fts zur voll-st344ndigen R374ckzahlung des Darlehens verpflichtet zu bleiben. Eine solche Konstellation liege in Bezug auf das Verh344ltnis zwischen Darlehen und Rest-schuldversicherung nicht vor. Der Verbraucher schlie337e den Darlehensvertrag nicht, um in der Folge den Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages zu erm366glichen. Vielmehr diene umgekehrt der Abschluss des Versicherungsver-trages dem Darlehensvertrag. F374r einen Verbraucher, der zur Finanzierung ei-nes nicht n344her bestimmten Konsumwunsches ein mit dem Konsumgesch344ft nicht verbundenes Darlehen aufnehme, begr374nde der zus344tzliche Abschluss einer vom Darlehensgeber ebenfalls finanzierten Restschuldversicherung kein Aufspaltungsrisiko. Dieses Risiko setze voraus, dass beide Vertr344ge grunds344tz-lich auch mit ein und demselben Vertragspartner geschlossen werden k366nnten. Es sei jedoch wirtschaftlich sinnlos, dass ein Darlehensgeber als Restschuld- 10 - 6 - versicherer die Eintrittspflicht f374r die Nichterf374llung seines Darlehensr374ckzah-lungsanspruches gegen den Verbraucher 374bernehme. II. 11 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 12 1. Die Kl344gerin hat gegen die Beklagten aufgrund des Darlehensvertra-ges vom 12. September 2005 gem344337 247 488 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen An-spruch in H366he der Klageforderung. Die Beklagten haben ihre auf Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserkl344rungen gem344337 247 495 Abs. 1, 247 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen. Bei Abgabe der Widerrufserkl344rung vom 20. Februar 2008 war die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen. Sie war durch die im Darlehensvertrag vom 12. September 2005 enthaltene Widerrufsbeleh-rung nicht in Lauf gesetzt worden. Die Belehrung war nicht ordnungsgem344337, weil sie keinen Hinweis gem344337 247 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen nach 247 358 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BGB enthielt. 2. Die in den 247247 358 f. BGB getroffenen Regelungen 374ber verbundene Vertr344ge sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sie werden entgegen einer in der Instanzrechtsprechung (AG M374nchen, BKR 2009, 419, 420) und der Lite-ratur (Freitag, VersR 2009, 862, 864 ff., Lange/Schmidt, BKR 2007, 493, 494 f. und Schramm, BKR 2009, 421) vertretenen Auffassung nicht durch die speziel-len Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes 374ber die Widerruflichkeit einer auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Willenserkl344rung verdr344ngt. 13 Nach den 247247 8, 48c VVG aF kann ein Versicherungsnehmer unter be-stimmten Voraussetzungen seine Vertragserkl344rung widerrufen bzw. vom Ver- 14 - 7 - trag zur374cktreten. Diese Vorschriften, die nach der Begr374ndung des Regie-rungsentwurfs eines Gesetzes zur 304nderung der Vorschriften 374ber Fernabsatz-vertr344ge bei Finanzdienstleistungen (BT-Drucksache 15/2946, S. 29) "eigen-st344ndige und in sich abgeschlossene Regelungen" darstellen, besagen nichts dar374ber, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen ein Versicherungsvertrag und ein Darlehensvertrag verbundene Gesch344fte bilden k366nnen. Dies ist nicht im Versicherungsvertragsgesetz, sondern in den 247247 358 f. BGB geregelt, die insoweit als Spezialregelung anzusehen und neben den Vor-schriften des Versicherungsvertragsgesetzes 374ber die Widerruflichkeit von Ver-sicherungsvertr344gen anwendbar sind (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), 247 358 Rn. 40; M374nchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., 247 358 Rn. 12; M374lbert/ Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242). Dies f374hrt entgegen der Auffassung von Freitag (VersR 2009, 862, 865) nicht dazu, dass die speziellen Rechtsfolgen des Widerrufs von Versicherungs-vertr344gen nach den 247247 8, 48c VVG