ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR452.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 452/16 Verkündet am: 27. Februar 2018 Weber Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Elle nberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan desgerichts Koblenz vom 19. August 2016 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. November 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den A b- schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags ger ichteten Willenserklärung der Klägerin . Die Klägerin und ein weiterer Darlehensnehmer schlossen im September 20 04 zwei in einer Vertragsurkunde zusammengefasste Darlehensverträge . Die Darlehensvaluta aus dem hier allein noch streitgegenständlichen Darlehensve r- tr ag " Konstant 28 " Nr. 18 über 283.000 Zinssatz von 4,7% p.a. " fest bis zur Zuteilun g des Bausparvertrages voraussichtliche Zute i- lung in ca. 11 Jahren 7 Monaten " sollte in Höhe von 81 .000 als Guthaben auf 1 2 - 3 - ein Bausparkonto verbucht werden, das die Beklagte auf der Grundlage eines zugleich abgeschlossenen Bausparvertrags einrichtete. Das Darlehen sollte teilweise mittels des bis zur Zuteilungsreife angesparten Bausparguthabens aufgrund weiterer monatlicher Spar raten in Höhe von 40, 42 des Bauspardarlehens getilgt werden. Außerdem war ergänzt: " Nach Ablauf der Zinsfestsch reibung bzw. Zuteilung des Bausparvertrages wird die Vorfinanzi e- rung durch die Bausparsumme abgelöst. Das Bauspardarlehen schließt sich zu " . Zur Sicherung der Beklagten diente ein Pfan d- recht an den An sprüchen aus dem Bausparve rtrag und ein Grundpfandrecht. Die Parteien nahmen folgende Klauseln in den Darlehensver trag auf : " 4. Besondere Bedingungen für Zwischenkredite , Konstant - und Vorausdarlehen - (im folgenden Darlehen genannt) - 4.1 Bausparvertrag Besteht noch kein D . - Bausparvertrag, verpflichtet sich der Schuldner, bei der Gläubigerin eine n Bausparvertrag in Höhe der erforderlichen Bausparsumme abz u- schließen und die vereinbarte Besparung vorzunehmen. Höhere Sparzahlungen können jederzeit von der Gläubigerin zu rückgewiesen werden. Werden bei Konstant - und Vo r- ausdarlehen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zusätzlich vermögenswirksame Leistungen eingezahlt oder werden diese nicht mehr gezahlt, wird die Gläubigerin den Betrag des Lastschrifteinzugs entsprec hend ermäßigen bzw. erhöhen. Vertragsänderungen sind während der Zinsfestschreibung eines gewährten Darlehens nicht möglich. 4.2 Sicherungsverpfändung der Rechte aus dem Bausparvertrag Zur Sicherstellung des Darlehens werden sämtliche Rechte und Ansprüch e aus dem Bausparvertrag, insbesondere das Kündigungsrecht, der Anspruch auf das Bauspa r- guthaben einschließlich eventueller Wohnungsbauprämien, an die Gläubiger i n verpfä n- 4.3 Zuteilung des Bausparvertrag e s Auf Rechte aus der Zuteilung des Bausparve rtrag e s, insbesondere der Zuteilungsa n- nahme, wird während der Zinsfestschreibung des D . - Konstant - und - Voraus - darlehens verzichtet. Höhere als die vertraglich vereinbarten Sparleistungen können die Zuteilung beschle u- nigen, führen aber nicht zu einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens. Lässt die Gläub i- gerin ausnahmsweise eine vorzeitige Ablösung des D . - Konstant - oder Vorausda r- lehens zu, ist ihr der durch die vorzeitige Rückzahlung entstehende Schaden gemäß - 4 - Erfolgt die vorzeiti ge Rückzahlung mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bauspa r- 4.4 Zinsfestschreibung, Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer Die Zinsfestschreibung des Darlehens b eginnt mit dem Ersten des auf die Darlehen s- vereinbarten Sparrat en sind ab dem Ersten des auf die erste Auszahlung folgenden Monats zu leisten. Die Zinsfestschreibung endet b ei v ertragsgemäßer Besparung mit der Zuteilung des Bausparvertrages. r- trag genannte Zinssatz ist für die Dauer der Zinsfestschreibung unveränderlich. Weder Gläubiger noch Schuldner sind berechtigt, bei Veränderu ngen der Kapitalmarktsituation ode r aus sonstigen Gründen Anpassungen des Zinssatzes vorzunehmen bzw. zu ve r- langen. Werden höhere als die vertraglich vereinbarten Sparzahlungen geleistet, so gilt die Regelung unter dem Abschnitt ertrag. Werden geringere als die vereinbarten