BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 454/06 Verk374ndet am: 18. M344rz 2008 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 328, 401, 488, 700, 1273; ESAEG 247247 3, 4 a) Die Verpf344ndung eines Sparguthabens erfasst weder entsprechend 247 401 BGB noch kraft dinglicher Surrogation den bei Insolvenz des kon-tof374hrenden Kreditinstituts entstehenden Entsch344digungsanspruch ge-m344337 247247 3, 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentsch344digungsgeset-zes (ESAEG). b) Zur Auslegung eines Vertrages, den eine Entsch344digungseinrichtung im Sinne des 247 6 ESAEG zur Abwicklung von Leistungen nach dem ESAEG mit einem Kreditinstitut schlie337t. BGH, Urteil vom 18. M344rz 2008 - XI ZR 454/06 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 18. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Maihold f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die beklagte Sparkasse im Zusammenhang mit der Abwicklung von Leistungen nach dem Einlagensicherungs- und Anle-gerentsch344digungsgesetz (ESAEG) in Anspruch. 1 Die Kl344gerin vermietet Wohnungen. Die Mieter einer Wohnung verpf344ndeten ihr am 19. Februar 2001 als Mietkaution ihr Sparguthaben in H366he von 4.974 DM zuz374glich Zinsen bei der G.Bank . Die Verpf344ndung wurde der G.Bank angezeigt. Das Sparbuch wurde der Kl344gerin ausgeh344ndigt. 2 - 3 - Nachdem 374ber das Verm366gen der G.Bank am 17. Mai 2002 das In-solvenzverfahren er366ffnet worden war, schlossen der Bundesverband deutscher Banken e.V. (im Folgenden: Bundesverband), der zugleich im Namen der Entsch344digungseinrichtung deutscher Banken GmbH handel-te, und die Beklagte im Hinblick auf den festgestellten Entsch344digungs-fall nach 247 1 Abs. 5 ESAEG am 4. Juli 2002 einen Vertrag. Darin verein-barten sie, dass die Beklagte f374r die Kunden der G.Bank, deren Einlagen durch den Einlagensicherungsfonds bzw. die Entsch344digungseinrichtung deutscher Banken GmbH gesch374tzt waren und die das ihnen vom Bun-desverband unterbreitete Angebot angenommen hatten, Konten zu den-selben Konditionen wie die G.Bank er366ffnete und Guthaben der Kunden, die dieser Art Einlagensicherung nicht zustimmten, auf Konten bei einer von den Kunden genannten dritten Bank 374berwies. Der Bundesverband stellte der Beklagten den Gegenwert der Kundenguthaben zur Verf374-gung. Die Forderungen der Einleger gegen die G.Bank sollten mit der Begr374ndung eines Guthabens bei der Beklagten bzw. der Auszahlung anteilig auf den Bundesverband und die Entsch344digungseinrichtung deutscher Banken GmbH 374bergehen. 3 Im Auftrag der Mieter der Kl344gerin buchte die Beklagte am 14. April 2003 die Entsch344digung f374r deren Sparguthaben bei der G.Bank auf ein bei ihr gef374hrtes Darlehenskonto der Mieter und verrechnete die Entsch344digungssumme mit der Darlehensschuld. 4 Am 12. Mai 2003 erwirkte die Kl344gerin gegen ihre Mieter ein Ver-s344umnisurteil auf Zahlung von 16.430,93 200 nebst Zinsen. 5 - 4 - Die Kl344gerin ist der Auffassung, das Pfandrecht habe sich an der Entsch344digungsforderung fortgesetzt. Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei von der G.Bank 374ber das Guthaben der Mieter der Kl344gerin, aber nicht 374ber eine Verpf344ndung als Mietkaution unterrichtet worden. 6 7 Die Klage auf Zahlung von 2.543,17 200 nebst Zinsen gegen Vorlage des Sparbuchs, auf Auskunft 374ber den Betrag, den die Beklagte 374ber das Sparguthaben hinaus erhalten hat, und auf Auszahlung dieses Betrages ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsge-richt zugelassenen - Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 8 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Das Pfandrecht der Kl344gerin an dem Sparguthaben ihrer Mieter habe sich nicht an dem Guthaben auf dem bei der Beklagten eingerichte-ten Konto fortgesetzt. Surrogate w374rden nur in den F344llen des 247 1219 Abs. 2, 247 1247 BGB vom Pfandrecht erfasst. Mit einem Pfandverkauf oder einer Pfandversteigerung sei die Entsch344digung nach dem ESAEG 10 - 5 - nicht vergleichbar. Das ESAEG sehe