BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 45/10 Verkündet am: 18. Oktober 2011 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 516 Eine gemischte Schenku ng liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Übe r- schuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses b e- wusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den übersc hießenden Z u- wendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Dies setzt nicht v o- raus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistungen beträgt. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 18. Oktober 2011 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mü h lens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Kläger s wird das am 28. Januar 2010 ve r- kündete Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht z u rückverwiesen . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger macht als Sozialhilfeträger gegen den Beklagten einen übe r- geleiteten Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers geltend. Der Beklagte ist der einzige Sohn seiner am 6. April 2009 v erstorbenen Mutter. Diese war Eigentümerin einer mit einem Wohnhaus und Gewerberä u- men bebauten Liegenschaft in O . . In dem Wohnhaus wohnten der Beklagte mit seiner Familie, seine Mutter und zunächst auch seine Großmutter. Ab dem Ja h re 1976 wurden an den Gebäuden mehrfach umfangreiche Umbau - und Ren o vierungsarbeit en vorgenommen, für die der Beklagte und seine Ehefrau die Mutter des Beklagten durch im E inzelnen streitige finanzielle Zuwendungen und Eigenleistungen unterstützte n . Die Maßnahmen betrafen sowo hl das Wohnhaus als Ganzes wie auch die Wohnräume des Beklagten, die seiner Mu t- ter und die Gewerberäume. Der Kläger hat für diese Maßnahmen einen Wert in Höhe von 116.581,65 e i- nen Wert von mindestens 26 3.486,62 Mit notariellem Vertrag vom 6. Sep tember 2002 übertrug die Mutter des Beklagten die Liegenschaft an ihn, wobei diese Übertragung als "vorweggenomme ne Erbfolge" bezeichnet wurde, d ie Mutter sich ein Wohnrecht für die Wohnung im Erdges choss vorbehielt und der Beklagte sich zu nach Alter und Gesundheit erforderliche n Pflegeleistungen ve r pflichtete. Im März 2003 zog die Mutter des Beklagten in ein Pflegeheim. Am 31. Dezember 2003 verkaufte der Beklagte das Grundstück zu einem Kaufpreis vo n 215.000 gelöscht wurde. 1 2 - 4 - Der Kläger gewährte der Mutter des Beklagten von April 2005 bis Se p- tember 2007 Sozialhilfelei stungen in Höhe von 45.325,46 nimmt den B e- klagten in dieser Höhe aus übergeleitetem Recht auf Herausgabe des Wertes des übertragenen Grundstücks in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe gehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe ma n- gels Vorliegen s einer Schenkung kein Anspruch auf Rückübertragung des We r- tes des Grundstücks zu. Die Unentgeltlichkeit der Üb ertragung ergebe sich nicht schon zwingend aus deren Bezeichnung als "vorweggenommene Erbfolge" im Übertragungsve r- trag. Damit werde lediglich ein Motiv für die Übertra gung festgehalten, das nichts über die Unentgeltlichkeit der Schenkung aussage. Das Feh len von Gegenleistungen könne nicht festgestellt werden. Der Wert des Grundstücks sei zwischen den Parteien un streitig mit dem späteren Ver kaufserlös in Höhe von 215.000 die versprochenen Pflegeleistungen sei en davon insgesamt 28.434 e- hen. Hinsichtlich der vom Beklagten vorgenommene n Investitionen für das Haus sei auch nach dem Vortrag des Klä gers von einem Betrag in Höhe von mindestens 116.581,65 3 4 5 6 7 - 5 - Der