Sparraten geleistet und verlängert sich dadurch der Zeitraum bis zur voraussichtlichen Zuteilung, wird die Zinsfestschreibung nicht bis zum neuen Zute i- lungstermin verlängert. Das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung des Darlehens vor Ende der Zin s- festschreibung bestimmt sich nach § 489 BGB. 4.6 Höchstzinssatz bei Konstant - und Vorausdarlehen Wird die Bausparsumme trotz ordnungsgemäßer Besparung nach Ablauf der vereinba r- ten Zinsfestschreibung nicht zuge teilt, gewährt die Gläubigerin das Darlehen mit einem Zinssatz von 5% " . Die Beklagte belehrte die Klägerin und den weiteren Darlehensnehmer über ihr Widerrufsrecht wie folgt: 3 - 5 - Auf Bitten der Klägerin und des weiteren Darlehensnehmers beendeten die P arteien im August 2011 den Darlehensvertr ag unter Ein schluss des Ba u- sparvertrags vorzeitig gegen Zahlung eines Aufhebungsentgelts in Höhe von 14.484,41 Mit Schreiben vom 1. April 2015 widerrief die Klägerin ihre auf A b- schluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Mit Schreiben ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 6. Mai 2015 , das den Briefkopf " T . Ts . & Pa rtner Rechtsanwälte " trägt, die Rechtsanwälte T . , Ts . , M . und Dr. T . auflistet und von Rechtsanwalt T . unterzeichnet wurde, wiederholte die Klägerin den Widerruf . Die in gleicher Form gefertigte Klage auf Feststellung, dass der Darl e- hensvertrag " " sei, auf Rückzahlung des Aufhebungsentgelts und Erstattung vorgerichtlich verau s- lagter Anwaltskosten hat das Landg ericht abgewiesen. Das landgerichtliche Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. November 2015 z u- gestellt worden . Am 10. De zember 2015 ist per Telefax und am 14. Dezember 2 015 als Original eine auf den 9. Dezember 2015 datierte Berufun gs - und Berufungsb e- gründungsschrift eingegangen. Der auf allen Seiten des Schriftsatzes aufg e- druckte Briefkopf dieser Berufungs - und Berufungsbegründungsschrift lautet auf " T . Ts . & Partner Rechtsanwälte " . Die erste Seite der Berufungs - und Ber ufungsbegründungsschrift listet rechts oben die Rechts anwälte T . , Ts . , M . und Dr. T . auf . Außerdem werden als " Prozessbevollmächtigte " der Klägerin die " Rechtsanwälte T . Ts . & Partner Rechtsanwälte " genannt. Die Berufungs - und Berufung s- begründungsschrift schließt mit dem maschinenschriftlichen Zusatz " i.A. S . Rechtsanwältin Freie Mitarbeite rin " . Über und auf diesem masch i- 4 5 6 - 6 - nenschriftlichen Zusatz findet sich der handschriftli che Namenszug " S . " . Die Berufungs - und Berufungsbegründungsschrift ist der Beklagten durch Ve r- fügung des Vorsitzenden vom 7. Januar 2016 zugestellt worden, ohne dass auf Bedenken des Gerichts gegen die Zulässigk eit der Einlegung und Begründung der Berufung hingewiesen wor den ist . Innerhalb der bis zum 21. März 2016 ve r- längerten Berufungserwiderungsfrist hat die Beklagte mit Schrifts atz vom 15. März 2016 Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung vorgetragen. D a- raufhin hat die Klägerin geltend gemacht , Rechtsanwältin S . gehöre " als Mitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevol l- mächtigten der Klägerin " und sei " von der Klägerin auch mit der Berufungsei n- legung in dieser Sache b eauf tragt " gewesen . Der Vermerk " i.A. " beinhalte " nicht " , sondern kennzeichne " lediglich und o f- fensichtlich ausschließlich das Auftragsverhältnis zur mandatierten Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten als frei e Mitarbeiterin " . Mit dem Vermerk werde " gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernehmen " wolle, " sondern ausschließlich die Stellung der Unterzeichnenden im Innenverhältnis . Aus di e- sem Grund " habe Rechtsanwältin S . " persönlich " unterschrieben. Ein auf den 10. Dezember 2015 datierter weiterer Schri ftsatz mit einer Stellun g- nahme zum Streitw ert erster Instanz , den die Kl ägerin später als Beleg für die Mandatierung von Rechtsanwältin S . angeführt hat , schließt ebenfalls mit dem maschinenschriftlich Vermerk " i.A. S . Rechtsanwältin Freie Mitarbeiterin " und dem handschriftlichen Namenszug " S . " . Das Berufungsgericht hat die Berufung, mit der die Klägerin ihre ersti n- stanzlichen Anträge weiterverfolgt hat, als unbegründet zurückgewiesen. Dag e- gen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie weiter eine Verurteilung der Beklagten wie in de n Vorinstanzen b e- antragt erstrebt. 