eine Fortsetzung des Pfandrechts an der Entsch344digungsleistung nicht vor. Es sch374tze die Einlage des Bankkunden, nicht aber das Interesse der Pfandgl344ubiger. Dieses werde durch das Entsch344digungsverfahren nicht tangiert, weil das Pfandrecht fortbestehe und im Insolvenzverfahren verfolgt werden k366nne. Ob die Vereinbarung der Beklagten mit dem Bundesverband vom 4. Juli 2002 Schutzwirkung zugunsten der Kl344gerin als Pfandgl344ubigerin habe, k366nne dahinstehen. Schadensersatzanspr374che gem344337 247 280 BGB seien jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil nicht festgestellt werden k366nne, dass die Verpf344ndung der Beklagten vor der 334bertragung der Ent-sch344digungssumme auf das Darlehenskonto der Mieter mitgeteilt worden sei. Die Kl344gerin habe daf374r keinen Beweis angetreten. 11 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung im Ergebnis stand. 12 1. Die Kl344gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gem344337 247 700 Abs. 1 Satz 1, 247 488 Abs. 1 Satz 2, 247 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, kein Pfandrecht an der Forderung ihrer Mieter gegen die Beklagte auf Aus-zahlung des Guthabens auf dem bei der Beklagten eingerichteten Konto erlangt hat. 13 - 6 - a) Die Verpf344ndung der Forderung der Mieter gegen die G.Bank vom 19. Februar 2001 umfasste weder den Entsch344digungsanspruch ge-m344337 247 3 Abs. 1, 247 4 Abs. 1 ESAEG noch den zur Abwicklung der Ent-sch344digungsleistung begr374ndeten Anspruch der Mieter auf Auszahlung des Guthabens auf dem bei der Beklagten eingerichteten Konto. Die Verpf344ndung einer Forderung kann sich zwar entsprechend den f374r die Abtretung geltenden Grunds344tzen gem344337 247 401 BGB auch auf akzesso-rische und andere unselbst344ndige Hilfs- und Nebenanspr374che erstrecken (Staudinger/Wiegand, BGB Neubearbeitung 2002 247 1273 Rdn. 8 f.). Hier-zu geh366ren der Entsch344digungsanspruch gem344337 247 3 Abs. 1, 247 4 Abs. 1 ESAEG und der zu seiner Abwicklung begr374ndete Anspruch gegen die Beklagte aber nicht. 14 aa) 247 401 BGB erfasst in unmittelbarer bzw. entsprechender An-wendung akzessorische (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 1999 - XI ZR 20/98, WM 2000, 126) und andere unselbst344ndige Sicherungs-rechte sowie Hilfsrechte, die zur Durchsetzung einer abgetretenen For-derung erforderlich sind (M374nchKomm/Roth, BGB 5. Aufl. 247 401 Rdn. 9 ff.; Palandt/Gr374neberg, BGB 67. Aufl. 247 401 Rdn. 3 f.; jeweils m.w.Nachw.). Selbst344ndige Sicherungsrechte fallen hingegen nicht unter 247 401 BGB (Palandt/Gr374neberg, BGB 67. Aufl. 247 401 Rdn. 5). Hierzu ge-h366ren etwa Anspr374che aus Garantien (Staudinger/Busche, BGB Neube-arbeitung 2002 247 401 Rdn. 42) und bereits entstandene Schadenser-satzanspr374che (RGZ 123, 378, 379; M374nchKomm/Roth, BGB 5. Aufl. 247 401 Rdn. 15 m.w.Nachw.). 15 bb) Gemessen hieran ist 247 401 BGB entgegen der Auffassung der Revision auf den sp344ter entstandenen Entsch344digungsanspruch gem344337 16 - 7 - 247 3 Abs. 1, 247 4 Abs. 1 ESAEG und den zu seiner Abwicklung begr374nde-ten Anspruch gegen die Beklagte nicht anwendbar. 17 Der Entsch344digungsanspruch ist ein selbst344ndiger gesetzlicher An-spruch. Seine Entstehung h344ngt nicht allein davon ab, dass ein Anspruch gegen ein Kreditinstitut besteht und aus Gr374nden, die unmittelbar mit dessen Finanzlage zusammenh344ngen, nicht erf374llt werden kann. Erfor-derlich ist dar374ber hinaus die Feststellung des Entsch344digungsfalles durch die Bundesanstalt f374r Finanzdienstleistungsaufsicht gem344337 247 5 Abs. 1 ESAEG (vgl. Wagner, Die Einlagensicherung bei Banken und Sparkassen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentsch344digungs-gesetz, S. 65). Der Umfang des Entsch344digungsanspruchs und die Vor-aussetzungen seiner Geltendmachung sind in 247247 1, 4 und 5 ESAEG ei-genst344ndig geregelt (vgl. Senat BGHZ 161, 273, 276 ff.). Ebenso wenig wie der Entsch344digungsanspruch f344llt der seiner Ab-wicklung dienende Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem bei der