aF unterlaufen werden. Gem344337 247 358 Abs. 4 Satz 1, 247 357 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten die Vorschriften 374ber den ge-setzlichen R374cktritt gem344337 247 346 ff. BGB nur, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die Rechtsfolgen, die sich aus einem Widerruf des Darlehensvertrages f374r den Restschuldversicherungsvertrag als verbundenes Gesch344ft ergeben, beur-teilen sich daher nach 247247 8, 48c VVG aF. 15 3. a) Ob ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbunden im Sinne des 247 358 Abs. 3 BGB sein k366nnen, ist in der Rechtspre-chung der Instanzgerichte und der Literatur umstritten (bejahend: OLG Rostock, NJW-RR 2005, 1416; OLG Schleswig, NJW-RR 2007, 1347, 1348; LG Hamburg, VuR 2008, 111, 112; LG Bonn, BKR 2008, 78, 79 f.; LG Bremen, WM 2009, 2215, 2216; Emmerich in von Westphalen/Emmerich/ von Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., 247 9 Rn. 74; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 16 - 8 - (2004), 247 358 Rn. 40; M374nchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., 247 358 Rn. 12; Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 358 Rn. 7; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., 247 358 Rn. 4; M366ller in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., 247 358 Rn. 13; jurisPK-BGB/Wildemann, 4. Aufl., 247 358 Rn. 7 und 9; Ge337ner, VuR 2008, 84 f.; Reifner, WM 2008, 2329, 2337; Fliegner/Fehst, EWiR 2009, 231, 232; B374low, WuB I E 2. 247 358 BGB 1.09; Dawe, NZI 2008, 513, 515; Hackl344nder, ZInsO 2009, 497; Knops, VersR 2006, 1455, 1457 f.; verneinend: OLG Celle, WM 2009, 1600, 1601 f.; OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 797; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Oktober 2009 - 14 U 32/07; LG Essen, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 6 O 108/07; LG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 O 2019/06; LG Kiel, Urteil vom 26. Juni 2008 - 13 O 8/07; LG M374nster, Urteil vom 19. Februar 2009 - 14 O 547/08; LG Braunschweig, Urteil vom 27. Oktober 2008 - 4 O 2320/07 (275); M374lbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242; M374nstermann/Hannes, VerbrKrG, 1991, Rn. 545; Lange/Schmidt, BKR 2007, 493, 495 f.; Godefroid, Verbraucherkreditvertr344ge, 3. Aufl., Teil 2, Rn. 557; Freitag, ZIP 2009, 1297 ff.; offen gelassen: OLG Hamm, VuR 2008, 104; OLG Schleswig, WM 2009, 1606, 1607; OLG Stuttgart, WM 2009, 1361, 1362). b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Vertr344ge bilden, sofern die Voraussetzungen des 247 358 Abs. 3 BGB vorliegen. Dies ist hier der Fall. 17 Nach 247 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag 374ber die Erbringung ei-ner Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darle-hen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und bei-de Vertr344ge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist gem344337 247 358 Abs. 3 Satz 2 BGB insbesondere anzunehmen, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdar- 18 - 9 - lehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers, d.h. des Partners des Ver-trages 374ber die Erbringung einer Leistung, bedient. 19 aa) Im vorliegenden Fall diente das Darlehen, anders als das Berufungs-gericht und die Revisionserwiderung meinen, teilweise, n344mlich in H366he von 10.241,90 200, der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages, d.h. ei-nes Vertrages 374ber die Erbringung einer anderen Leistung (247 358 Abs. 3 Satz 1 BGB). (1) Die Restschuldversicherung stellt eine "andere Leistung" im Sinne des 247 358 Abs. 3 Satz 1 BGB und nicht etwa einen Teil der Gesamtfinanzierung (M374lbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242) oder ein reines Sicherungsmittel (OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 798) dar. 20 Der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag sind rechtlich