7 - 7 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verwerfung der Berufung als unzulässig. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entschei dung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Berufung der Klägerin sei zulässig. Der Klägerin sei nicht zu widerl e- gen, dass durch den Zusatz " i.A. " lediglich das Auftragsverhältnis der Unte r- zeichnerin als freie Mitarbeiterin der mandatierten Kanzlei habe zum Ausdruck gebracht werd en sollen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, die Unterzeichnerin h a- be für den Inhalt der Rechtsmittelschrift Verantwortung nicht übernehmen wo l- len, seien dagegen weder dargetan noch ersichtlich. Die Feststellungsklage sei zulässig, weil bei Beklagten, die der staatl i- chen Aufsicht unterlägen, davon auszugehen sei, dass sie schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil leisteten. Die Klage sei aber unbegründet. Zwar habe die Beklagte die Klägerin und den weiteren Darlehensnehmer unzureichend deutlich über die Vorausse t- zungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist unterrich tet . Das Widerrufsrecht sei auch nicht ver wirkt. Die Kläger in habe die Darlehen zunächst mehrere Jahre ordnungsgemäß bedient, bevor es im August 2011 zur einverständlichen vo r- ze i tigen Be endigung des Darlehensvertrags gekommen sei. Es könne nicht festgestellt wer den, dass sie dies alles in Kenntnis d es fortbestehenden Wide r- 8 9 10 11 12 - 8 - rufsrechts getan habe. Der Widerruf sei aber ins Leere gegangen, weil die Kl ä- gerin ihn alleine und nicht zusammen mit dem weiteren Darlehensnehmer e r- klärt habe. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Tatsächlich ist die Berufung der Klägerin unzulässig. 1. Eine Berufung, die nicht statthaft oder nicht innerhalb der geset zlichen Frist und Form gemäß §§ 519, 520, 130 Nr. 6 ZPO eingelegt und begründet ist, ist als unzulässig zu verwerfen. Die Zulässigkeit der Berufung stellt als Prozes s- fortsetzungsbedingung eine Sachverhandlungs - und Sachurteilsvoraussetzung dar, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist. Dabei ist das Revisionsgericht an die Würdigung der Vorinstanz nicht gebunden (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1952 IV ZR 104/51, BGHZ 4, 389, 395 f. , vom 26. Juni 1952 I V ZR 36/52, BGHZ 6, 369, 370, vom 3. Juni 1987 VII I ZR 154/86, BGHZ 101, 134 , 136 , vom 30. Sep tember 1987 IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 38 und vom 10. Februar 2011 III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 7; Beschluss vom 26. Februar 2013 VI ZR 374/12, NJW - RR 2013, 702 Rn. 3 ). Die Prüfu ng der Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsbedingung ist unabhängig von den Anträgen der Parteien (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011, aaO) . Da s Revisionsgericht kann daher auch auf eine Revision des Ber u- fungsführers ohne Verstoß gegen das Verbo t der reformatio in peius auf die Unzulässigkeit der Berufun g erkennen . 2. Die Berufung der Klägerin ist nicht formgerecht eingelegt und begrü n- det worden. 13 14 15 - 9 - E in bestimmender Schriftsatz in einem dem Anwaltszwang unterliege n- den Verfahren muss grundsät zlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unte r- zeichnet sein, der bei dem betreffenden Gericht auftreten darf und Prozes s- vollmacht hat. Das Erfordernis einer solchen Unterschrift stellt sicher, dass der Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt des Sch riftsatzes übernimmt. Wird die Unterschrift lediglich mit dem Zusatz " i.A. " geleistet, gibt der Recht s- anwalt damit nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung rege l- mäßig zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schrif t- sat zes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will , und genügt damit den Formerfordernissen des Gesetzes nicht ( BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987 V ZR 139/87, NJW 1988, 210 f., vom 27. Mai 1993 III ZB 9/93, NJW 1993, 2056, 2057 , vom 19. Juni 2007 V I ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638, vom 20. Juni 2012 IV ZB 18 /11, NJW RR 2012, 1269 Rn. 8, vom 7. Juni 2016 KVZ 