ECLI:DE:BGH:2017:101017UXIZR451.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 451/16 Verkündet am: 10. Oktober 2017 Herrwerth Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 10. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenbe rger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberl andesgerichts Koblenz vom 29. Juli 2016 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 24. August 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbe stand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den A b- schluss zwei er Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen des Klägers. Die Parteien schlossen zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs am 11. Juli 2008 im Wege eines Fernabsatzges chäfts zwei Verbraucherdarlehen s- verträge in Form sog. Forwarddarlehen über 160.000 Abnahme der Darlehensvaluta war der Zeitraum zwischen dem 31. Mai 2011 und dem 31. Mai 2012 vorgesehen. Die Beklagte belehrte den Kläger jeweils gleichlautend wie folgt über sein Widerrufsrecht: 1 2 - 3 - - 4 - Der Kläger nahm die Darlehen nicht ab und zahlte am 17. März 2011 e i- ne Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 14.579,36 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten v om 18. September 2014 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss der Darlehensvertr ä- ge gerichteten Willenserklärungen und forderte di e Beklagte zur Rückzahlung der Nichta bnahmeentschädigung bis zum 2. Oktober 2014 auf. Die Beklagte wie s die Forderung des Klägers mit einem dem Kläger am 29. September 2014 zugegangenen Schreiben zurück . Die Klage auf Rückzahlung der Nichta bnahmeentschädigung nebst Zi n- sen und auf Freistellung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten hat das Landgericht a bgewiesen. Auf die Berufung des Klägers , mit der er zum Schluss nur noch s einen Antrag auf Ersta ttung der Nichtabnahmeentschädigung nebst Zinsen weiter verfolgt hat , hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kl äger 14.579,36 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2014 zu zahlen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der klägerischen Berufung . Ent scheidungsgründe : Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 3 4 5 6 - 5 - I. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2016 8 U 1049/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen den Parteien sei en im Juli 2008 im Wege des Fernabsatzes zwei Verbraucherdarlehensvertr äge als Forwarddarlehen z ustande gekommen, so dass dem Kläger das Recht zugestanden habe, seine auf Abschluss der Da r lehensverträge gerichteten W illenserklärungen zu widerrufen. Die Beklagte habe den Kläger unzureichend deutlich über die Vorausse t- zungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist belehrt. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung nach der maßgeblichen Fassung der BGB - Informationspflichten - Verordnung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem Muster nicht vollständig en t- sprochen habe. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass der Kläger den Widerruf noch 2014 habe erklären können. Vorschriften des Fernabsatzrechts über das Erlöschen des Widerruf s- rechts seien auf die zwischen den Parteien geschlossenen Verbraucherdarl e- hensverträge nicht anwendbar. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerruf s- rechts vereinbart hätten, der Kläger müsse die Darlehen gegen Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung nicht mehr abnehmen, ändere an der fortbest e- henden Widerruflichkeit der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen des Kl ägers nichts. Der Kläger habe das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmis s- bräuchlich ausgeübt. Auf der Grundlage des durch den Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses könne der Kläger die Nichtabnahmeentschäd i- gung zurückverlangen. Zins en in Höhe von fünf Prozentpunkten stünden dem 7 8 9 10 - 6 - Kläger aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs aufgrund der Weigerung der Beklagten, die Forderung auszugleichen, ab dem 30. September 2014 zu. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt richtig erkannt, dem Kläger sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen, seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Ab s. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen. 2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht in dessen davon ausgega n- gen, die Beklagte habe den Kläger unzureichend über das ihm zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei. Entgegen der Rechtsmeinung des Ber u- fungsgerichts h at die Beklagte, was der Senat zu einer inhaltsgleichen Wide r- rufsbelehrung bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 46 ff.), die Voraussetzungen des Widerruf s- rechts zutreffend dargestellt. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung kommt es daher nicht an. 11 12 13 - 7 - III. Das Berufungsurteil unterliegt wegen der rechtsfehlerhaften Ausführu n- gen des Berufungsgerichts der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nich t aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat zugunsten der Beklagten in der Sache selbst erkennen und die Berufung des Klägers zurückweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ellenberger Grü neberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 24.08.2015 - 5 O 194/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.07.2016 - 8 U 1049/15 - 14
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