selbst344ndige Vertr344ge 374ber die Gew344hrung eines Darlehens und die Gew344hrung von Versicherungsschutz. Dementsprechend unterscheidet 247 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 und 6 BGB zwischen den Kosten des Darlehens und den Kosten der Restschuldversicherung. Dass die Kosten der Restschuldversiche-rung gem344337 247 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 BGB in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserkl344rung angegeben werden m374ssen, 344ndert nichts daran, dass es sich um die Kosten einer zu der Darlehensgew344hrung hinzutre-tenden, "anderen" Leistung im Sinne des 247 358 Abs. 3 Satz 1 BGB handelt. Die Kosten der Restschuldversicherung sind im vorliegenden Fall auch nicht nach 247 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV in den anzugebenden Preis des Kredits einzubeziehen, weil die Kl344gerin die Restschuldversicherung nicht zwingend als Bedingung f374r die Gew344hrung des Kredits vorgeschrieben hat. 21 Die Restschuldversicherung kann auch nicht einer Kreditsicherheit gleichgestellt werden. Anders als Sicherungsmittel wie B374rgschaft oder Grund- 22 - 10 - schuld deckt die Restschuldversicherung nicht jeden Fall der Nichterf374llung der gesicherten Forderung, sondern nur den Fall des Todes, der Arbeitsunf344higkeit und der Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers ab. In diesen F344llen gew344hrt sie Versicherungsschutz, f374r den, anders als f374r die genannten Sicherungsmittel, als Gegenleistung eine Versicherungspr344mie zu zahlen ist. 23 (2) Das Darlehen diente in H366he von 10.241,90 200 der Finanzierung der Versicherungspr344mie. Es ist tats344chlich f374r diesen Zweck verwendet worden. Die Parteien haben im Darlehensvertrag auch ausdr374cklich vereinbart, dass das Darlehen in H366he dieses Teilbetrages zur Bezahlung der Versicherungspr344mie verwandt werden soll (vgl. hierzu Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), 247 358 Rn. 24). Zwischen beiden Vertr344gen bestand eine finale Verkn374pfung, weil die Parteien die Darlehensaufnahme in H366he von 10.241,90 200 nur vereinbart ha-ben, um mit diesem Betrag die Restschuldversicherungspr344mie zu bezahlen. (3) Der Regelungszweck des 247 358 BGB rechtfertigt entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts keine andere Auslegung. Es trifft zwar zu, dass das Darlehen prim344r zur Finanzierung anderer Gesch344fte aufgenommen wor-den ist und die Restschuldversicherung der Absicherung und Abwicklung des Darlehens diente. Dies 344ndert aber nichts daran, dass ein Teilbetrag des Darle-hens in H366he von 10.241,90 200 zus344tzlich zur Finanzierung der Restschuldversi-cherung aufgenommen worden ist. Diese Finanzierung der Restschuldversiche-rung mit einem Teil des Darlehens reicht nach der ausdr374cklichen Bestimmung des 247 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aus. 24 Der Abschluss des Darlehensvertrages und des Restschuldversiche-rungsvertrages als zweier rechtlich selbst344ndiger Vertr344ge begr374ndete auch, anders als das Berufungsgericht meint, das f374r verbundene Gesch344fte typische Aufspaltungsrisiko. In diesem Zusammenhang kommt es, anders als das Beru- 25 - 11 - fungsgericht meint, nicht darauf an, ob die darlehensgew344hrende Kl344gerin zugleich als Restschuldversicherer h344tte auftreten k366nnen, sondern darauf, dass der Versicherer die Pr344mie selbst h344tte finanzieren k366nnen (B374low, WuB I E 2. 