Verkauf serlös habe nur erzielt werden können , weil der Beklagte und seine Familie seit 1976 finanziell e und hand werkliche Investitionslei s tungen erbracht hä t ten . Diese Leistungen s eien mit Rücksicht auf die Erwartung erfolgt, dass der Beklagte das Grundstück e i nes Tages als einziger Sohn von seiner Mutter erben werde, w o rü ber er sich schon zu Beginn d er Arbeiten mit seiner Mutter einig gewesen sei. Wenn die Mutter anderweitig über d as Grun d stück hätte verfügen wollen, hätte ihm deshalb ein Bereicherungsanspruch w e gen Zweckve r fehlung zugestanden. Vor diesem Hintergrund sei die Zuwendung bei dem Übertragungsvertrag im Jahr 2002 mit einer rechtlich erheblichen Zwec k- setzung verknüpft gew esen , die deren Entgeltlichkeit begründe. Eine Zweckse t- zung, die durch einen Bereicherungsanspruch geschützt sei, sei auch geei g net, die Entgeltlichkeit der auf diesen Zweck gerichteten Leistungen zu begründen, wenn damit der erstrebte E r folg eintrete. D ie L eistungen des Beklagten seien nicht mit etwaigen Mietersparnissen in dem gesamten Zeitraum zu verrechnen , weil dem andere Leistungen des B e klagten gegenüber stünden . Danach verbleibe nach Abzug des Wertes des Altenteils und der zug e- standenen Investi tionen allenfalls ein möglicher Wert der Schenkung von 69.984,35 % des Grundstückswertes seien. Damit l ie ge auch ke i- ne gemischte Schenkung vor, denn diese setze voraus, dass der unentgeltliche Charakter überwiege, mithin der Wert der Gegenleis tungen weniger als die Hälfte des e f fektiven Geschenks betrage . II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ein Anspru ch auf Herausgabe des Wertes d er Schenkung nic ht versagt 8 9 10 11 12 - 6 - werden, denn diese erlauben nicht, das Vorliegen einer Schenkung zu verne i- nen. Eine Schenkung setzt gemäß § 516 BGB voraus, dass der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, diesen damit bere i- chert und beide sich darüber e inig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich e r- folgt. 1. Mit der Bereicherung des Beschenkten wird ein objektive r Tatb e- stand vorausgesetzt, bei dem die Leistung des Schenkers den Wert etwaig ve r- sprochener Gegenleistung en überwiegt (vgl. BGH , Urteile vom 21. Mai 1986 IVa ZR 171/84 , NJW - RR 1986, 1135 unter II 2; vom 18. Mai 1990 V ZR 304/88 , WM 1990, 1790 zu Grundstück E . unter 2 b). Hierfür reicht eine bloße Wertdifferenz zu g unsten des Beschenkten aus. Bei Vorliegen e i ner oder mehrerer Gegenleistungen , womit die Schenkung regelmäßig als g e mischte Schenkung an zu sehen ist , bedarf es entgegen dem Berufungsurteil insb e- sondere nicht eines Überwiegens des unentgeltlichen Charakters des G e- schäfts gegenüber d em entgeltlichen; der Wert der geschenkten Z u wen dung muss also nicht mindestens das Doppelte etwaige r Gegenleistungen betragen . Anderes ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs zu de r Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schenker bei einer g e- mischten Schenkung aufgrund eine s Herausgabeanspruchs die vollständige Herausgabe des Geschenks in Natur gegen Rückgewähr der Gegenleistung verlangen kann. Diese Form der Rückabwicklung kann der Schenker nur ve r- langen, wenn der unentgeltliche Charakter des Vertrags überwiegt, die Zuwe n- du ng des Schenkers also den doppelten Wert im Vergleich zur Gegenleistung aufweist (vgl. BGH , Urteil e vom 27. November 1952 IV ZR 146/52 , NJW 1953, 501 aE; vom 23. Mai 1959 V ZR 140/58 , BGHZ 30, 120, 123; vom 3. Dezem - 13 14 15 - 7 - ber 1971 V ZR 134/69 , NJW 1972, 24 7 