BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 45/09 vom 9. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9. Juni 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Ziv ilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zwei - brücken vom 28. Januar 2009 wird auf Kosten des Klägers z u- rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsb e- schwerde wird auf 1.600.000 Gründe: Die Nichtzulassungsb eschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulä s- sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grun d- sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidun g des Revisionsg e- richts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdebegründung führt nicht aus, weshalb die Auslegung des streitgegenständlichen Mietvertrags über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung sein soll. Entsteht der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz 1 2 - 3 - erst mit Beendigung des Mietvertrages, wie das Berufungsgericht annimmt, ste l len sich auch die ohnehin lediglich als Revisionsrügen zu §§ 38, 41, 191 I n sO aufgeworfenen Fragen nicht. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gestellte Zulassung sfrage, we l- che Wirkung die Feststellung des Abfindungsanspruchs der Beklagten zur T a- belle gegenüber einem Erwerber des streitgegenständlichen Grundstücks h a- ben würde, ist nicht entscheidungserheblich, weil dieser Anspruch gerade nicht zur Tabelle angemelde t worden ist. Im Hinblick auf die als Revisionsgrund vo r- gebrachte Frage, ob ein solcher Anspruch nach materiellem Recht gegenüber einem E r werber des Grundstücks geltend gemacht werden könnte, bringt die Beschwerdebegründung einen Zulassung s grund nicht vor. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 15.04.2008 - 4 O 759/07 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.01.2009 - 1 U 58/08 - 4
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