247 358 BGB 1.09; Fliegner/Fehst, EWiR 2009, 231, 232). Dass dies nicht geschehen ist und stattdessen zwei rechtlich selbst344ndige Vertr344ge geschlos-sen worden sind, begr374ndet ein Aufspaltungsrisiko: Widerrufen die Beklagten den Restschuldversicherungsvertrag, bleiben sie an den Darlehensvertrag, auch hinsichtlich des Teilbetrages von 10.241,90 200, gebunden. Widerrufen sie den Darlehensvertrag, schulden sie gleichwohl die Versicherungspr344mie (B374-low, aaO). Die Revisionserwiderung macht demgegen374ber unter Berufung auf Frei-tag (ZIP 2009, 1297, 1299) ohne Erfolg geltend, dass Restschuldversicherun-gen, bei denen der Versicherer die Pr344mie finanziert, in der Praxis nicht ange-boten werden, weil ein solches Modell der besonderen Risikostruktur der Rest-schuldversicherung widerspreche. Restschuldversicherer vereinnahmten die Versicherungspr344mie fast ausnahmslos bei Versicherungsbeginn, weil eine Kreditierung f374r sie das inakzeptable Risiko bergen w374rde, bei Eintritt des Ver-sicherungsfalles einerseits die Versicherungssumme an den Darlehensgeber zu zahlen und andererseits mit dem Pr344mienanspruch gegen den Verbraucher auszufallen. 26 Diese Argumentation geht fehl. Abgesehen davon, dass die Versiche-rungspr344mie nicht bei allen Restschuldversicherungen zu Versicherungsbeginn zu zahlen ist (vgl. Winter in Bruck/M366ller, Versicherungsvertragsgesetz, 8. Aufl., Band V/2, Anm. G 229-231), setzt die Annahme eines verbundenen Gesch344fts nicht voraus, dass die finanzierte Leistung auf dem Markt auch von Unterneh-mern angeboten wird, die selbst zur Finanzierung, etwa durch die Bewilligung von Ratenzahlungen, bereit sind. Entscheidend ist vielmehr, dass durch den 27 - 12 - Abschluss zweier rechtlich selbst344ndiger Vertr344ge die Gefahr begr374ndet wird, dass der Verbraucher zur R374ckzahlung des Darlehens verpflichtet bleibt, ob-wohl ihm gegen den Unternehmer, der die finanzierte Leistung erbracht hat, Einwendungen zustehen. Dies ist der Fall, wenn der Verbraucher den Rest-schuldversicherungsvertrag gem344337 247247 8, 48c VVG aF widerruft und dadurch von der Pflicht zur Zahlung der Versicherungspr344mie frei wird, das Darlehen aber bereits an den Versicherer ausgezahlt ist. Umgekehrt k366nnte sich der Verbraucher an einem Widerruf des Darlehensvertrages gem344337 247 495 Abs. 1, 247 355 Abs. 1 BGB praktisch gehindert sehen, wenn er nicht auch das Verbund-gesch344ft, d.h. den Restschuldversicherungsvertrag, beenden k366nnte. Dass der Verbraucher bei Annahme verbundener Gesch344fte mit dem Widerruf des Darle-hensvertrages den Schutz der Restschuldversicherung verliert und das Ausfall-risiko selbst tragen muss (vgl. hierzu Freitag, ZIP 2009, 1297, 1299), f344llt dem-gegen374ber nicht entscheidend ins Gewicht. Das Widerrufsrecht besteht bei ord-nungsgem344337er Belehrung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Sofern das Darlehen in diesem Zeitraum bereits ausgezahlt worden ist, kann der Verbraucher, bevor er sich zum Widerruf entschlie337t, unschwer feststellen, ob er den Schutz der Restschuldversicherung entbehren und das Darlehen selbst zur374ckzahlen kann. Eine restriktive Auslegung des 247 358 Abs. 3 BGB ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Finanzierung von Restschuldversicherungspr344mien nicht der Vorstellung eines klassischen finanzierten Abzahlungsgesch344fts entspricht. Der prim344re Zweck der Darlehensaufnahme liegt zwar nicht in der Pr344mienfi-nanzierung, sondern in der Finanzierung eines anderen Gesch344fts. Dies 344ndert aber nichts daran, dass der weitere Zweck des Darlehens, n344mlich des zus344tz-lich aufgenommenen Teilbetrages, gerade die Pr344mienfinanzierung ist. Auf die Unterscheidung zwischen diesen beiden Zwecksetzungen kommt es f374r die Anwendung des 247 358 Abs. 3 BGB nicht an (B374low, aaO). 28 - 13 - bb) Zwischen dem Darlehensvertrag und dem Vertrag 374ber die Rest-schuldversicherung besteht im vorliegenden Fall auch eine wirtschaftliche Ein-heit. 247 358 Abs. 3 Satz 2 BGB greift zwar nicht ein, weil die Kl344gerin sich weder bei der Vorbereitung noch beim Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwir-kung des Versicherers bedient hat. Indes sind hier die Voraussetzungen des 247 358 Abs. 3 Satz 1 BGB f374r eine wirtschaftliche Einheit von Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag gegeben. 