BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 452/00 vom 17. Januar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 17. Januar 2002 beschlossen: Der Wert der Beschwer der Beklagten durch das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. Oktober 2000 wird auf mehr als 60.000 DM festgesetzt. Die Revisionen der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden angenommen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 69.183,47 DM (= 35.372,95 Euro); davon entfallen 46.797,63 DM (= 23.927,25 Euro) auf die Revision der Beklagten zu 1 und 22.385,84 DM (= 11.445,70 Euro) auf die Revi sion der Beklagten zu 2. Gründe: Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil lediglich ausgesprochen, daß die Beschwer keines der beiden Beklagten 60.000 DM übersteige; die B e - schwer des unterlegenen Teils hat es nicht festgesetzt. Das verstößt gegen die §§ 2 und 5 ZPO sowie § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO aF. - 3 - Gemäû § 5 ZPO werden mehrere in einer Klage geltend gemachte A n - sprche wertmäûig zusammengerechnet. Das gilt auch fr die Klaghäufung und die nach Prozeûverbindung entstandene Beschwer unterlegener Streitg e - nossen, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1997 - VIII ZR 41/96, WM 1997, 1483; Beschl. v. 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231). Hier richtet sich die Widerspruchsklage gegen die Pfändung von Seiten der Beklagten zu 1 und die Anschluûpfändung von Seiten der Beklagten zu 2. Die Pfändungen stellen voneinander unabhängige Forderungen beider Gläub i - ger sicher. Die Beschwer der Beklagten zu 1 und 2 ergibt sich daher aus dem zusammengerechneten Wert ihrer Forderungen, ausgenommen die Nebenfo r - derung im Sinne des § 4 ZPO, soweit der Gegenstand des Pfandrechts keinen geringeren Wert hat (§ 6 ZPO). Den Wert der gepfändeten ungetrennten Fel d - frchte hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; es ist nichts dafr ersich t - lich, daû er unterhalb des Forderungsbetrages liegt. - 4 - Der Streitwert fr die Revision des Beklagten zu 2 setzt sich zusammen aus einer Hauptforderung von 19.372 DM, Inkassokosten von 1.190,49 DM und selbstndig verfolgten Zinsen von 1.823,35 DM. Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
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