unter I b; vom 2. Oktober 1987 V ZR 85/86 , NJW RR 1988, 584 unter II 2 a; vom 7. April 1989 V ZR 252/87 , BGHZ 107, 156, 158 f.; vom 19. Januar 1999 X ZR 42/97 , NJW 1999, 1626 unter I 2 b aa; vom 11. April 2000 X ZR 246/98 , NJ W 2000, 598 unter 1 a ). Dieses Kriterium hat indessen nur für die Rückabwicklung eine Bedeutung . Überwiegt der unentgeltliche Charakter nicht, kann gleichwohl eine Schenkung vorliegen mit der Folge, dass der Schenker dann mit seinem Herausgabea n- spruch nur einen Wertersatz in H öhe der Leistungsdifferenz zwischen G e- schenk und Gegenleistung verlangen kann (vgl. BGH , Urteil vom 3. Dezember 1971 V ZR 134/69 , NJW 1972, 247 unter I b). 2. Auch der subjektive Tatbestand zum Wissen und zur Einigung in Bezug auf eine (teilweise) Une ntgeltlichkeit der Zuwendung setzt nicht voraus, dass bei einer gemischten Schenkung der unentgeltliche Charakter überwiegt. a) Dieser Tatbestand ist in tatrichterlicher Würdigung aufgrund d er Gesamtumstände des Falls unter der Beweislast dessen festzus tellen , der sich auf die Schenkung beruft . Bei gemischten Schenkungen ist dabei beso n ders zu prüfen, ob die Vertragsparteien sich überhaupt einer Wertdifferenz zw i schen den beiden Leistungsseiten bewusst und sich insoweit darüber einig waren, jedenfalls de n überschießenden Leistungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden, mithin die Gegenleistung nicht lediglich ein gewollt günstiger Preis sein sollte (vgl. BGH , Urteile vom 21. Juni 1972 IV ZR 221/69 , BGHZ 59, 132, 135; vom 18. Mai 1990 V ZR 304/8 8 , WM 1990, 1790 zu Grundstück E . unter 2 b; vom 1. Februar 1995 IV ZR 36/94 , NJW 1995, 1349 unter 2 b; RGZ 163, 257, 259 f.) . b) Dass die Vertragsparteien in der Vertragsurkunde eine Vorwe g- nahme der Erbfolge als Motiv angegeben haben, hat dabei wie im Berufung s- 16 17 18 - 8 - urteil zutreffend erkannt keine maßgebliche Bedeutung. Diese Angabe kann sowohl auf dem Verständnis beruhen, eine unentgeltliche Zuwendung vorz u- nehmen wie darauf, die Rechtsfolgen einer Erbschaft durch ein entgeltl i ches Geschäft vorzeitig he rbeiführen zu wollen (vgl. BGH , Urteile vom 1. Februar 1995 IV ZR 36/94 , NJW 1995, 1349 unter 2; vom 6. März 1996 IV ZR 374/94 , NJW RR 1996, 754 unter II 1 b) . c) Maßgebliche Bedeutung kommt indessen dem Verhältnis zw i- schen dem Wert der Zuwendung un d dem Wert der Gegenleistung zu. Besteht hierbei ein e auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskr e- panz , dann begründet dies im Einklang mit der Lebenserfahrung die tatsächl i- che, widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen der Vert ragsparteien (vgl. BGH , Urteile vom 21. Juni 1972 IV ZR 221/69 , BGHZ 59, 132, 135 f.; vom 1. Februar 1995 IV ZR 36/94 , NJW 1995, 1349 unter 2; vom 6. März 1996 IV ZR 374/94 , NJW RR 1996, 754 unter II 2 a) . Hierfür sind nicht nur die objektiven Werte der Leistungen , sondern vor allem auch die Wertspannen zu berücksichtigen, innerhalb derer die Ve r tragsparteien den Wert der Leistungen auch unter Berücksichtigung der Bezi e hung, in der sie zueinander stehen, in einer noch vertretbaren Weise hätten annehme n können (vgl. BGH , Urteile vom 27. Mai 1981 IVa ZR 132/80 , NJW 1981, 2458 unter I ; vom 23. September 1981 IVa ZR 185/80 , BGHZ 82, 274, 281 f. ; vom 18. Mai 1990 V ZR 304/88 , WM 1990, 1790 zu Grundstück E. unter 2 b ). Schon deshalb gibt es f ür dieses Missverhältnis keinen mathematisch errechenbaren , allgemein gültigen Schwe l- lenwert . Auch unter diesem Gesichtspunkt trifft daher die Annahme des Ber u- fungsgerichts