BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESTeilversäumnis- und TeilurteilXI ZR 453/02Verkündet am: 21. Oktober 2003,Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 21. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbeund die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die RichterinMayenfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Mainvom 13. Dezember 2001 aufgehoben.Die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteilder 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Mainvom 30. Dezember 1999 werden zurückgewiesen.Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung undEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-rens, an den 21. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-verwiesen.Die Entscheidung ist gegen die Beklagten zu 1 und 2 vorläu-fig und im übrigen endgültig vollstreckbar.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 bis 3 (im folgenden: die Be-klagten) auf Schadensersatz für Verluste aus Waren- und Devisenter-minoptionsgeschäften an US-amerikanischen Börsen in Anspruch.Die Beklagten zu 1 und 2, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3ist, vermittelten gewerbsmäßig Börsenterminoptionsgeschäfte. Der Klä-ger, ein Wirtschaftsprüfer, schloß nach telefonischer Werbung am12. November 1993 einen formularmäßigen "Vermittlungs- und Betreu-ungsvertrag" mit der Beklagten zu 1 und erhielt deren Informationsbro-schüre "Grundlagen des Terminhandels" (Stand: 1992). Er hatte für dieGeschäfte, die zunächst über einen US-amerikanischen Broker abgewik-kelt wurden, außer der Optionsprämie Gebühren der Beklagten zu 1 vonbis zu 37,5% der Prämie und Kommissionen des Brokers in Höhe von90 US-Dollar je Geschäft zu entrichten. Im Juli 1994 erklärte ihm der frü-here Beklagte zu 4, der damalige Mitgeschäftsführer der Beklagten zu 1und 2, die Beklagte zu 1 werde umstrukturiert, firmiere künftig wie dieBeklagte zu 2 und arbeite mit einem schweizerischen Broker zusammen.Tatsächlich handelte es sich bei der Beklagten zu 2 um eine andere Ge-sellschaft. Das Guthaben des Klägers bei dem US-amerikanischen Bro-ker wurde an den schweizerischen Broker transferiert. Für einen Teil derGeschäfte wurde statt einer Gebühr ein Disagio von bis zu 8% des ein-gesetzten Kapitals erhoben.Der Kläger leistete vom 15. November 1993 bis zum 15. Sep-tember 1994 Einzahlungen in Höhe von insgesamt 2.298.753 DM underhielt von dem schweizerischen Broker Rückzahlungen in Höhe von - 4 -31.067,83 DM und 46.080,23 DM. Er erlitt durch die über den US-amerikanischen Broker abgewickelten Geschäfte einen Schaden in Höhevon 397.540,90 US-Dollar und durch die über den schweizerischen Bro-ker getätigten Geschäfte Schäden in Höhe von 790.730,74 US-Dollarund 336.600 DM.Der Kläger macht geltend, die Beklagten hätten ihn nicht ausrei-chend über die Risiken der Geschäfte aufgeklärt und durch den Abschlußeiner Vielzahl von Geschäften Gebühren geschunden ("churning"). DieBeklagten erheben die Einrede der Verjährung.Die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 auf Zahlung von2.221.604,94 DM nebst Zinsen und gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlungvon 790.730,74 US-Dollar und 336.300 DM ist beim Landgericht bis aufeinen geringen Teil der Zinsen erfolgreich gewesen. Das Berufungsge-richt hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger dieWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe: Da die Beklagten zu 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung trotzrechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten waren, war gegenüberihnen über die Revision des Klägers durch Versäumnisurteil zu entschei-den. Das Urteil ist jedoch auch insoweit keine Folge der Säumnis, son-dern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). - 5 -Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebungdes angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufungen derBeklagten zu 1 und 2 sowie im Verhältnis zum Beklagten zu 3 zur Zu-rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.I.Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im wesentli-chen wie folgt begründet:Der Kläger habe gegen den Beklagten zu 3 keinen Schadenser-satzanspruch gemäß § 826 BGB. Nachdem das OberlandesgerichtHamm durch Urteil vom 28. Februar 2001 - 25 U 105/00 - die Risikoauf-klärung der Beklagten zu 1 in dem formularmäßigen Vermittlungs- undBetreuungsvertrag sowie in der Broschüre "Grundlagen des Terminhan-dels" als ausreichend angesehen habe, könne dem Beklagten zu 3 beisinngemäßer Anwendung der im Amtshaftungsrecht geltenden soge-nannten Kollegialgerichts-Richtlinie nicht vorgeworfen werden, er habeeine Mangelhaftigkeit der Broschüre erkannt, dem Kläger eine ausrei-chende Aufklärung versagt und ihn bewußt geschädigt. Ein Schädi-gungsvorsatz des Beklagten zu 3 sei auch deshalb zu verneinen, weil erdurch Neufassung der verwendeten Informationsbroschüre versucht ha-be, den gesteigerten Anforderungen der Rechtsprechung an die erfor-derliche Risikoaufklärung gerecht zu werden.Die Beklagte zu 1 sei dem Kläger weder wegen Verschuldens beiVertragsverhandlungen noch aus positiver Vertragsverletzung zum - 6 -Schadensersatz verpflichtet. Ihre Risikoaufklärung genüge wenn schonnicht gänzlich, so doch zumindest im wesentlichen den Anforderungender höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Vermittlungs- und Betreu-ungsvertrag weise unter der drucktechnisch dick hervorgehobenen Über-schrift "Risikoaufklärung" auf den hochspekulativen Charakter von Ter-mingeschäften, auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit, das gesamteinvestierte Kapital zu verlieren, und auf die Bedeutung des Prämienauf-schlages für die dadurch noch geringer werdenden Gewinnchancen unddie weitere Erhöhung des Verlustrisikos hin. Auch die Informationsbro-schüre über die Grundlagen des Terminhandels enthalte viele Hinweiseauf Verlustrisiken und Gefahren. Der Kläger sei zudem nicht aufklä-rungsbedürftig gewesen. Er sei ausgebildeter Wirtschaftsprüfer und habesich in seiner Dissertation u.a. mit Optionsanleihen und Termingeschäf-ten befaßt. Da er innerhalb eines Jahres mehr als 2 Mio. DM mit Termin-geschäften großen Stils verloren habe, liege die Annahme nahe, daßauch eine intensivere Risikoaufklärung bei ihm nichts gefruchtet hätte.Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch gegen dieBeklagte zu 2. Da er bereits durch die Beklagte zu 1 hinreichend überdie Risiken von Termingeschäften aufgeklärt worden sei, habe es keinererneuten Aufklärung durch die Beklagte zu 2 bedurft.Der Kläger mache ohne Erfolg geltend, der schweizerische Brokerhabe seine Einlagen überhaupt nicht an der Börse plaziert. Der Brokersei als Eigenhändler tätig geworden und zum Selbsteintritt bzw. Eigen-handel berechtigt gewesen. - 7 -Der Kläger habe auch nicht schlüssig vorgetragen, daß die Be-klagten Gebührenschinderei ("churning") betrieben hätten. Häufigkeitund Anzahl der von ihnen getätigten Kauf- und Verkaufsgeschäfte reich-ten dafür nicht aus.II.1. Klage gegen die Beklagte zu 1.a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage gegendie Beklagte zu 1 abgewiesen hat, ist rechtsfehlerhaft.aa) Die Beklagte zu 1 hat den Kläger entgegen der Auffassung desBerufungsgerichts nicht ausreichend über die Risiken der vermitteltenGeschäfte aufgeklärt.(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sindgewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, Kaufinteressen-ten vor Vertragsschluß schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie indie Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringe-rung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämierichtig einzuschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe derOptionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammen-hänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihrenEinfluß auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muß darauf hin-gewiesen werden, daß die Prämie den Rahmen eines vom Markt nochals vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe - 8 -den noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulati-ven Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner ist dar-zulegen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhobenwird, und daß ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert,weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als reali-stisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen (vgl.BGHZ 105, 108, 110; 124, 151, 154 f.; BGH, Urteile vom 11. Januar 1988- II ZR 134/87, WM 1988, 291, 293 und vom 6. Juni 1991 - III ZR 116/90,WM 1991, 1410, 1411; Senat, Urteile vom 13. Oktober 1992 - XI ZR30/92, WM 1992, 1935, 1936, vom 1. Februar 1994 - XI ZR 125/93,WM 1994, 453, 454, vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97, WM 1999,540, 541 und vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, 2313,2314). In diesem Zusammenhang ist unmißverständlich darauf hinzuwei-sen, daß höhere Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiede-ne Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis prak-tisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises, derschriftlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form zu erfolgenhat, darf weder durch Beschönigungen noch auf andere Weise beein-trächtigt werden (Senat BGHZ 124, 151, 155 f.; Senat, Urteile vom28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446 und vom 1. April2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 976 f.).(2) Diesen Anforderungen genügen, wie der Senat bereits in sei-nem die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar2001 - 25 U 105/00 - aufhebenden Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR150/01, WM 2002, 1445 ausgesprochen hat, der formularmäßige Ver-mittlungs- und Betreuungsvertrag sowie die Broschüre "Grundlagen desTerminhandels" nicht. - 9 -(a) Der Vertrag vom 12. November 1993 enthält zwar sowohl aufder ersten Seite als auch unter der Überschrift "Risikoaufklärung" auf derzweiten Seite den Hinweis, daß der Aufschlag auf die Prämie die Ge-winnchance reduziert und das Verlustrisiko erhöht, weil die Erzielung ei-nes Gewinns eine Kursentwicklung voraussetzt, die der Börsenfachhan-del für unrealistisch hält. Der entscheidende Hinweis, daß der Aufschlagvor allem Anleger, die - wie der Kläger - mehrere verschiedene Optionenerwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancen-los macht, fehlt aber. Dem Anleger wird die weitgehende Ausgrenzungder Gewinnchance vielmehr verschleiert, wenn im ersten Absatz der "Ri-sikoaufklärung" der Möglichkeit, einen Spekulationsgewinn zu erzielen,verharmlosend nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Gesamt-verlustes gegenübergestellt wird. Abgesehen davon entbehrt der Hinweisin der - mit Ausnahme der Überschrift - kleiner als der übrige Vertrags-text gedruckten Risikoaufklärung der auch für flüchtige Leser auffälligenForm.(b) Auch die 22-seitige Broschüre "Grundlagen des Terminhan-dels" weist an keiner Stelle auf die praktische Chancenlosigkeit des Er-werbers mehrerer verschiedener Optionen hin. Sie erwähnt zwar wieder-holt die Gefahr eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals, erwecktaber den falschen Eindruck, daß diesem Risiko realistische Gewinnchan-cen gegenüberstehen. Bereits auf der dritten Seite, auf der die Darstel-lung beginnt, wird im ersten Absatz der Gefahr des Totalverlustes die"Chance zu enormen Gewinnen" gegenübergestellt. Im dritten Absatzwerden dem Anleger "erhebliche Gewinnmöglichkeiten" in Aussicht ge-stellt. Und im vierten Absatz verspricht die Beklagte zu 1, dem Kunden - 10 -immer nur das Geschäft zu empfehlen, das die "optimalen Gewinnchan-cen" verspricht. Die Darstellung auf den folgenden Seiten der Broschürevertieft den falschen Eindruck realistischer Gewinnchancen und muß vonaufklärungsbedürftigen Kunden zudem so verstanden werden, als ob ihreGewinnchancen wesentlich von Angebot und Nachfrage (S. 7 der Bro-schüre), d.h. von der Kursentwicklung abhingen und durch die Dienst-leistungen der Beklagten zu 1 entscheidend verbessert würden. Nach-dem sich die Beklagte zu 1 auf Seite 4 der Broschüre als erfolgreicheBeraterin und Vermittlerin von Termingeschäften vorgestellt hat, wird aufSeite 5 der von ihr versprochene "Informationsvorsprung" als "Basis desErfolgs" bezeichnet. Der Optionshandel soll nach der drucktechnisch her-vorgehobenen Überschrift auf Seite 12 der Broschüre "vielfältige Chan-cen für