BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 45/11 Verkündet am: 3. November 2011 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 35, 36 Abs. 1, 4; ZPO § 850c Abs. 1, 4 Will der Insolvenzverwalter (Treuhänder) erreichen, dass bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens des Schuldners der Ehegatte w e- gen eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigter nicht berücksic h tigt wird, hat e r die Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeizuführen. BGH, Urteil vom 3. November 2011 - IX ZR 45/11 - LG Halle AG Naumburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2011 durch den Vorsitzenden Rich ter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landg e- richts Halle vom 3. März 2011 wird auf Kosten des Klägers z u- rüc kgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Über das Vermögen der Beklagten wurde mit Beschluss des Insolven z- ge richts vom 6. Jul i 2007 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der klagende Rechtsanwalt zum Treuhänder bestellt. D ie Beklagte ist v erheiratet und lebt mit ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft. Beide Eheleute sind als Angestellte beschäftigt. D ie Beklagte erbringt an ihren Ehe mann keine U n- terhaltszahlun gen. Über das Vermögen des Ehe manns wurde mit Beschluss des Insolvenzge richts vo m 4. Jun i 2007 gleichfalls das Verbraucherinsolven z- verfahren eröffnet und der Kläger zum Treuhänder bestellt. Da d ie Be klagte bei ihr em Arbeitgeber eine Unterhaltsverpf lichtung angegeben hatte, wurde bei der Berechnung der pfänd baren Beträge ihr es Arbeitse in kommens für die Monate Jun i 2007 bis März 2008 eine unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt , was zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenze führte. Seit April 2008 erhält d er Kläger 1 - 3 - den vollen pfändbaren Betrag ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichten zur Masse . Zwischenzeitlich hat er einen Beschluss gemäß § 850c Abs. 4 ZPO beim Insolve nzgericht erwirkt. Danach ist d e r Ehemann der Beklagten nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Der Kläger nimmt d ie Beklagte auf Zahlung des nic ht abgeführten Diff e- renzbetrages in Höhe von 3.827,50 Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne E r- folg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Entscheidungsgrün de: Die Revision des Klägers hat keine n Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgef ührt, dem Kläger stehe gegen d ie B e- klagte ein allein in Betracht kommende r Bereicherungsanspruch nicht zu. Im Rahmen der Bestimmung des § 850c ZPO sei jede Per son z u berücksichtigen, die gesetzlich unterhaltsberechtigt sei. Es komme nicht darauf an, ob diese Person über eigene Einkünfte verfüge. Dies folge aus § 850c Abs. 4 ZPO, w o- nach auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht nach billigem E r- messen bestimm en könne, ob eine Person bei der Berechnung des unpfändb a- ren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibe. D ie Regelung des § 850c Abs. 4 ZPO sei vorrangig. Gegenstand der Abtretung 2 3 4 - 4 - nach § 287 Abs. 2 InsO sei der sich nach § 850c ZPO ergebende pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners. Solange das Vollstreckungsg e- richt gemäß § 850c Abs. 4 ZPO keine anderweitige Bestimmung getroffen h a- be, dürfe der Schuldner endgültig das behalten, was ihm der Arbeitgeber als unpfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens auskehre. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. 1. Gegen die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für die vorli e- gende Klage, mit welcher der Kläger als Treuhänder im Verbraucherins olven z- verfahren einen gesonderten Zahlungstitel gegen d ie Schuldner in begehrt, b e- stehen Bedenken. Der Sache nach soll d ie Schuldner in Geld erhalten haben, d as zur Masse gehört (§ 35 Abs. 1 InsO). Nach § 148 Abs. 1 InsO ist es Pflicht des Insolvenzverwalter s, nach Eröffnung des Verfahrens das gesamte zur I n- solvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen. S o- weit der Schuldner seinen hierauf bezogenen Mitwirkungspflichten nicht nac h- kommt, bildet gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO die vollstreckb are Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses zugleich einen Herausgabetitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegen den Schuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 77/08, ZVI 2009, 74 Rn . 