nicht zu , eine gemischte Schenkung sei nur festzustellen, wenn die Zuwendung des Schenkers de n doppelten Wert der Gegenleistung erreiche . III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuver weisen. Der Senat kann den Rechtsstreit 19 20 - 9 - nicht selbst entscheiden, weil noch Feststellungen zum Umfang der a ls Sche n- kung in Frage stehenden Zuwendung und der Gegenleistungen sowie zu einer Einigung der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit dieser Leistungen zu treffen sind . Für das weitere V erfahren wird auf F olgendes hingewiesen: 1. Für die Bewertun g der dem Beklagten zugewendeten Liege n- schaft ist von deren Gesamtwert vorab der Sachwert des seiner Mutter verbli e- benen Altenteilsrechts in Form des Wohnrechts abzuziehen. Dieses Wohnrecht stellt im Gegensatz zu den versprochenen Pflegeleistungen weder ei ne Gege n- leistung noch eine Auflage dar (vgl. BGH , Urt eil v om 5. Februar 1993 V ZR 181/91 , NJW 1993, 1577 unter 1), sondern mindert von vor n herein den Wert des zugewendeten Grundstücks und hat damit k eine Bede u tung für die Entgeltlichkeit dieser Zuwendung . 2. A ls Gegenleistung sind auch bereicherungsrechtlich e Anspruch s- grundlagen im Sinne von gefestigten Schutzpositionen zugunsten des Bekla g- ten zu prüf en , die zum Zeitpunkt des Zuwendungsvertrags noch nicht einen fä l- ligen Anspruch gegen seine Mutter begr ündet haben müssen, deren Fälli g keit aber mit der Zuwendung vermieden oder erledigt wurde. Ein solcher bereich e- rungsrechtlicher Schutz kann sich aus erbrachten Leistungen mit einer auf e i- nem übereinstimmenden Willen beruhenden Zwecksetzung ergeben, die im Falle des dauerhaften Ausbleiben s des Erfolgs einen Bereicherungsa n spruch wegen Zweckverfehlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB begründe te n. Wenn die als Schenkung zu prüfende Zuwendung zugleich den Zweck der v o- rangegangenen Leistungen des Zuwendungse mpfängers erfüllt, wird wie das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend erkannt hat damit das Entstehen eines Bereicherungsanspruchs vermieden und beide Leistungen werden derart 21 22 23 - 10 - verknüpft, dass die bereicherungsrechtlich geschützte Leistung die Entgel tlic h- keit der Zuwendung zu begründen vermag (vgl. BGH , Urt eil v om 17. Juni 1992 XII ZR 145/91 , NJW 1992, 2566 unter 2 b). Eine solche Verknüpfung kommt insbesondere in Betracht, soweit der Beklagte behauptet, Leistungen im Einvernehmen mit seiner Mutt er für die Li e- genschaft mit de m Zweck erbracht zu haben, diese später ei nmal zu erben, wobei den Kläger die Beweislast für das Ausbleiben solcher zweckgerichteter Leistungen und für ein darauf bezogene s Einvernehmen trifft. Der Umfang di e- ser Leistungen und der sich daraus ergebenden Bereicherung unterliegt der tatrichterlichen Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO. Dabei ist f ür die Berec h- nung des bereicherungsrechtlichen Schutzes nicht auf den Wert der Leistungen zum Zeitpunkt ihrer Erbringung, sondern auf den Wert der Bereicherung zu dem abzuschätzenden Zeitpunkt des dauerhaften Ausbleibens des bezweckten E r- folgs abzustellen, mithin auf den nach der Lebenserwartung abzuschätzenden Zei t punkt eines Erbfall s ohne Vererbung der Liegenschaft an den Beklagten (vgl. B GH , Urt eil v om 7. Oktober 1994 V ZR 4/94 , NJW 1995, 53 u n ter II 4 c mwN). Für die Verknüpfung mit der Zuwendung der Liegenschaft als Geschäft unter Lebenden muss sodann der Wert dieses bereicherungsrechtlichen Schu t- zes auf den Zeitpunkt des Übertragungsv ertrags ab gezinst werden . 