BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 45/09 Verkündet am: 1. Juni 2011 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1570 a) Ein Altersphasenm odell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsu n- terhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Ki n- des, etwa während der Kindergarten - und Grundschulzeit, abstellt, wird den g e- setzlichen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791). b) Für die Betreuung des gemeinsamen Kindes ist grundsätzlich auch der barunte r- haltspflichtige Elternteil in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verläs s- lich anbiet et. Wie bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB ist auch im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurüc k- treten müssen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880). BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - OLG Frankfurt/Main AG Königstein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. Günter für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberla n- desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten noch um nachehe lichen Unterhalt. Die 1965 geborene Antragstellerin und der 1953 geborene Antragsge g- ner hatten im Dezember 2004 geheiratet. Im Januar 2005 wurde der gemei n- same Sohn geboren. Nach einer kurzfristigen Trennung im März 2005 trennten sich die Parteien im Sep tember 2005 endgültig . Auf den im Dezember 2006 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe der Parteien mit Verbundurteil geschieden, das hinsichtlich des Scheidungsausspruchs seit dem 8. Juli 2008 rechtskräftig ist. 1 2 - 3 - Am Tag vor der Heirat hatten die Par teien einen notariellen Ehevertrag geschlossen, in dem sie den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und Güte r- trennung vereinbart haben. Daneben haben die Parteien wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt, mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts und des Aufst ockungsunterhalts, verzichtet. Die Höhe eines gleichwohl geschuldeten nachehelichen Unterhalts haben sie auf monatlich höchstens 2.000 Der gemeinsame Sohn lebt seit der Trennung der Parteien bei der A n- tragstellerin, der auch das Aufenthaltsbe stimmungsrecht übertragen wurde. Der Antragsgegner übt sein Umgangsrecht an jedem Mittwochnachmittag und an jedem zweiten Wochenende von samstags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr, an den übrigen Wochenenden freitags nachmittags aus. Für den Sohn steht währ end der Woche von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr ein Ganztagsplatz im Kinde r- garten zur Verfügung, den er auch in Anspruch nimmt. Die Kosten für den Ki n- dergarten in Höhe von m o natlich 345 trägt die Antragstellerin. Der Antragsgegner befindet sich im vorzeitigen Ruh e stand und strebt eine Ausweitung seines Umgangsrechts bis hin zu einem Wechse l- modell an. Die Parteien streiten über die Höhe seines Einkomm ens; er ist j e- doch für Unterhaltsleistungen bis zur Höhe von monatlich 2.000 ä- hig. Ki n desunterhalt zahlt er in Höhe von monatlich 485 Das Amtsgericht hat den Unterhaltsantrag abgewiesen. Auf die Berufung der Antragstellerin hat das Oberlan desgericht das Urteil abgeändert und den Antragsgegner neb en Unterhaltsrückständen zur Zahlung nachehelichen U n- terhalts für die Zeit ab Januar 2009 in Höhe von insgesamt 1.383 Elementarunterhalt und 270 egen ric h- tet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Antragsgegners, mit der er sein Begehren auf Abweisung des Unterhaltsantrags weiterverfolgt. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen U r- tei ls und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor di e- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vg l. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). I. Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin einen Anspruch auf nac h- ehelichen Betreuungsunterhalt zugesprochen, weil sie wegen der Betreuung des gemeinsamen Sohnes gegenwärt ig nicht verpflichtet sei, einer Vollzeite r- werb s tätigkeit nachzugehen und ihren Unterhaltsbedarf deswegen nicht selbst decken könne. Mit Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes beginne zwar grundsätzlich die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Eltern teils. Ein abru p ter, übergangsloser Wechsel von der elterlichen Vollzeitbetreuung zur Vollzei t erwerbstätigkeit könne aber nicht verlangt werden. Durch die gesetzliche Neuregelung durch das Unterhalts rechtsänderungsgesetz 2008 sei eine Stä r- kung der Eigenver antwortung und eine Abkehr von einer starren, pauschalen Betrachtung durch das Altersphasenmodell hin zu einer am Einzelfall orientie r- ten Betrachtungsweise beabsichtigt. Aus dieser Konzeption folge als Regel - Ausnahme - V erhältnis, dass der unterhaltsberechti gte Elternteil darlegun gs - und beweispflichtig für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vol l- endung des dritten Lebensjahrs des Kindes hinaus sei . Solche Umstände seien vorliegend dargetan und weitgehend unstreitig. 