Könner" bieten. Auf Seite 17 wird unter der Überschrift "StarkePartner tragen zu unserem Erfolg bei." die "langjährig bewährte Partner-schaft mit international operierenden, renommierten Brokerhäusern" als"Basis der erfolgreichen Arbeit für unsere Klienten" hervorgehoben.Diese Ausführungen lenken den Leser systematisch von der ent-scheidenden Bedeutung, den der Aufschlag auf die Optionsprämie fürseine Gewinnchancen hat, ab. Dieser Gesichtspunkt wird erstmals aufSeite 10 der Broschüre erwähnt. Die hier und auf der letzten Seite derBroschüre gegebenen Hinweise werden aber nicht nur - wie dargelegt -durch ihren Kontext entwertet, sondern sind auch für sich betrachtet un-zulänglich. Sie enthalten ebenso wie die Risikoaufklärung in dem Vertragvom 12. November 1993, mit der sie weitgehend übereinstimmen, keinenHinweis auf die praktische, vom Kläger auch nach seiner Aussage vorder Polizei nicht erkannte Chancenlosigkeit von Erwerbern mehrerer ver-schiedener Optionen, sondern beschränken sich auf die Aussage, daß - 11 -der Aufschlag auf die Optionsprämie die Gewinnchance reduziert unddas Verlustrisiko erhöht, weil ein Gewinn einen höheren Kursausschlagvoraussetzt, als er vom Börsenfachhandel erwartet wird. Ob der Auf-schlag "die Gewinnchance zu stark reduziert oder vielleicht sogar zu-nichte" macht, wird der eigenen Prüfung des Anlegers überlassen. Diesreicht zur sachgerechten Aufklärung nicht ) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger seinicht aufklärungsbedürftig gewesen, ist rechtsfehlerhaft.(1) Gewerbliche Vermittler von Börsentermingeschäften trifft keineAufklärungspflicht gegenüber Kunden, die über ausreichende Kenntnisseund Erfahrungen mit den vermittelten Geschäften verfügen oder sich- nicht ersichtlich unglaubwürdig - als erfahren gerieren und eine Aufklä-rung nicht wünschen (Senat, Urteile vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95,WM 1996, 1214, 1216 und vom 24. September 1996 - XI ZR 244/95,WM 1997, 309, 311).(2) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Den Feststellungen des Be-rufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien ist nicht zu entneh-men, daß der Kläger bereits vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung zurBeklagten zu 1 Erfahrungen mit Terminoptionsgeschäften hatte und ins-besondere die negativen Auswirkungen des hohen Gebührenaufschlagsder Beklagten zu 1 auf sein Verlustrisiko kannte oder dies für sich in An-spruch nahm. Einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen können auchnicht aufgrund seines Berufs als Wirtschaftsprüfer und seiner Dissertati-on, die u.a. Optionsanleihen und Termingeschäfte behandelt, unterstelltwerden. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger aufgrund sei- - 12 -ner beruflichen oder wissenschaftlichen Tätigkeit die spezifischen Risi-ken der von der Beklagten zu 1 vermittelten, durch hohe Gebührenauf-schläge geprägten Geschäfte kannte.Das Berufungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Auffassungzu Unrecht auf sein Urteil vom 19. Oktober 2000, das durch die Nichtan-nahme der Revision durch Senatsbeschluß vom 26. Juni 2001 - XI ZR333/00 - rechtskräftig geworden ist. Diese Entscheidung betrifft u.a.Schadensersatzansprüche aus einem Beratungs- und Vermögensver-waltungsvertrag eines promovierten Diplomingenieurs, der von einemBankbetriebswirt privat betreut wurde, mit einer Bank. Dieser Fall ist mitdem vorliegenden, in dem der mit den Auswirkungen der hohen Gebüh-renaufschläge nicht vertraute Kläger nicht sachkundig beraten war, ) Rechtsfehlerhaft ist schließlich auch die Begründung, mit derdas Berufungsgericht die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung fürden Abschluß der vermittelten Geschäfte verneint hat.Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehteine tatsächliche Vermutung dafür, daß ein Anleger bei gehöriger Aufklä-rung die verlustreichen Geschäfte nicht abgeschlossen hätte (SenatBGHZ 124, 151, 163; Senat, Urteile vom 17. Mai 1994 - XI ZR 144/93,WM 1994, 1746, 1747, vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001,2313, 2315 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445,1447). - 13 -Umstände, die diese Vermutung entkräften könnten, sind vom Be-rufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetragenworden. Daß die unzulänglichen Risikohinweise in dem Vermittlungs-und Betreuungsvertrag vom 12. November 1993 und in der Informations-broschüre "Grundlagen des Terminhandels" den Kläger von den Ge-schäften, durch die er innerhalb eines knappen Jahres mehr als2 Mio. DM verloren hat, nicht abgehalten haben, rechtfertigt nicht dieAnnahme, er wäre auch einer sachgerechten, seine praktische Chan-cenlosigkeit aufdeckenden Aufklärung nicht zugänglich gewesen, undreicht zur Entkräftung der Kausalitätsvermutung nicht aus.b) Die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 stellt sichauch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).aa) Die Beklagte zu 1 ist zum Ersatz des gesamten, mit der Klagegeltend gemachten Schadens verpflichtet. Sie hat auch die Einlagen zuersetzen, die der Kläger erst nach Übernahme der Geschäfte durch dieBeklagte zu 2 und den schweizerischen Broker geleistet hat, weil ihreAufklärungspflichtverletzung auch für diesen Schaden ursächlich gewor-den ist. Gegen die Berechnung der Schadenshöhe, die der Kläger aufdie Differenz zwischen seinen Einlagen und den Rückzahlungen bezif-fert, hat die Beklagte zu 1 keine substantiierten Einwendungen ) Die von der Beklagten zu 1 erhobene Einrede der Verjährungist unbegründet. Die gemäß § 195 BGB a.F. für Ansprüche aus positiverVertragsverletzung bzw. wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungengeltende 30-jährige Verjährungsfrist war bei Klageerhebung im März1999 noch nicht abgelaufen. - 14 -c) Das angefochtene Urteil war daher, soweit es die Klage gegendie Beklagte zu 1 betrifft, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da inso-weit weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in derSache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und das landge-richtliche Urteil wiederherstellen.2. Klage gegen die Beklagte zu 2.a) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Abwei-sung der Klage gegen die Beklagte zu 2 begründet hat, halten rechtlicherÜberprüfung ebenfalls nicht stand. Die Auffassung des Berufungsge-richts, die Beklagte zu 2 habe den Kläger nicht erneut über die Risikender vermittelten Geschäfte aufklären müssen, weil der Kläger bereitsdurch die Beklagte zu 1 hinreichend aufgeklärt gewesen sei, ist rechts-fehlerhaft. Die Aufklärung durch die Beklagte zu 1 war - wie dargelegt -nicht ausreichend.b) Die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 stellt sichauch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).aa) Der Kläger ist nicht durch die Beklagte zu 2 selbst ausreichendaufgeklärt worden. Im Revisionsverfahren ist zwar der Vortrag der Be-klagten zu 2 zugrunde zu legen, ihr damaliger Mitgeschäftsführer, derfrühere Beklagte zu 4, habe dem Kläger im Juli 1994 eine neue Informa-tionsbroschüre "Kurz gefaßte Einführung in die Grundsätze des Termin-geschäfts" ausgehändigt. Auch diese Broschüre genügt aber den Anfor-derungen an die Aufklärung von Anlegern nicht. - 15 -Die Broschüre enthält auf 16 eng bedruckten DIN A-4-Seiten Aus-führungen über verschiedene Börsentermingeschäfte, Einzelheiten ihrerAbwicklung und damit verbundene Risiken. An verschiedenen Stellen(S. 1, 5, 7, 10) werden die Auswirkungen hoher Transaktionskosten aufdie Gewinnchancen behandelt. Diese Hinweise erschließen sich dem Le-ser aber nur durch die zeitaufwendige Lektüre der gesamten Broschüre,die neben diesen Hinweisen umfangreiche weitere Ausführungen enthält,die zur Risikoaufklärung nichts beitragen und von ihr geradezu ablenken.Die gebotene, auch für den flüchtigen Leser auffällige Form der Risiko-aufklärung ist mithin nicht gewahrt.Auch der Inhalt der Aufklärung ist unzureichend. Die Risikohinwei-se bringen nicht klar genug zum Ausdruck, daß der von der Beklagtenzu 2 erhobene Gebührenaufschlag Anleger, die - wie der Kläger - mehre-re verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach imErgebnis praktisch chancenlos macht. Auf Seite 1 der Informationsbro-schüre wird zwar unter der Überschrift "Risiken im Überblick" ausgeführt,daß die Gewinnchance um so