18) . Für e ine zusätzliche Zwangsvollstr e- ckung durch den Insolvenzverwalter oder Treuhänder aufgrund eines Zahlung s- titels ist danach grundsätzlich kein Raum. 2. Unabhängig hiervon gebühren die streitgegenständlichen Beträge nicht der Masse. In die Insolvenzmasse fällt nach § 35 Abs. 1 InsO das gesa m- 5 6 7 - 5 - te V ermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nicht zur Inso l- venzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen ( BGH, Ur teil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, ZVI 2011, 215 Rn. 21). Hierunter fallen insbesondere unpfändbare Fo r- derungen (H k - InsO/Kel ler, 6. Aufl., § 36 Rn. 9), wozu die streitgegenständlichen Beträge zu rechnen sind . a) Entgegen der Ansicht der Revision e röffnet im Streitfall die Vorschrift des § 850c Abs. 4 ZPO die Möglichkeit, auf eine Herabsetzung des pfändung s- freien Betrages hinzuwirken, weil die Grundnorm des § 850c Abs. 1 ZPO den anderen Ehegatten, selbst wenn er ein höheres Einkommen erzielt als der Schuldner, grundsätzlich als berücksichtigungsfähige Person wertet. Solange eine solche Bestimmung nicht getroffen ist, verbleibt es dabei, dass der Ehega t- te, jedenfalls wenn er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebt, g e- mäß § 35 Abs. 1, § 36 Ab s. 1 Satz 2 InsO, § 850c Abs. 1 ZPO als unterhaltb e- rechtigte Person zu berücksich tigen ist und die hierauf entfallenden Beträge nicht der Pfändung unterliegen . a a ) Im Verhältnis zwischen Ehegatten kommt es bei der Anwendung des § 850c Abs. 1 ZPO nicht darauf an, ob der Erwerbstätige tatsächlich einen Geldbetrag für den Unterhalt seines Partners abzweigt, dass er mithin aus se i- nem Einkommen mehr aufwendet, als er für seinen eigenen Unterhalt benötigt. Zu berücksichtigen ist der Ehegatte bereits dann, wen n der Schuldner auf Grund beiderseitiger Verständigung angemessen zum Familienunterhalt (§ 1360 Satz 1 BGB) beiträgt. Dies gilt, wenn seine Einkünfte aus eigener E r- werbstätigkeit über den Einkünften des Ehegatten liegen, wie auch dann, wenn sein Einkommen niedriger ist als das Arbeitseinkommen des Ehegatten. Ein 8 9 - 6 - Ausgleich ist nur durch Bestimmung des Vollstreckungsgerichts im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 850c Abs. 4 ZPO möglich (BAG ZIP 1983, 1247, 1249; Ahrens, in Prütting/Gehrlein, ZPO , 3. Aufl. , § 850c Rn. 12; M u- sielak/Becker, ZPO , 8. Aufl. , § 850c Rn. 5; Zöller/Stöber, ZPO , 28. Aufl. , § 850c Rn. 6). Jedenfalls b ei Eheleuten, die - wie hier - in häuslicher Gemeinschaft l e- ben, ist von gegenseitigen Unterhaltsleistungen, durch welche die Kosten de s Familienunterhalts gemeinsam bestritten werden, grundsätzlich auszugehen. Gegenteilige Anhaltspunkte sind von dem Kläger in den Tatsacheninstanzen auch nicht vorgetragen worden. b b) Ist das Verfahren nach § 850c Abs. 4 ZPO eröffnet, ist es vorrangi g und abschließend. Eine andere Lösung , insbesondere eine nachträgliche Fes t- stellung des pfändungsfreien Betrages im Klageweg , ist mit den Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität nicht zu vereinbaren (vgl. BAG, aaO S. 1249 f). Nach der Vors chrift des § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsg e- richt nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unte r- haltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des u n- pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilwei se unberücksichtigt bleibt. Ab welcher Höhe ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten seine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus A r- beitseinkommen oder diesem gleichgestellten Bezügen des Unterhaltspflicht i- gen ausschließt, hat der Gesetzgeber bewusst nicht im Einzelnen geregelt, sondern der Rechtsprechung überlassen (BT - Drucks. 