6 7 8 - 5 - Zwar besuche der Sohn se it einem Jahr ganztags den Kindergarten , und der Besuch gestalte sich auch problemlos. Grundsätzliche Bedenken gegen eine achtstündige Fremdbetreuung bestünden nicht ; diese werde auch von be i- den Parteien gutgeheißen. Bei e iner Öffnungszeit des Kindergarten s von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr sei die Antragstellerin aber trotz der weiteren Betreuung durch den Antragsgegner schon rein rechnerisch nicht zu einer Vollzeitbeschä f- tigung mit einem Achtstundentag, einer halbstündigen Mittagspause und einer einfachen Fahrst recke zum Arbeitsplatz von 45 Minuten in der Lage. Die B e- treuungsbedürftigkeit des Kindes ende nicht mit Kindergartenschluss. Ki n der im Kindergartenalter benötigten eine Rund - um - die - Uhr - Betreuung. Trotz der Fremdbetreuung könne die Erwerbsobliegenheit somi t zu einer überobligat or i- schen Belastung führen. Zu berücksichtigen sei auch ein (erneuter) Gesel l- schaftswandel, wonach erwartet werde, dass sich die Eltern intensiv mit i h ren Kindern beschäftig t en und sie förder ten . Nach den Unterhaltsgrundsätzen des Beru fungsgerichts könne deswegen bis zur Beendigung der Grun d schulzeit die Aus übung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit regelmäßig nicht erwartet we r- den. Entsprechend könne auch nach den Leitlinien des Oberlandesgerichts Schleswig bis zum Ablauf des dritten Grundschuljahres nur gerin g fügige bis halbschichtige Erwerbstätigkeit, vom vierten bis zum Ablauf des siebten Schu l- jahres grundsätzlich nur halbschichtige Erwerbstätigkeit und ab dem ac h ten Schuljahr des Kindes jedenfalls eine Erwerbstätigkeit von 75 % bi s zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit erwartet werden, sofern weder k ind - noch e l- ternbezogene Belange entgegenst ünden . Ähnlich verhielten sich die Leitl i nien des Oberlandesgerichts Hamm. Auch das Oberlandesgericht Nürnberg habe sich in einer Entschei dung vom 19. Mai 2008 im Interesse der Rechtss i cherheit für ein Altersphasenmodell ausgesprochen. Zwar strebe der Antragsgegner eine Ausweitung seines Umgangsrechts an, es bestehe aber keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, dieses Angebot 9 10 - 6 - anzunehmen. Wegen des langjährigen vehementen Streits der Parteien b e- stünden erhebliche Zweifel, ob eine Ausweitung des Umgangsrechts dem Wohl des Kindes diene. Dem Sohn sei es nicht zumutbar, dem Streit seiner E l tern in einem noch größ e ren Umfang als bisher ausgesetz t zu sein, was zwangsläufig der Fall sei, wenn die Umgangskontakte weiter ausgedehnt oder die Eltern sich die Betreuung im Rahmen eines Wechse l modells teilen würden. Weder die gemeinsame Lebensplanung noch die sehr kurze Zeit des Z u- sammenlebens sprächen gegen eine Beschränkung der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin. Soweit die A ntragstellerin in der Präambel ihr es Ehevertrages ausgedrückt habe, dass sie nur im ersten Lebensjahr des Kindes die Betreuung übernehmen und sodann in Teilzeit oder ganztags er werbstätig sein wolle, ha n- dele es sich lediglich um eine Absichtserklärung. Der Antragstellerin sei eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden zumutbar. Bei einer tägl i chen Arbeitszeit von fünf Stunden könne sie das Kind problemlos bis 14.30 Uhr aus dem Kindergarten abholen. Der verbleibende Nachmittag stehe dann für die häusliche Betreuung oder für Aktivitäten außerhalb des Kindergartens zur Verfügung. Unter Berücksichtigung von 25 Wochenstunden errechne sich ein Bruttomonatslohn der Antragst ellerin in Höhe von 3.199,73 für eine private Rentenversicherung in Höhe von 153,39 u- sätzlich die Beiträge für die Pensionska s se in Höhe von 351,98 abzusetzen. Als Fahrtkosten sei en lediglich Kosten zu berücksichtigen, die zwischen Wie s- baden und dem Arbeitsplatz der Antragste l lerin in Mainz notwendig seien. Von den Kindergartenkosten sei ein Teil in Höhe von 240 , nicht hing e- gen 50 such und die