29 (1) Eine wirtschaftliche Einheit ist danach anzunehmen, wenn 374ber ein Zweck-Mittel-Verh344ltnis hinaus beide Vertr344ge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden w344re. Die Vertr344ge m374ssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verkn374pfung beider Ver-tr344ge durch konkrete Umst344nde, die sich nicht wie notwendige Tatbestands-merkmale abschlie337end umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen k366nnen, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umst344nden ergibt (Senat, Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Tz. 25). 30 Zu diesen Indizien geh366ren die Zweckbindung des Darlehens zur Finan-zierung eines bestimmten Gesch344fts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verf374gbarkeit 374ber die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Ab-schluss beider Vertr344ge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abh344ngigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zu-standekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorge-gebenen Bank (Senat, aaO, Tz. 26 m.w.N.). 31 - 14 - (2) Nach diesen Ma337st344ben liegt eine wirtschaftliche Einheit vor. Das Darlehen vom 12. September 2005 war zweckgebunden, soweit der Darlehens-vertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Pr344mie der am selben Tag abge-schlossenen Restschuldversicherung vorsah. Dadurch wurde den Beklagten die freie Verf374gungsbefugnis 374ber diesen unmittelbar an den Versicherer gezahlten Teil der Darlehensvaluta in H366he von 10.241,90 200 genommen. Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag nehmen wechselseitig aufeinander Bezug. Im Darlehensvertrag wird der Versicherungsbeitrag selbst344ndig neben dem Netto-kredit ausgewiesen. Im Vertrag 374ber die Restschuldversicherung wird darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag nur in Verbindung mit dem gleichzeitig bei der Kl344gerin aufgenommenen Kredit gilt und der Absicherung dieses Kredits dient. Damit wird die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages ausdr374cklich vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abh344ngig gemacht. Der Versi-cherer wird ausdr374cklich als "Partner" der Kl344gerin bezeichnet. Die Firma des Versicherers ("C. Versicherung") und die 344hnliche drucktechnische Gestaltung der Formulare des Darlehens- und des Versicherungsvertrages legen eine ge-sch344ftsm344337ige Verbundenheit der Kl344gerin und des Versicherers nahe. Hinzu kommt, dass der Versicherer sich zum Vertrieb seiner Versicherungen regel-m344337ig und auch im vorliegenden Fall der Kl344gerin bedient. 32 Diese Umst344nde rechtfertigen die Annahme, dass Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag 374ber ein Zweck-Mittel-Verh344ltnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen ge-schlossen worden w344re. Dass der Restschuldversicherungsvertrag nicht ohne den Darlehensvertrag geschlossen worden w344re, liegt auf der Hand. Umgekehrt w344re das Darlehen in H366he eines Teilbetrages von 10.241,90 200, mit dem der Versicherungsbeitrag bezahlt worden ist, ohne die Restschuldversicherung nicht aufgenommen worden. Im 334brigen 344ndert der vom Berufungsgericht her-vorgehobene Umstand, dass den Beklagten der Abschluss der Restschuldver- 33 - 15 - sicherung freigestellt war, nichts daran, dass sie das Darlehen nicht ohne Rest-schuldversicherung aufnehmen wollten und tats344chlich aufgenommen haben. F374r die Beklagten bedingten sich deshalb beide Vertr344ge wechselseitig. 