geringer ist, je höher die Transaktions-bzw. Vermittlerkosten sind, und daß bei wiederholter Spekulation eineGewinnchance nicht mehr existiert. Der Broschüre, die verschiedeneBörsentermingeschäfte ("Termingeschäfte", "Forwardgeschäft", "Futureoder Direktgeschäft", "Optionen") behandelt, ist aber nicht klar genug zuentnehmen, daß dies auch für die dem Kläger vermittelten Geschäfte gilt.Die für "Forwardgeschäfte im Forex-Markt" (S. 5), "Futures oder Direkt-geschäfte" (S. 7) und "Optionen" (S. 10) gegebenen Hinweise, daß dieTransaktionskosten einen Gesamterfolg der Spekulation unwahrschein-lich, wenn nicht gar unmöglich machen, werden in unzulässiger Weise - 16 -beschönigt, indem ein Zurückverdienen dieser Kosten als erforderlichbezeichnet wird. Dadurch wird der falsche Eindruck erweckt, das Zurück-verdienen dieser Kosten sei realistisch und eröffne eine ernsthafte G) Die Beklagte zu 2 ist zum Ersatz des gesamten mit der gegensie gerichteten Klage geltend gemachten Schadens verpflichtet. Gegendie Berechnung der Schadenshöhe, die der Kläger auf die Differenz zwi-schen seinen Einzahlungen, soweit sie für von der Beklagten zu 2 ver-mittelte Geschäfte verwandt worden sind, und den Rückzahlungen desschweizerischen Brokers beziffert, hat die Beklagte zu 2 keine substan-tiierten Einwendungen erhoben. Die Schadensersatzpflicht der Beklagtenzu 2 umfaßt auch das bei Übernahme der Geschäfte im Juli 1994 vor-handene Guthaben aufgrund früherer Einzahlungen des Klägers, weil dieunzureichende Aufklärung des Klägers durch die Beklagte zu 2 auch fürden Einsatz und Verlust dieses Guthabens ursächlich geworden ist.c) Das angefochtene Urteil war daher, auch soweit es die Klagegegen die Beklagte zu 2 betrifft, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Dadie übrigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches ebensowie bei der Beklagten zu 1 vorliegen und weitere Feststellungen nicht zutreffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und das landgerichtliche Urteil auch insoweit wie-derherstellen. - 17 -3. Klage gegen den Beklagten zu 3.a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage gegenden Beklagten zu 3 abgewiesen hat, ist ebenfalls rechtsfehlerhaft.aa) Der Vorsatz des Beklagten zu 3 im Sinne des § 826 BGB kannnicht aufgrund sinngemäßer Anwendung der sogenannten Kollegialge-richts-Richtlinie verneint werden. Die Richtlinie besagt, daß einen Be-amten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehrerenRechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektivrechtmäßig angesehen hat (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - III ZR23/96, WM 1998, 187, 188 m.w.Nachw.). Ob dieser Grundsatz auf Fälleaußerhalb des Amtshaftungsrechts übertragbar ist, bedarf keiner Ent-scheidung. Er gilt jedenfalls dann nicht, wenn die Beurteilung des Kolle-gialgerichts auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichenGrundlage beruht, etwa weil das Gericht den festgestellten Sachverhaltnicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 2. April1998 - III ZR 111/97, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Verschulden 32,m.w.Nachw.).So liegt es hier. Das Oberlandesgericht Hamm ist in seinem Urteilvom 28. Februar 2001 - 25 U 105/00 - von einem falschen rechtlichenAnsatzpunkt ausgegangen. Es hat verkannt, daß die Aufklärung denausdrücklichen Hinweis enthalten muß, daß der Gebührenaufschlag An-leger, die - wie der Kläger - mehrere verschiedene Optionen erwerben,aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos macht.Diesen Hinweis enthält das vom Beklagten zu 3 verwandte Aufklärungs-material nicht. Außerdem hat das Oberlandesgericht Hamm den formu- - 18 -larmäßigen Vermittlungs- und Betreuungsvertrag sowie die Informations-broschüre "Grundlagen des Terminhandels" nicht vollständig gewürdigt,sondern einzelne Risikohinweise ohne Rücksicht auf ihren verharmlo-senden und ablenkenden Kontext als ausreichend angesehen. Die nachAnsicht des Oberlandesgerichts Hamm ausreichenden Hinweise auf dieReduzierung der Gewinnchance durch den Gebührenaufschlag werdendurch den weiteren Text des Aufklärungsmaterials, das den falschenEindruck realistischer