ECLI:DE:BGH:2017:071217UIXZR45.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 45/16 Verkündet am: 7. Dezember 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 278 Satz 1, § 675 Wir d der Anwalt als Erfüllungsgehilfe eines Beraters tätig, haftet er dem Ve r tragspartner des Geschäftsherrn in der Regel nicht. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - IX ZR 45/16 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 7. Dezember 2017 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2016 im Ko s- tenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des B e- kla g ten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf v om 28. August 2014 wird zurückgewi e- sen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs - und des Revision s- verfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin beabsichtigte, in Rumänien eine Milchviehanlage zu erwe r- ben, zu modernisieren und zu erweit ern und dazu EU - Fördermittel in Anspruch zu nehmen . Sie schloss mi t einer unter der Bezeichnung " e . " firmi e- renden Gesellschaft (fort an: Gesellschaft ) ei nen Vertrag, nach welchem die se 1 - 3 - s ie bei dem Vorhaben gegen ein Erfolgshonorar von 1,2 Mio. zuzüglich U m- satz steuer beraten und unterstützen sollte. Die anwaltliche Beratung sollte dem Vertrag nach ausschließlich durch den Beklagten erfolgen. Die Klägerin schloss sodann einen Darlehensvertrag mit der H . Ltd. , einer Genossenschaftsbank mit Sitz in London (fortan: H . ). Die Gesamtinvestitionssumme von 15.570.000 zu 45 v.H. aus nicht rückzahlbaren EU - Fördermitteln stammen und zu 45 v.H. mit einem Kredit der H . finanzie rt werden . Voraussetzung der Ausza h- lung des Darlehens war der Erwerb von Genossenschaftsanteilen an der H . . Der Eigenanteil der Klägerin von 10 v.H. sollte mit Hilfe eines E i- genw echsels der Klägerin aufgebracht werde n . Der Beklagte eröf fnete ein A n- derkonto, auf welches die Klägerin Beträ ge von 116.025 Wechselspe sen und 78.750 den Erwerb von Genossenschaftsantei len an der H . überwies. Auf Weisung der H . leitete er das Geld an einen Dr. A . weiter . Wenige Tage später wurde ein Darlehensvertrag zw i- schen der Klä gerin und der H . geschlossen. D ie Darlehensvaluta wurden nicht ausgezahlt . Auch die Fördermittel wurden nicht bewilligt. Die Kl ä- gerin verwirklichte ihr Projekt anderweitig. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin vom Beklagte n Rüc k- zahlung der auf das Anderkonto überwiesenen 1 94.775 behauptet, mit dem Beklagten vereinbart zu haben, dass das Geld erst dann an die H . weitergeleitet werden dürfe, wenn die Fördermittel bewilligt und das Darlehn ausgezahlt worden seien. Das Landge richt, das eine ent spr e- chende Vereinbarung nach Erhebung der angebotenen Beweise nicht hat fes t- stellen können, hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. 2 3 - 4 - Mit seiner vom Senat zugelas senen Revision will der Beklagte die Wiederhe r- stellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Vertragliche Be ziehungen hätten nur zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten bestanden. Zwischen den Prozessparteien sei kein gesonderter Vertrag zustande gekommen, weder ein Beratungs - noch ein Treuhandvertrag. Der Treuhandvertrag zwischen dem B e- klag ten und der Gesel lschaft habe auch keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfaltet. Wegen der besonderen Umstände des Falles stelle jedoch der Anwaltsver trag zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten ein en Vertrag mit Schutzwirkung zugunste n der Klägerin dar. Die Ge sellschaft sei verpflichtet gewesen, die Interessen der Klägerin zu wahren, woraus - für den Beklagten er - kennbar sowohl die Leistungsnähe der Klägerin als auch das Einbeziehung s- interesse der Gesellschaft hinsichtlich der Beratungsleistungen des Beklagte n folge. Die Pflichtverletzung des Beklagten liege darin, dass er die Klägerin nicht vor den Risiken einer ungesicherten Vorleistung gewarnt habe. Im Falle eines entsprechenden Hinweises