3. a) Soweit der Beklagte Leistungen für die Immobilie erbracht hat, die seine eigene Wohnsituation verbessert oder erst ermöglicht haben, ergibt sich aus dieser Zielsetzung kein bereicherungsrechtlicher Schutz, denn mit dem Ei nzug oder dem Nutzen dieser Verbesserung ist der angestrebte Erfolg bereits eingetreten (vgl. BGH , Urteile vom 5. Oktober 1967 VII ZR 143/65 , NJW 1968, 245 unter II 2; vom 10. Oktober 1984 VIII ZR 152/83 , NJW 1985, 313 unter II a) . 24 25 - 11 - b) Für den darübe r hinausgehenden Zweck, die Wohnsituation da u- erhaft zu verbessern und daraus dauerhaft Nutzen zu ziehen, ist zunächst zu prüfen, ob die dauerhafte Nutzung mit oder ohne Rechtsgrund erfolgte. Rege l- mäßig beruht die unentgeltliche dauerhafte Nutzung von Wohnr aum auf einem ggf. konkludent geschlossenen Leihvertrag , weil diese vermögenswerte G e- brauchsüberlassung nach den Interessen der Parteien nicht im rechtsfreien Raum vollzogen sein sollte (vgl. BGH , Urteile vom 10. Oktober 1984 VIII ZR 152/83 , NJW 1985, 31 3 unter I 2 ; vom 4. April 1990 VIII ZR 71/89 , BGHZ 111, 125, 129; vom 31. Oktober 2001 XII ZR 292/99 , NJW 2002, 436 unter A II b ; jurisPK - BGB/Colling, 5. Aufl. 2010, § 598 BGB Rn. 13 ). Mit dem Vorliegen eines Leihverhältnisses als Rechtsgrund für die W ohnnutzung sche i- den zugleich etwaige darauf bez o gene Bereicherungsansprüche der Mutter des Beklagten für eine Verrechnung mit dessen Leistungen aus . Bei Vorliegen eines Leihverhältnisses liegt es nahe, dass dieses auch Rechtsgrundlage für Leistungen de s Beklagten an der Immobilie sein sollte, mit denen er dauerhaft seine Wohnsituation verbessern wollte. Auch wenn das Leihverhältnis ihn zu diesen Leistungen nicht verpflichtete , wäre bei einer ei n- vernehmlichen Vornahme solcher Leistungen und der Erwartung des Bekla g- ten, den Nutzen aus diesen Leistungen im Wege der Leihe zu ziehen, dieses Dauerverhältnis regelmäßig als Rechtsgrund für die vorgenommenen Leistu n- gen anz u sehen (vgl. BGH , Urteile vom 5. Oktober 1967 VII ZR 143/65 , NJW 1968, 245 u n ter II 2; vom 10. Oktober 1984 VIII ZR 152/83 , NJW 1985, 313 unter II b; vom 31. Ok tober 2001 XII ZR 292/99 , NJW 2002, 436 u n ter A II b). Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Leihverhältnisses wie im Streitfall die Auflassung der Immobilie a n den Beklagten resultiert daraus z u- nächst ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB w e- gen Wegfalls des Rechtsgrundes. Dieser Anspruch berechnet sich aus der vom 26 27 28 - 12 - Leistungszeitpunkt aus kalkulierten bzw. abzuschätzenden Zeitspanne, für die der Leiste nde einen Nutzen aus der Verbesserung des Wohnraums hätte zi e- hen sollen, und dem Anteil daran, der durch die vorzeitige Beendigung des Nu t- zungsverhältnisses wegge fallen ist. Dies unterlieg t wie der Umfang der Leistu n- gen selbst ebenfalls der tatrichterliche n Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO. Wegen des vorzeitigen Wegfalls des Leihverhältnisses kann der Leistende e i- nen ratenweisen Bereicherungsausgleich in der Höhe verlangen, wie der Eige n- tümer aufgrund der Verbesserung des Wohnraums grun d sätzlich in der Lage ist, einen höheren Mietzins zu verlangen (vgl. BGH NJW 1985, 313 unter II c; NJW 2002, 436 unter II 2 b; BGHZ 111, 125, 130 f.; BGHZ 29, 289, 297 ff.; BGHZ 71, 243, 250 f.; zuletzt: BGH NJW RR 2001, 727 unter 4 b). Wird die Immobilie jedoch wie im Stre itfall auf den Leistenden übertr a- gen, sollen damit in der Regel auch etwaige Bereicherungsansprüche wegen zweckgerichteter Leistungen auf