Verpflegungspa u- schale von 55 Nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus ergebe sich ein ve r- bleibendes Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.086,80 11 12 - 7 - der Grundlage der relativen Sättigungsgrenze von 2.200 n- gedeck ter Unterhaltsbedarf in Höhe von 1.113 Elementarunterhalt und wei - teren 270 Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin sei nicht nach § 1579 Nr. 1 BGB verwirkt. Zwar sei die Dauer der Ehe von knapp zwei Jahren gerade noch a ls kurz anzusehen. Die Unterhaltspflicht sei unter Wahrung der Belange des zu betreuenden Kindes aber nicht grob unbillig. Dabei sei auch zu be - rücksichtigen, dass der Antragsgegner in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe und der Wegfall des Unterhal tsanspruchs die Antragstellerin und den ge - meinsamen Sohn in wirtschaftliche Bedrängnis brächte. Weitere Verwir - kungsgründe seien nicht gegeben . Auch komme eine zeitliche Begrenzung des Bet reuungsunterhalts nach § 1578 b BG B nicht in Betracht. Der Sohn s ei gerade erst vier Jahre alt geworden und die künftigen Umstände h i ngen noch davon ab, welche körperliche, geistige und seelische Entwicklung er nehme. D as Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen "im Hinblick auf das neue Recht zum Betreuungsunt erhalt und die ungeklärte und in den Leitlinien der Oberlandesgerichte höchst unterschiedlich beantwortete Frage der Gewichtung des Alters des Kindes und der Bildung von altersbezogenen Fallgruppen . II. Die se Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der R e- vision nicht in allen Punkten stand. 1. Z utreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , dass mit Vo llendung des dritten Lebensjahr s des gemeinsamen Kindes grundsätzlich 13 14 15 16 - 8 - eine Erwerbsobliegenheit des betreuende n Elternteil s eins etzt. Mit der Neur e- g e lung des Betreuungsunterhalts durch das Gesetz zur Änderung des Unte r- haltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) hat der Gesetzgeber e i- nen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit ver längert werden kann (BT - Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen di e- ser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind - und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Dabei wird der B e- treuungsunterhalt vor alle m im Interesse des Kindes gewährt, um dessen B e- treuung und Erziehung sicherzustellen (BT - Drucks. 16/6980 S. 9; Senatsu r teil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 18 mwN ). Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung dem unterhaltsb e- rechtigten Elterntei l die Darlegungs - und B e weislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunte r halts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind - oder elternbezogene Umstände , die aus Grü n den der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betr euungsunt erhalts über die Voll e n dung des dritten Lebensjahrs hinaus führen könnten, sind deswegen vom Unterhalt s- berechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Senatsu r teile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 23 und BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 97) . Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, verlangt die g e- set z liche Neuregelung zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen B e- treuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (BT - Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Ma ß- gabe der im Gesetz genannten kindb ezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unte r- haltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit mö g- lich (Senatsu r teil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 20 m wN). Ein solcher gestufter Übergang setzt a ber nach dem Willen des Geset z- 17 18 - 9 - gebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind - und/oder elter n- bezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des b e- treuenden Elternte ils mit Vollendung des dritten Lebensjahrs entgegenst e hen. Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Ei n- zelfall orientieren. Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage ab weichende Auffassungen vertreten wurden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpften und eine Verlängerung des B e- treuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig mac h ten, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzg ebers nicht hal t- bar (Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28). Die kindbezog e- nen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit , und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solid a- rität sind vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln. 2. Diesen gesetzlichen Vorgaben trägt das Berufungsurteil nicht hinre i- chend Rechnung. Die zur Begründung angeführten Umstände können weder als individuelle kindbezogene noch als individuelle elternbezo gene Gründe eine Fortdauer des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Leben s- jahrs hinaus rechtfertigen. a) Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunte r- halts nach Billigkeit entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung d as stärkste Gewicht und sind deswegen vorrangig zu prüfen (BT - Drucks. 16/6980 S. 9; Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 23 mwN ). aa) M it der Neuregelung des Betreuungsunterhalts zum 1. Januar 2008 hat der Gesetzgeber für K inder ab Vollendung des dritten Lebensjahrs grun d- 19 20 21 22 - 10 - sätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindg e- rechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahrs eine kindgerechte Ei nric h tung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse bes u chen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendi g- keit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindb e- zogene Verlängeru ng s gründe im Sinne von § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen. Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung (Senat s- u r teil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/ 09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 24 mw N). bb) Soweit das Berufungsgericht eine persönliche Betreuung des g e- meinsamen Kindes durch die Antragstellerin während der Nachmittagsstunden für e r forderlich hält, was einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entgegenstehe, hält dies den Angri f fen der Revision nicht stand . Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der gemeinsame Sohn im Alter von vier Jahren von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr einen Vollzeitkindergarten b e- sucht und beide Eltern gegen diese Fremdbetreuung keine Einwände erh e b en. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner, der bereits den vorzeitigen Ruh e stand angetreten hat, ein großzügiges Umgangsrecht ausübt und angeb o ten hat, die Antragstellerin in der Betreuung des gemeinsamen Kindes weiter zu unterstü t- zen , um ihr eine vollschich tige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Nach den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts betreut der Antragsgegner das gemei n same Kind an jedem Mittwochnachmittag sowie im wöchentlichen Wechsel von sam s- tags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr oder freitags nachmit tags. Damit ist schon jetzt eine zusätzliche Entlastung der Antragstellerin verbunden, die d ie Ausführungen des Berufungsgerichts, der Umfang einer vollschichtigen E r- werbstätigk eit nebst Mittagspause und Fahr zeiten übersteige den U m fang der 23 24 - 11 - neunstündigen B etreuungsmöglichkei ten im Kindergarten , jedenfalls für einze l- ne Tage in Frage stellt . Hinzu kommt , dass der Antragsgeg ner eine Auswe i tung oder Umgesta l tung der Betreuung des gemeinsamen Kindes angeboten hat. Der Senat hat bereits entschieden, dass grundsät zlich auch der bar unterhalt s- pflichtige Elternteil als Betreuung s person in Betracht zu ziehen ist, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet (Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 28 ; vgl. auch Empfehlung 5 des A r- be itskreises 2 des 18. Deutschen Familiengerichtstages). W ie bei der Ausg e- staltung des Umgangsrechts nach § 1 684 BGB ist auch im Rahmen des B e- treuungsunterhalts nach § 1570 BGB maßgeblich auf das Kindeswohl abzuste l- len, hinter dem rein unterhaltsrechtliche E rwägungen zurücktreten müssen. Ist bereits eine am K indeswohl orientierte abschließende Umgangsregelung vo r- handen, ist diese grun d sätzlich vorgreif lich . Durchgreifende Umstände gegen eine Umgestaltung des Umgang s- rechts des Antragsgegners hat das Berufun gsgericht nicht festg e stellt. Es hat insbesondere nicht festgestellt, ob und auf welche Weise der Antrag s gegner die Antragstellerin gegenüber dem gemeinsamen Kind abwerte t und dadurch dem Kindeswohl zuwider handelt . Die Ausführungen des Berufungsgerichts b e- schränken sich vielmehr darauf, allgemein die Folgen einer erlebten ständ i gen Abwertung des