hätte die Klägerin auf einer Treuhandabrede im Verhältnis zum Be klagten und auf Treuhandbedingungen bestanden, die ihre Interessen wahrten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich nicht 4 5 6 - 5 - feststellen, dass die Klägerin auf Schadensersatzansprüche gegen alle Beteili g- ten verzichtet habe. II. Diese Ausführung en halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1 . Entgegen der Ansicht der Revision hat d as Berufungsgericht nicht g e- gen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Das Berufungsgericht hat nicht einen Anspruch zugespro chen, den die Klägerin nicht geltend gemacht hat. a ) Gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das Gericht ist insbesond e- re an den geltend gemachten prozessualen Anspruch (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gebunden. Es ist nicht berechtigt, den verlangten Geldbetrag aus einem and e- ren als dem erhobenen Anspruch zuzusprechen. Der prozessuale Anspruch (Streitgegenstand) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisi ert, und den Leben s- sachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herle i- tet (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03, BGHZ 168, 179 Rn. 15 ; vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, WM 2016, 1831 Rn. 24 ; vom 17. März 2016 - IX ZR 142/14, WM 2016, 2091 Rn. 17 ). Der Streitgegenstand ei ner Haftpflichtklage wegen fehlerhafter Beratungsleistungen wird wesentlich durch die Pflichtverle t- zung bestimmt, welche der klagende Mandant dem Berater zur Last legt, und den Schaden, welchen die behauptete P flichtverletzung nach Darstellung des Klägers verursacht hat und welcher nunmehr ersetzt verlangt wird (BGH, Urteil vom 17. März 2016, aaO Rn. 18). 7 8 9 - 6 - b ) Die Klägerin hat dem Beklagten erstinstanzlich die im Wider spruch zu einer von ihr behaupteten Treu handabrede stehende Weiterleitung der von ihr eingezahlten Gelder vorgeworfen, be vor die Fördermittel bewilligt und das Da r- lehen ausgezahlt gewesen sei en . Im Berufungsverfahren hat sie ihren Vortrag zur Treuhandabrede wiederholt und daneben die Ansicht ver treten, der Bekla g- te habe sie nicht zur Unterzeichnung eines Darlehensvertrages drängen dürfen, dessen Bedingungen mit der von ihr behaupteten Treuhandvereinbarung nicht im Einklang gestanden hätten. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tr agen, dass diejenigen Bestimmungen des Darlehensvertrages, die eine Vorleistung der Klägerin vorsahen, geändert wurden. Jedenfalls im Ber u- fungsverfahren hat die Klägerin die Klage also auch auf die ihrer Ansicht nach mangelhafte Vertragsgestaltung und ein fehlendes Eingreifen des Beklagten gestützt. 2 . Die Klägerin kann jedoch keine Ansprüche aus d em zwischen der G e- sellschaft und dem Beklagten geschlossenen Beratungsvertrag herleiten. Di e- ser Vertrag entfaltete keine Schutzwirkung zugunsten der Kläger in. a ) Auch Verträge über anwaltliche Leistungen können Schutzwirkungen für Dritte entfalten. Voraussetzung der Einbeziehung Dritter in den Schutzb e- reich eines Vertrages ist, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der vom A n- walt geschuldeten Leistung in Berührung kommt, dass der Vertragspartner des Anwalts ein eigenes Interesse an der Einbeziehung des Dritten hat, dass der Anwalt die Leistungsnähe des Dritten und das Einbeziehungsinteresse seines Vertragspartners erkennen kann und dass der Dritte wegen d es Fehlens eig e- ner Ansprüche schutzbedürftig ist. Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Recht s- schutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständl i- chen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (BGH, Ur teil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12, BGHZ 200, 188 10 11 12 - 7 - Rn. 11; vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 56/15, WM 2016, 1562 Rn. 26; Me n- nemeyer in Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl. , Rn. 362 f). Ob der Anspruch finanziell durchsetzbar ist , ist unerheblich (BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1828; Mennemeyer, aaO Rn. 363). Durch die Einbeziehung des Dritten ändern sich die Pflichten nicht, welche der Anwalt dem Mandanten gegenüber übernommen hat. b ) Die Kläg erin ist nicht schutzbedürftig. Ihr steht wegen der von ihr b e- an standeten Beratungsfehler gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch g e- gen die Gesellschaft zu, als deren Erfüllungsgehilfe der Beklagte tätig war. aa) Nicht geprüft haben die Vorinstanze n, ob der Vertrag zwischen der Klägerin und der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen § 3 RDG nichtig ist. Ein nach § 3 RDG verbotener Vertrag ist auch dann verboten und nichtig, wenn der Verpflichtete sich der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient (BGH, Urteil v om 3. Juli 2008 III ZR 260/07, WM 2008, 1609 Rn. 19 f; vom 29. Juli 2009 I ZR 166/06, WM 2009, 1953 Rn. 22 ff). Da gegenteiliger Vortrag und gegenteilige Festste l- lungen fehlen, geht der Senat jedoch von einem gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG wirksamen Beratu ngsvertrag aus. bb) Die Gesellschaft hatte die Beratung und Unterstützung der Klägerin im Zusammen hang mit dem beabsichtigten Erwerb der Milchviehanlage in R u- mänien einschließlich der Finanzierung und der Beantragung der Fördermittel übernommen. Der Beklagte war nicht Partei dieses Vertrages. Dem Vertrag n- übernehmen , jedoch nicht aufgrund eines mit der Klägerin geschlossenen Anwaltsvertrages, sondern aufgrund eines Auftrags der Gesellschaft. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung war die rechtliche Beratung also nicht ausschließlich vom 13 14 15 - 8 - Beklagten geschuldet. Der Beklagte hatte zwar alle auftretenden rechtl ichen Fragen zu klären und die Verträge zu gestalten. Im Verhältnis zur Klägerin schuldete jedoch ausschließlich die Gesellschaft die genannten Leistungen. Dem eigenen Vortrag der Klägerin nach bezahlte die Gesellschaft die Ber a- tungsleistungen, die der Bek lagte zu er brin gen hatte ; sie gab diese Kosten im Rahmen des ihr zustehenden Honorars an die Klägerin weiter . cc ) Gemäß § 278 Satz 1 BGB hat der Geschäftsherr ein Ver schulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, i n gle i- chem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden . Berücksichtigten die Verträge, welche die von der Gesellschaft unterstützte und beratene Klägerin im Zusammenhang mit der Finanzierung schloss, nicht hinr eichend die Intere s- sen der Klägerin, sahen sie etwa ungesicherte Vorleistung en vor , war der Rückzahlungsanspruch der Klägerin im Falle eines Scheiterns des Antrags auf Fördermittel oder des Darlehensvertrages nicht hinreichend gesichert oder war der Vertragspartn er erkennbar unseriös, hat die Gese llschaft für daraus en t- standene Schäden einzustehen. Gleiches gilt, wenn die Beratungsleistungen der Gesellschaft unzulänglich waren, etwa weil sie die Klägerin nicht über die mit den ungesicherten Vorleistungen oder der fehlenden Absicherung des Rückzahlu ngsanspruchs ver bundenen Risiken aufgeklärt hat. Eines zusätzl i- chen Anspruchs gegen den Beklagten als den Erfüllungsgehilfen der Gesel l- schaft bedarf es nicht. Nach allgemeinen Grundsätzen haftet der Erfüllungsg e- hi lfe dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn nicht unmittelbar (P a- landt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 278 Rn. 40). Das gilt auch dann, wenn der Vertragspartner den Erfüllungsgehilfen mit ausgewählt hat oder sich wie hier ausdrücklich mit dem Einsatz ei nes bestimmten Erfüllungsgehilfen einversta n- den erklärt h at . 16 - 9 - III. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das fest gestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eig e- ne Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist zurüc k zuwei sen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.08.2014 - 1 O 233/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.02.2016 - I - 24 U 182/14 - 17
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