die Immobilie ausgeglichen sein . In Höhe di e- ser abgezinsten Anspruchs tilg ung ist die Übertragung deshalb ebenfalls als entgeltlich anzusehen . Da diese Anspruchstilgung sich nur aus dem Leistung s- anteil errechnet, der auf den Zeitraum nach dem Wegfall des Leihverhältnisses entfällt, wird mit der Außerachtlassung des auf die Zeit davor entfallenden Lei s- tungsanteils zugunsten des Klägers berücksichtigt , dass der Beklagte zuvor mit der Nutzung der von ihm bewohnten Räume auch den Nutzen aus den dafür vorgenommenen Leistungen gezogen hat, ohne einen Mietzins entrichten zu müssen . 4. Sofern für einzelne Leistungen des Beklagte n an der Immobilie festzustellen oder aufgrund der Beweislastverteilung davon auszugehen ist, dass diese sowohl der Verbesserung oder Schaffung des eigenen Wohnraums dienten als auch im Einvernehmen mit der Eigentümerin den Zweck hatten, den damit geschaff enen Vermögenszuwachs eines Tages zu erben, sind die beiden 29 30 - 13 - sich daraus jeweils ergebenden bereicherungsrechtlichen Schutzpositionen in ihrer Höhe nicht zu addieren, sondern weil sie jeweils auf denselben Leistu n- gen beruhen in ein angemessenes , anteili ges Verhältnis zueinander zu se t- zen , es sei denn für eine n der beiden Zwecke (Verbesserung des geliehenen Wohnraums, Wertsteigerung für den zu erbenden Nachlass) hatte die ko n krete Leistung bei wertender Betrachtung nur geringe Bedeutung , woraus dann fol g- t e, dass sie deshalb für die Entgeltlichkeit der als Schenkung zu prüfenden Z u- wendung nicht zu berücksichtigen ist . Dieses anteilige Verhältnis der beiden bereicherungsrechtlichen Schutzpositionen zuein ander ist vom Tatrichter g e- mäß § 287 Abs. 2 ZPO zu sch ätzen . Hierbei ist zu beachten , dass bei einem Vergleich des Gesamtumfangs der durch die Leistungen des Beklagten u r- sprünglich entstanden en Bereicherung gegenüber der letzten Endes für die Entgeltlichkeit zu berücksichtigenden Gesamthöhe der bereicherungs rechtl i- chen Schutzpositionen die mietfreie Nutzung der Wohnräume als ein reduzi e- render Faktor ihren Niederschlag fi n de t . 5. Das Verhältnis der Zuwendung der Schenkerin im Vergleich zu den eine Entgeltlichkeit begründenden Gegenpositionen sowie die sich daraus errech nende objektive Bereicherung haben zwar maßgebliche Bedeutung für das Vorliegen einer auffallenden Diskrepanz und die davon abgeleitete Bewei s- lastverteilung für den Nachweis eines subjektiven Schenkungswillens. Dieses objektive Verhältnis kann auch im Übrigen für die Frage, ob die Vertragsparte i- en sich über die teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig waren, mitb e- rücksichtig werden. Daneben können aber auch andere Gesichtspunkte fü r e i- nen solchen Willen zu würdigen sein. Insbesondere kön nen die Vertragsparte i- en subjektiv den Wert der Zuwendung und den Wert sowie die Frage nach e i- nem Rechtsgrund einzelner Gegenpositionen im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre anders bewertet und anders in Rechnung gestellt haben, als dies für d ie Frage einer objektiven Bereicherung sowie den rechtlichen Vorg a- 31 - 14 - ben einer bereicherungsrechtlichen Schutzposition geboten ist (vgl. Münc h- Komm - BGB/Koch, 5. Aufl., § 516 Rn. 24; zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: BFHE 173, 432 unter II 2 a) . Keukenschrijver Mühle ns Gröning Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 08.01.2009 - 9 O 376/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.01.2010 - I - 10 U 43/09 -
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