8/693, S. 48 f). Bei der Anwendung der Vorschrift verbietet sich jede schematisierende Betrachtung s- weise. Das Gericht hat vielmehr seine Entscheidun g nach billigem Ermessen unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners 10 11 - 7 - sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen zu treffen. Dabei können Pfä n- dungsfreibeträge und Unterhaltstabellen Anhaltspunkte für die Ausübung des Ermessen s geben. Eine bloß einseitige Orientierung an bestimmten Berec h- nungsmodellen scheidet jedoch aus, weil sie dem Sinn des § 850c Abs. 4 ZPO widerspricht (BGH, Bes chluss vom 21. Dezember 2004 - Xa ZB 142/04, ZVI 2005 , 194, 196; vom 5. April 2005 - VII ZB 28/0 5, ZVI 2005, 254, 255; vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 24/05, ZVI 2006, 19 Rn. 11; vgl. auch Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08, ZVI 2009, 331 Rn. 11; vom 5. November 2009 - IX ZB 101/09, ZInsO 2009, 2351 Rn. 6). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Gläub iger, der außerhalb einer Insolvenz die Rechtswohltat eines abgesenkten Pfändungsfreibetrages nutzen will, sich des für die Prüfung dieser Vorausse t- zungen vorgesehenen Verfahrens zu bedienen hat. Die Vorschrift greift auch im Insolvenzverfahren Plat z. Antragsberechtigt ist nach § 36 Abs. 4 Satz 2 InsO der Insolvenzverwalter oder Treuhänder (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO). Üb er seinen Antrag hat das Insolvenzgericht als besond e- res Vollstreckungsgericht zu entscheiden (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO). Dass das Ger icht eine Billigkeitsentscheidung zu treffen hat, steht nicht entgegen ( vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08, aaO; Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, ZVI 2010, 102 Rn. 14 ; FK - InsO/Schumacher, 6. Aufl., § 36 Rn. 71; H k - InsO/Keller, aa O Rn. 62; Holzer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, B e- arbeitung 2007, § 36 Rn. 36; Ahrens, in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 850c Rn. 48 ). b) Danach ist für eine Entscheidung durch das Prozessgericht kein Raum. 12 13 - 8 - a a ) In der Rechtsprechung des B undesgerichtshofs ist eine solche En t- scheidung im Falle des § 850c Abs. 4 ZPO allerdings dann für zulässig ang e- sehen worden, wenn mangels Vorliegens eines Vollstreckungsverfahrens eine Entscheidung über auf diese Bestimmung gestützte Anträge ausscheidet. D ies gilt etwa dann, wenn die analoge Anwendbarkeit des § 850c Abs. 4 ZPO auf eine Forderungsabtretung in Frage steht und hierbei zu prüfen ist, ob dies der Billigkeit entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06, ZVI 2009, 374 Rn. 16, 18). S treiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezug e- hörigkeit von Einkünften, die unter § 850b Abs. 1 ZPO fallen , oder ist die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu beantworten, kann die Entscheidung ebenfalls vom Prozessgeric ht getroffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, aaO Rn. 10). b b ) Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ob nach § 850c Abs. 4 ZPO die Pfändbarkeit des Einkommens des Schuldners zu erweitern ist, wenn ein Unte rhaltsberechtigter über eigene Einkünfte verfügt, kann im Inso l- venzverfahren durch das Insolvenzgericht geklärt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - IX ZB 101/09, aaO; Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, aaO Rn. 14). Dies ist die von Gesetzes wegen ausdrüc k lich bestimmte Verfahrensart. Ein Wahlrecht des Treuhänders, diese Frage auch im Rahmen eines streitigen Verfahrens gegen den Schuldner einer Klärung zuz u- führen , verbietet sich deshalb nicht anders als bei einem Gläubiger außerhalb d er Insolvenz, dem dieses Wahlrecht auch nicht zusteht. 3. Aus der Abtretungserklärung selbst kann der Kläger den geltend g e- machten Zahlungsanspruch nicht ableiten. Sie erfasst nur das pfändbare A r- beitseinkommen und entfaltet vor Eintritt in die Wohlv erhaltensphase ohnehin keine eigenständige Wirkung (vgl. H k - InsO/ Landfermann, aaO , § 287 Rn. 26) . 14 15 16 - 9 - 4. Bei dieser Sachlage scheidet ein Schadensersatzanspruch gegen d ie Schuldner in aus. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Naumburg, Entscheidung vom 09.04.2010 - 12 C 410/09 - LG Halle, Entscheidung vom 03.03.2011 - 1 S 44/10 - 17
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