Beklagten eingerichteten Konto unter 247 401 BGB. 18 Die Verneinung eines Pfandrechts an dem Entsch344digungsan-spruch f374hrt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass der Einlagengl344ubiger aus der Insolvenz des Kreditinstituts ungerechtfertigte Vorteile zieht und den verpf344ndeten Betrag pfandfrei ausbezahlt erh344lt. Gem344337 247 4 Abs. 1 ESAEG richtet sich der Entsch344digungsanspruch nach H366he und Umfang der Einlagen des Gl344ubigers oder der ihm gegen374ber bestehenden Verbindlichkeit aus Wertpapiergesch344ften unter Ber374ck-sichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zur374ckbehaltungsrechte. Der Entsch344digungsanspruch geht also inhaltlich nicht 374ber den gesicherten 19 - 8 - Anspruch hinaus. Ist dieser verpf344ndet, kann der Gl344ubiger auch von der Entsch344digungseinrichtung vor F344lligkeit gem344337 247 1281 Satz 2 BGB nur Leistung an sich und den Pfandgl344ubiger gemeinschaftlich und nach F344l-ligkeit nur Leistung an den Pfandgl344ubiger (vgl. PWW/Nobbe, BGB 2. Aufl. 247 1282 Rdn. 10) verlangen. b) Ein Pfandrecht der Kl344gerin an der Entsch344digungsforderung gem344337 247 3 Abs. 1, 247 4 Abs. 1 ESAEG und dem zur Abwicklung der Ent-sch344digungsleistung begr374ndeten Anspruch der Mieter der Kl344gerin auf Auszahlung des Guthabens auf dem bei der Beklagten eingerichteten Konto ist auch nicht kraft Surrogation entstanden. Die dingliche Surroga-tion ist kein allgemeiner Grundsatz des Sachen- oder auch nur des Pfandrechts (M374nchKomm/Damrau, BGB 4. Aufl. 247 1212 Rdn. 4), son-dern tritt anerkannterma337en nur in den vom Gesetz geregelten F344llen der Erstreckung auf den Erl366s ein (Staudinger/Wiegand, BGB Neubearbei-tung 2002 247 1212 Rdn. 5; Soergel/Habersack, BGB 13. Aufl. 247 1212 Rdn. 4; Palandt/Bassenge, BGB 67. Aufl. 247 1212 Rdn. 4; PWW/Nobbe, BGB 2. Aufl. 247 1212 Rdn. 2). Ein gesetzlich geregelter Fall der Surroga-tion liegt hier nicht vor. 20 aa) Eine Leistung der G.Bank, die gem344337 247 1287 Satz 1 BGB kraft Surrogation (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 1997 - XI ZR 127/96, WM 1997, 1136, 1137; M374nchKomm/Damrau, BGB 4. Aufl. 247 1287 Rdn. 1) zu einem Pfandrecht an dem geleisteten Gegenstand gef374hrt haben k366nnte, ist nicht erfolgt. 21 bb) Entgegen der Auffassung der Revision kann der Eintritt des Entsch344digungsfalles nicht als gesetzlicher Fall des Notverkaufs gem344337 22 - 9 - 247 1219 BGB gewertet oder so behandelt werden. 247 1219 Abs. 1 BGB er-m344chtigt den Pfandgl344ubiger zum Verkauf des Pfandes, wenn seine Si-cherheit durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Wertminderung gef344hrdet ist. Der Pfandgl344ubi-ger soll dann durch die Verwertung des Pfandes bzw. durch den an seine Stelle tretenden Erl366s gesch374tzt werden. Hingegen ist im Entsch344di-gungsfall im Sinne des 247 3 Abs. 1 ESAEG eine Verwertung der verpf344n-deten Forderung wegen der Zahlungsunf344higkeit des Kreditinstituts ge-rade nicht m366glich. Die Forderung bleibt vielmehr bestehen und geht mit Erf374llung des Entsch344digungsanspruchs nach 247 5 Abs. 5 ESAEG von Ge-setzes wegen auf die Entsch344digungseinrichtung 374ber. Diese Rechtsfol-ge entspricht 247 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, wenn ein Versicherer den Versi-cherungsanspruch des Versicherungsnehmers, der einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten hat, erf374llt. Der Entsch344digungsanspruch des Gl344u-bigers aus 247 3 Abs. 1 ESAEG 344hnelt einem (Ausfall-)Versicherungsan-spruch. Dass sich ein Pfandrecht nicht auf Versicherungsanspr374che f374r eine zerst366rte Pfandsache erstreckt, ist anerkannt (Staudinger/Wiegand, BGB Neubearbeitung 2002 247 1212 Rdn. 5; M374nchKomm/Damrau, BGB 4. Aufl. 247 1212 Rdn. 4; Soergel/Habersack, BGB 13. Aufl. 247 1212 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, BGB 67. Aufl. 247 1212 Rdn. 4; PWW/Nobbe, BGB 2. Aufl. 247 1212 Rdn. 2). Nichts spricht daf374r, dies bei einem Entsch344di-gungsanspruch nach 247 3 Abs. 1 ESAEG anders zu sehen. 