53/15, NJW - RR 2016, 1336 Rn. 5 und vom 21 . September 2017 I ZB 8/17, W M 2018, 88 Rn. 12 ; BAG, Urteil vom 26. Juli 1967 4 AZR 172/66, juris Rn. 7 ). Dabei ist grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der Zusatz " i.A. " der Unterschrift maschinenschriftlich (so in den Fällen BGH, Be schluss vom 27. Mai 1993, aaO; BAG, aaO, Rn. 4 ) oder han d- schriftlich vom Unterzeichnenden hi nzugesetzt wird. Die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift mit dem Zusatz " i.A. " ist nur dann unschädlich , wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Ber u- fungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungs klägers zählt und damit unmittelbar in Ausführung des auch ihm selbst erteilten Ma n- dats tätig geworden ist (BGH, Be schlüsse vom 20. Juni 2012, aaO, Rn. 9 und vom 25. September 2012 VIII ZR 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 12 ). Da eine Au s- legung unter Heranziehun g von Umständen außerhalb der Urkunde nicht in B e- tracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987, aaO, und vom 21. September 2017, aaO ; auf die Erkennbarkeit anhand der Rechtsmittelschrift 16 - 10 - stellt auch ab BGH, Beschluss vom 25. September 2012, aaO , Rn. 1 4 ff.) , muss sich dies aus der Rechtsmittelschrift selbst ergeben. Die Auslegung der Berufungs - und Berufungsbegründungsschrift ergibt, dass Rechtsanwältin S . lediglich als Erklärungsbotin unterzeichnet hat. Auch dann, wenn es sich bei Rechtsa nwältin S . um eine bei dem Pr o- zessgericht zugelassene Rechtsanwältin handelte, war sie wie aus dem Brie f- kopf des zur Berufungs - und Berufungsbegründungsschrift bestimmten Schrif t- satzes ersichtlich und von der Klägerin selbst vorgetragen nich t Mitglied der von der Klägerin mandatierten Sozietät ( anders in BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1993 III ZB 9/93, NJW 1993, 2056 , 2057 und vom 25. September 2012 VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 12 f., 14 ff. ) . Viel mehr wollte sie und was entschei dend i st hat sie mit dem Zusatz " i.A. " " das Auftragsverhältnis zur mandatierten Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten als freie Mitarbeite rin " gekennzeichnet . Nach dem objektiven Sinn des Zusatzes war Rechtsanwältin S . Erklärungsbotin eine s mandatierten So . Dass Rechtsanwältin S . wie nachträglich behauptet " auch mit der Berufung s- einlegung in dieser Sache beauf tragt " worden war , war weder bei Ablauf der Berufungs - noch der Berufungsbegründungsfrist erkennbar . Aus dem in ers ter Instanz vorgelegte n und ebenfalls mit dem Zusatz " i.A. " versehene n Schrift satz vom 10 . Dezember 2015 ergab sich anderes nicht. 3 . Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs - und Berufungsbegründungsfrist, über den jedenfalls sof ern nicht ohne weiteres begründet auch nach Abschluss der Berufungsinstanz das Berufungsgericht zu erkennen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 VIII ZR 154/8 6, BGHZ 101, 134, 141; Beschlüsse vom 7. Oktober 1981 IVb ZB 825/81, VersR 1982, 95, 96 und vom 26. Februar 2013 VI ZR 374/12, NJW - RR 2013, 702 Rn. 2 ), hat die Klägerin nicht gestellt. Da sich die Klägerin das Verschulden ihres Pr o- 17 18 - 11 - zessbevollmächtigten, der eine Beruf u ngs - und Berufungsbegründungsschrift dem Gericht über einen Erklärungsboten zuleitet, nach § 85 Abs. 2 ZPO z u- rechnen lassen muss (BGH, B eschluss vom 19. Juni 2007 VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 Rn. 6 ), war der Mangel der Form auch nicht unverschuldet. Di e gerichtliche Fürsorgepflicht greift nic ht s o weit, dass in Fällen, in denen die Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz mit dem Zusatz " i.A. " vers e- hen ist, das Gericht innerhalb einer noch laufenden Frist auf den Mangel der Form hinweisen müsst e (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 IV ZB 18/11, NJW - RR 2012, 1269 Rn. 12 ff.). - 12 - III. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung (§ 56 2 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO) und verwirft die Berufung als unzulässig. El lenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 19.11.2015 - 3 O 259/15 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.08.2016 - 8 U 1299/15 - 19
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