BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 452/00 Verkündet am: 21. Februar 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. Oktober 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht an Feldfrüchten, welche die beiden Beklagten jede für sich auf dem Halm gepfändet hatten, ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend. Das Landgericht hat nach Verbindung die Drittwiderspruchsklagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Zwangsvollstreckung der Beklagten für unzulässig erklärt. Hiergegen - 3 - wenden sich deren Revisionen. Der Senat hat den Wert der Beschwer der B e - klagten auf mehr als 60.000 D M festgesetzt. Entscheidungsgrnde: Die Revisionen der Beklagten sind nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. zulssig und auch begrndet. I. Das Berufungsgericht hat von einer Darstellung des Tatbestandes a b - gesehen, weil es davon ausgegangen ist, sein Urteil sei nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. nicht revisibel. Da dieser Ausgangspunkt nach der Festsetzung des Wertes der Beschwer durch den Senat unzutreffend ist, htte das Berufung s - urteil, wie beide Revisionen zu Recht rgen, nach § 543 Abs. 2 ZPO a.F. einen Tatbestand enthalten mssen. Das Fehlen des Tatbestandes nötigt nach st n - diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 73, 248, 250 ff; BGH, Urt. v. 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, NJW 1999, 1720 m.w.N.) zur Au f - hebung des Berufungsurteils, es sei denn, daß in den Entscheidungsgrnden die tatschlichen Nachprfungsgrundlagen fr die Revision (§ 561 ZPO a.F.) ausreichend wiedergegeben sind. Eine solche Ausnahme besteht hier - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht. Nach dem tatschlichen Inhal t des Berufungsurteils ist es bereits nicht möglich, die im Klagantrag genannten "Schlge" und die in den Entsche i - dungsgrnden genannten, Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen gewo r - denen Flchen untereinander in Beziehung zu setzen. - 4 - Nicht vollstndig klar ist darber hinaus vor allem, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht seiner Auslegung des Pachtvertrages zwischen dem Kl - ger und der S. GbR vom 1. Oktober 1998 sowie mglicher Zusatzvereinbaru n - gen zugrunde gelegt hat. Das Berufungsgericht erklrt nur, es gebe keine vernnftigen Zweifel daran, daß die Parteien des Pachtvertrages vom 1. Oktober 1998 bei Vertrag s - schluß bereinstimmend davon ausgingen, dem Klger seien aufgrund dieses Vertrages nicht die in der Anlage beschriebenen Flchen, sondern die nach der Tauschvereinbarung vom 2. Mai 1999 der S. GbR zugewiesenen Flchen zur Nutzung bergeben worden. Ohne Mitteilung der Grundlagen fr diese Überzeugung bleibt zweifelhaft, ob das Berufungsgericht hier nur an eine G e - schftsgrundlage des Pachtvertrages vom 1. Oktober 1998 gedacht hat oder ob es einen bestimmten Vertragsinhalt annehmen wollte. Hat das Berufungsg e - richt einen bestimmten Vertragsinhalt - etwa eine ungeschriebene Ersetzung s - befugnis - im Auge gehabt, so htte es sich auch mit der Schriftformklausel in § 18 der Pachtvertragsurkunde auseinandersetzen mssen. Wollte das Ber u - fungsgericht statt dessen eine nachtrgliche formlose Vertragsnderung a n - nehmen, so fehlt in seinem Urteil die Angabe, auf welchen Vortrag und welche Beweisergebnisse dieser Schluß gegrndet sein soll. Das Berufungsgericht erklrt ferner lediglich, es stehe außer Zweifel, daß der Klger in den Besitz der streitgegenstndlichen Grundstcke - gemeint sind die in den Pfndungsbeschlssen bezeichneten Anbauflchen - gelangt sei. Ohne Angabe der Tatsachengrundlage lßt sich auch hier nicht beurteilen, ob die Annahme des Berufungsgerichtes Rechtsbedenken begegnet. - 5 - Beide Revisionen rgen berdies im Zusammenhang mit der vom Ber u - fungsgericht angenommenen Vertragslage zwischen dem Klger und der S. GbR Verfahrensfehler (RB 1 S. 8 oben, RB 2 S. 7, 8), die nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, aber fr das Revisionsgericht nicht prfbar sind. Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Die G e - richtskosten des Revisionsverfahrens sind zudem wegen unrichtiger Sachb e - handlung niederzuschlagen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG). II. Fr die wiedererffnete Berufungsverhandlung weist der Senat vorsor g - lich auf folgendes hin: Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) sttzt sich nur auf die dingliche Aneignungsgestattung. Selbst wenn die schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten zu 2 und der S. GbR einerseits sowie zwischen letzt e - rer und dem Klger andererseits nach § 589 BGB unwirksam gewesen sein sollten (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mrz 1999 - LwZR 7/98, WM 1999, 1293), beei n - trchtigt ein solcher Mangel des Schuldgrundes die Wirksamkeit der dinglichen Aneignungsgestattung nicht. Die Aneignung getrennter Frchte nach § 956 Abs. 2 - 6 - BGB kann auch ein Pchter gestatten, der nach § 589 BGB einem Dritten die Pachtflchen nicht zur Nutzung berlassen darf (vgl. Staudinger/Gursky, BGB Bearb. 1995 § 956 Rn. 18 m.w.N.). Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
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