34 cc) (1) Die Annahme verbundener Vertr344ge widerspricht nicht der Richtli-nie 2002/65/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 374ber den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur 304nderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl Nr. L 271/16) (vgl. hierzu Freitag, ZIP 2009, 1297, 1300 f.). Die streitgegenst344ndlichen Vertr344ge fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, weil weder festgestellt noch vorgetragen ist, dass sie im Rahmen eines f374r den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems der Kl344gerin bzw. des Versicherers im Sinne des Arti-kels 2 a der Richtlinie geschlossen worden sind. (2) Aus Artikel 11 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten 374ber den Verbrau-cherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl Nr. L 42/48) ergeben sich ebenfalls keine Bedenken gegen die Annahme eines verbundenen Gesch344fts zwischen einem Darlehens- und einem Restschuldversicherungsvertrag (B374low, aaO). 35 c) Auch der Gesetzgeber ist bei der am 11. Juni 2010 in Kraft tretenden Einf374gung des 247 359a in das BGB durch Art. 1 Nr. 12 a des Gesetzes zur Um-setzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungs-diensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften 374ber das Widerrufs- und R374ckgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) davon ausgegangen, dass bereits nach geltendem Recht ein Darlehensvertrag und ein Restschuld-versicherungsvertrag verbundene Vertr344ge bilden k366nnen. 36 - 16 - Nach 247 359a Abs. 2 BGB ist 247 358 Abs. 2 und 4 BGB entsprechend auf Vertr344ge 374ber Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittel-barem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen hat. Dazu wird in der Begr374ndung des Regierungsentwurfs (BT-Druck-sache 16/11643, S. 73) ausgef374hrt, dass Vertr344ge 374ber Zusatzleistungen auch Versicherungsvertr344ge seien. Der Sachverhalt sei der Ausgangslage eines ver-bundenen Gesch344fts vergleichbar, ohne dass jedoch zwingend die Vorausset-zungen f374r ein verbundenes Gesch344ft nach 247 358 BGB vorliegen m374ssten. Dar-lehens- und Zusatzvertrag bildeten nur dann ein verbundenes Gesch344ft, wenn die Zusatzleistung aus dem Darlehen finanziert werde. 37 Diese Ausf374hrungen zeigen, dass ein Darlehensvertrag und ein Rest-schuldversicherungsvertrag nach Auffassung des Gesetzgebers verbundene Gesch344fte sein k366nnen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des 247 358 BGB vorliegen. 38 III. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie gem344337 247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Dieses wird Feststel-lungen dazu zu treffen haben, ob und in welcher H366he der Kl344gerin nach dem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages ein Anspruch gegen die Beklagten zusteht. Dabei ist davon auszugehen, dass der Widerruf des Darlehensvertra-ges nicht gem344337 247 358 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB als Widerruf des verbundenen Restschuldversicherungsvertrages gilt, weil die Beklagten die auf Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserkl344rungen nicht "nach Ma337gabe dieses Untertitels" im Sinne des 247 358 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern nach den Vorschrif-ten des Versicherungsvertragsgesetzes widerrufen k366nnen (vgl. hierzu M374nch- 39 - 17 - KommBGB/Habersack, 5. Aufl., 247 358 Rn. 7, 247 355 Rn. 18; Hackl344nder, ZInsO 2009, 497, 498; M374lbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242). Der Widerruf des Darlehensvertrages hat aber gem344337 247 358 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Folge, dass die Beklagten auch an ihre auf Abschluss des Restschuldversicherungsvertra-ges gerichteten Willenserkl344rungen nicht mehr gebunden sind. Gem344337 247 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt die Kl344gerin im Verh344ltnis zu den Beklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherungs-unternehmens aus dem Restschuldversicherungsvertrag ein. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 22.04.2008 - 15 O 494/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 14.01.2009 - 13 U 103/08 -
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