Gewinnchancen erweckt, ) Der Vorsatz des Beklagten zu 3 kann auch nicht mit der Be-gründung verneint werden, der Beklagte zu 3 habe durch Neufassungder Informationsbroschüre den gesetzlichen Anforderungen an die Risi-koaufklärung gerecht werden wollen. Den Feststellungen des Berufungs-gerichts und dem Sachvortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, daßder Beklagte zu 3 jemals Informationsbroschüren oder sonstiges Aufklä-rungsmaterial verwandt hätte, das den strengen Anforderungen derRechtsprechung des Senats genügte. Die Erteilung neu gefaßter, aberweiterhin unzureichender Aufklärung kann den Vorsatz im Sinne des§ 826 BGB nicht ausschließen.b) Die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 3 stellt sichnicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).aa) Der Beklagte zu 3, der als Geschäftsführer der Beklagten zu 1und 2 für die korrekte Aufklärung der Anleger Sorge zu tragen hatte (vgl.Senat, Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446und vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 977, jew. - 19 -m.w.Nachw.), hat den Abschluß der Optionsgeschäfte des Klägers ohnediese Aufklärung zumindest nicht ) Die vom Beklagten zu 3 erhobene Einrede der Verjährung istunbegründet. Ein etwaiger Anspruch des Klägers gemäß § 826 BGBverjährt gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunktan, in dem der Kläger von dem Schaden und der Person des Ersatz-pflichtigen Kenntnis erlangt. Dazu gehört, wenn - wie im vorliegendenFall - Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risi-ken von Optionsgeschäften verlangt wird, die Kenntnis der Umstände,aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, Urteile vom10. April 1990 - VI ZR 288/89, WM 1990, 971, 973 und vom 31. Januar1995 - VI ZR 305/94, VersR 1995, 551, 552; Senat, Urteile vom29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, 558 und vom 28. Mai2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1447). Die Rechtspflicht zur Auf-klärung über die Auswirkungen des Gebührenaufschlags auf die Gewinn-chancen des Anlegers ergibt sich daraus, daß eine Gewinnerzielung un-ter Berücksichtigung dieser Gebühren einen höheren Kursausschlag alsden vom Börsenfachhandel als realistisch angesehenen voraussetzt, unddaß höhere Aufschläge Anleger, die mehrere verschiedene Optionen er-werben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlosmachen. Erst die Kenntnis dieser die Aufklärungspflicht begründendenwirtschaftlichen Zusammenhänge ermöglicht dem Anleger die aussichts-reiche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen vor-sätzlicher sittenwidriger Schädigung (Senat, Urteile vom 28. Mai 2002- XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1447 und vom 1. April 2003 - XI ZR385/02, WM 2003, 975, 976). - 20 -Daß der Kläger diese Umstände bereits drei Jahre vor Erhebungder Klage gegen den Beklagten zu 3 im März 1999 kannte, ist den Fest-stellungen des Berufungsgerichts und dem Parteivortrag nicht zu ent-nehmen. Das Forderungsschreiben des Klägers vom 30. Dezember 1995an den Beklagten zu 4 erwähnt diese Umstände nicht. Ob sie demSchreiben seiner Rechtsanwälte vom 16. April 1996 zu entnehmen sind,bedarf keiner Entscheidung, weil danach die dreijährige Verjährungsfristdurch die Klageerhebung im März 1999 rechtzeitig unterbrochen wordenist.c) Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1ZPO a.F.). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zuranderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Dabei hat der Senatvon der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch ge-macht.Das Berufungsgericht wird Feststellungen zum Vorsatz des Be-klagten gemäß § 826 BGB zu treffen haben. Dabei wird außer denschwerwiegenden Aufklärungsmängeln zu berücksichtigen sein, daß einetwaiger Irrtum über die Reichweite der Aufklärungspflicht vorsätzliches - 21 -Handeln nicht ohne weiteres ausschließt (Senat BGHZ 124, 151, 163;Senat, Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1447und vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 977, jew.m.w.Nachw.).Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
Full & Egal Universal Law Academy