2. Ob die Kl344gerin selbst - aufgrund eines Anspruchs gem344337 247 1281 Satz 2 BGB bzw. eines Einziehungsrechts gem344337 247 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB - als Gl344ubigerin der G.Bank i.S. des 247 3 Abs. 1 und 2 ESAEG anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Ein etwaiger An-spruch der Kl344gerin gem344337 247 3 ESAEG w374rde sich nicht gegen die Be- 23 - 10 - klagte, sondern gegen die Entsch344digungseinrichtung, der die G.Bank zugeordnet war, d.h. gegen die Entsch344digungseinrichtung deutscher Banken GmbH (vgl. Fischer, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 133 Rdn. 58), richten. 24 3. Ein Anspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung vom 4. Juli 2002 zwischen dem Bundesver-band, der zugleich f374r die Entsch344digungseinrichtung deutscher Banken GmbH handelte, und der Beklagten. Diese Vereinbarung, an der die Kl344-gerin nicht beteiligt war, stellt keinen Vertrag zu ihren Gunsten im Sinne des 247 328 Abs. 1 BGB dar. Der Wortlaut der Vereinbarung enth344lt keinen Anhaltspunkt daf374r, dass ein eigenes Forderungsrecht der Gl344ubiger der G.Bank begr374ndet werden sollte. Der gem344337 247 328 Abs. 2 BGB zu be-achtende Zweck des Vertrages spricht gegen ein eigenes Forderungs-recht der Kl344gerin. Der Vertrag diente nur der Abwicklung der Entsch344di-gungsleistungen des Einlagensicherungsfonds bzw. der Entsch344digungs-einrichtung deutscher Banken GmbH. Auf die Leistungen des Einlagensi-cherungsfonds besteht gem344337 247 6 Nr. 10 des Statuts dieses Fonds (ab-gedruckt in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. Anh. 4 zu 247247 4-25) kein Rechtsanspruch. Nichts spricht danach daf374r, dass in der Vereinbarung zur Abwicklung dieser Entsch344digungsleistun-gen gleichwohl ein Rechtsanspruch der Kunden begr374ndet werden sollte. Auf die Leistungen der Entsch344digungseinrichtung deutscher Banken GmbH besteht zwar gem344337 247247 3, 4 ESAEG ein Anspruch. Zur Erf374llung dieses Anspruchs war es aber nicht erforderlich, in der Vereinbarung vom 4. Juli 2002 Anspr374che der Kunden gegen die Beklagte zu begr374n-den. - 11 - 4. Der Kl344gerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch ge-m344337 247 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. 25 26 Die Verletzung einer solchen Schutzpflicht kann allerdings nicht mit der Begr374ndung verneint werden, die Beklagte habe vom Pfandrecht der Kl344gerin keine Kenntnis gehabt. Aus dem Telefax der Beklagten vom 26. Februar 2003 ergibt sich, dass die f374r die Kl344gerin handelnde Immo-bilienverwaltungsgesellschaft ihr vor der Umbuchung der Entsch344di-gungsleistung auf das Darlehenskonto der Mieter eine Liste mit verpf344n-deten Mietkautionskonten 374bersandt hatte. Darunter befand sich auch das streitgegenst344ndliche Sparkonto. Indes traf die Beklagte aus der am 4. Juli 2002 getroffenen Verein-barung keine Schutzpflicht gegen374ber der Kl344gerin. Die Vereinbarung diente lediglich der Abwicklung der massenhaft bestehenden Entsch344di-gungsanspr374che der Gl344ubiger der G.Bank. Eine personale Beziehung zwischen dem Bundesverband und der Kl344gerin, die f374r einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter charakteristisch ist, besteht nicht. 334ber-dies fehlt es an einem von der Beklagten verursachten Schaden der Kl344-gerin. Die als Pflichtverletzung allein in Betracht kommende Handlung, die Umbuchung der Entsch344digungsleistung auf das Darlehenskonto der Mieter, hat einen etwaigen Entsch344digungsanspruch der Kl344gerin gem344337 247 3 Abs. 1 ESAEG unber374hrt gelassen. 27 5. Da der Kl344gerin kein Zahlungsanspruch zusteht, ist auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch unbegr374ndet (vgl. BGHZ 95, 285, 287 f.). 28 - 12 - III. 29 Die Revision war demnach als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. Nobbe M374ller Joeres Mayen Maihold Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.03.2005 - 32 C 3188/04-22 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.11.2005 - 2-01 S 107/05 -
Full & Egal Universal Law Academy