jeweils anderen Elternteils darzulegen. Auch eine seelische B e- lastung des gemeinsamen Kindes durch den Streit der Eltern hat das Oberla n- desgericht nicht konkret fe stgestellt. Es hat lediglich ausg e führt, dass sich ein vehementer Streit der Eltern zwangsläufig als seelische Bela s tung des Kindes auswirken müsse. Hinzu kommt, dass hier schon eine Umgestaltung des Umgangsrechts ohne zeitliche Ausweitung zu einer aus reichenden Betreuung des gemeins a- men Kindes während einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit der Antragstellerin fü h- 25 26 - 12 - ren könnte. Ist - wie hier - der barunterhaltspflichtige Elternteil bereits im Vorr u- hestand und der betreuende Elternteil noch erwerbstätig, lieg t es nahe, das Umgangsrecht mit einem Kindergartenkind so umzugestalten, dass d a durch der betreuende Elternteil entlaste t und ihm eine Erwerbstätigkeit ermö g lich t wird . Dass eine solche Umgestaltung des Umgangsrechts die jewe i lige Rückkehr des Kindes zur M utter erschweren könnte, hat das Berufungsg e richt nicht konkret festgestellt . cc) D as Berufungs urteil widerspricht dem Willen des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Betreuungsunterhalts . S oweit es darauf abstellt, eine Tei l- zeiterwerbstätigkeit der Ant ragstellerin ermögliche es ihr, das Kind bis 14.30 Uhr aus dem Kindergarten abzuholen, um dann die häusl i che Betreuung zu übernehmen, verkennt es den Wegfall des Vorrangs der persönlichen B e- treuung mit Vollendung des dritten Lebensjahrs. Dies widerspricht außerdem der von den Eltern einvernehmlich ausgeübten Praxis. Hinzu kommt, dass das B e rufungsgericht seine Entscheidung maßgeblich auf die eigenen Leitlinien und entspr e chende frühere Leitlinien anderer Oberlandesgerichte gestützt hat, die für den Betre u un gsunterhalt ein modifiziertes Altersphasenmodell vorsehen. Indem das Oberlandesgericht darauf abstellt, dass bis zur Beendigung der Grundschulzeit eine vollschichtige Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils nicht erwartet we r den kann, stellt es entsch eidend auf das Alter des Kindes und nicht auf die gebotenen individuellen Verhältnisse ab. Gleiches ergibt sich auch aus der Bezugnahme auf die früheren Leitlinien der Oberlandesgerichte Schleswig und Hamm und eine fr ü here Entscheidung des Oberlandesgerich ts Nürnberg, die Umfang und Dauer des Betreuungsunterhalts ebenfalls an einem modifizie r ten Altersphasenmodell orientier t en. Dies widerspricht der ständigen Rech t sprechung des Senats . Entsprechend haben das Berufungsgericht und das Oberlandesgericht Schles wig ihre Leitlinien inzwischen der Senatsr ech t- sprechung angepasst und das Altersphasenmodell aufgeg e ben. 27 - 13 - b) Auch sonst hat das Berufungsurteil keinen Bestand, weil das Ber u- fungsgericht auch keine individuelle n elternbezogene n Gründe festg e stellt hat . aa) Die Berücksichtigung elternbezogener Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßge b- lich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die praktizierte Rolle n- ve r teilung und die gemeinsame Aus gestaltung der Betreuung (BT - Drucks. 16/6980 S. 9). Das Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten gewinnt bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erzi e- hung gemeinsamer Ki n der weiter an Bedeutung (§ 1570 Abs. 2 BGB). Auch da rf die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit des betreue n- den Elternteils neben dem nach der Erziehung und Betreuung in einer Tage s- einrichtung verbleibenden Anteil der persönlichen Betreuung nicht zu einer überobligatorischen Belastung des betreuenden E lternteils führen. Unter B e- rücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs ist dann eine Prüfung geb o- ten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberec h- tigten Elternteils auch während der Zeit der möglichen Betreuung des Kindes in ein er kindg e rechten Einrichtung eingeschränkt ist (Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/ 09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 25 mw N ). bb) E lternbezogene Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehel i- chen Solidarität hat das Berufungsgericht hier nicht rechtsfehl erfrei festg e stellt. Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, weder die gemeinsame L e- bensplanung noch die kurze Ehedauer spr ächen gegen eine Beschrä n kung der Erwerbsobliegenheit, verkennt die Darlegungslast der Antragstellerin als unte r- haltsberechtig tem Elternteil. Zutreffend weist die Revision da r auf hin, dass hier nur von einer begrenzten nachehelichen Solidarität aus gega n gen werden kann . Denn die Parteien hatten sich bereits nach drei Ehemonaten kurzzeitig und 28 29 30 31 - 14 - schließlich bereits nach neun Monaten endgültig getrennt. Ein besonderes Ve r- trauen auf eine dauerhafte Absicherung innerhalb der best e henden Ehe konnte deswegen auch im Hinblick auf § 1579 Nr. 1 BGB nicht entstehen. Hinzu kommt, dass die Parteien von Beginn an eine Doppelverdienerehe führen wo l l- ten und die Antragstellerin in der Präambel des Ehevertrages aus drücklich kundgetan hatte, nach Vollendung des ersten Lebensjahrs des Kindes ihre E r- werbstätigkeit wieder aufnehmen zu wollen. Wenn sie nach der Trennung gleichwohl entsprechend § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB für drei Jahre die persönl i- che Betreuung übernommen hat, kann daraus jedenfalls kein besonderes Ve r- trauen in die gegenseitige Absicherung erwachsen. Auch eine überobligatorische Belastung der Antragstellerin durch vollze i- tige Erwerbstäti g k eit und ergänzende Betreuung des gemeinsamen Kindes hat das Oberlande s gericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Im Hinblick auf das Betreuungsangebot des Antragsgegners wäre eine Gestaltung seines U m- gangsrechts neben der Kindergartenbetreuung möglich, d ie zu einer nicht une r- heblichen Entlastung führen und eine überobligatorische Belastung der Antra g- stellerin in diesem Umfang verhindern könnte. Dies hat das Oberlandesg e richt nicht in seine Entscheidung einbezogen . 3. Mangels hinreichend festgestellter individueller kind - oder elternbez o- gener Gründe kann das angefochtene Urteil, das von einer nur eingeschränkten Erwerbs obliegenheit im Umfang von 25 Wochenstunden ausgeht, keinen B e- stand haben. Die Entscheidung ist aufzuheben und der Rechtsstreit ist zur e r- neuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen , damit es unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Billigkeit s abwägung treffen kann . 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 32 33 34 - 15 - a) Soweit das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des unterhaltsrech t- lich relevanten Einkommens der Antragstellerin bei einem unterstellten Brutt o- ein kommen von 3.199,73 der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 153,39 i- derspricht dies der Rechtsprechung des Senats. Wie das Oberlandesgericht selbst anführt, kann eine solche zusät zliche Altersvorsorge nach der Senat s- rechtsprechung lediglich bis zur Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens berüc k- sichtigt werden (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821 f. und BGHZ 171, 206, 216 = FamRZ 2007, 793, 795). Sollte das Ber u- fun gsgericht auch in seiner erneuten Entscheidung von einem erzielbaren Bru t- toeinkommen in Höhe von 3.199,73 n- den Kosten für eine zusätzliche Altersvorsorge auf rund 128 e- grenzt. b) Im Gegenzug hat das Oberlandesgericht von den Kindergartenkosten, die die Antragstellerin allei n trägt, nur einen Anteil in Höhe von 240 k- sichtigt, weil die Kosten für einen halbtägigen Kindergartenbesuch von bis zu 50 e- ren Rechtsprechung des Senats, wonach Kindergartenb eiträge in vollem U m- fang als Mehrbedarf des Kindes zu behandeln sind. Lediglich die in einer Ki n- dereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind mit dem Tabellenunterhalt abgegolten (BGH U rteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 2 5 ff.). c) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Befristung des Betreuungsu n- terhalts nach § 1578 b BGB abgelehnt. Dies scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in seiner seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahrs steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsu n- 3 5 36 37 - 16 - terhalt nach Billigkeit zu. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind bereits alle kind - und elternbezogenen Umstände des Einzelfall es zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Volle n- dung des dritten Lebensjahrs hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselbe n Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen (Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 33 mwN ). Hahne Weber - Monecke Dose Klinkhammer Günter Vorinstanzen: AG Königstein, Entscheidung vom 28.03.2008 - 13 F 554/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.02.2009 - 3 UF 124/08 -
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