BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 454/07 Verk374ndet am: 16. Dezember 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247 138 Abs. 1 Aa Die kreditgebende Bank muss grunds344tzlich darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen f374r eine echte Mitdarlehensnehmerschaft vorliegen. Spricht hierf374r der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages, hat der Schuldner nach den Regeln 374ber die sekund344re Darlegungslast darzutun, dass er nicht das f374r eine Mitdarlehensnehmerschaft notwendige Eigeninteresse an der Kre-ditaufnahme besa337. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - XI ZR 454/07 - Kammergericht Berlin LG Berlin - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 16. Dezember 2008 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. September 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit eines von der Beklagten mitunterzeichneten Ratenkreditvertrages. Dem liegt folgender Sachver-halt zugrunde: 1 Am 29. August 2000 schloss die klagende Bank mit dem inzwi-schen geschiedenen Ehemann der Beklagten, einem Elektroschlosser, einen Darlehensvertrag 374ber 37.000 DM zu einem anf344nglichen effekti-ven Jahreszinssatz von 13,98%, r374ckzahlbar in monatlichen Raten von 970 DM zuz374glich einer Schlussrate 374ber 282,67 DM. Der Vertrag wurde von der Beklagten als "2. Kreditkonto - Inhaber (Ehepartner)" mitunter-zeichnet. Von der Kreditsumme wurden vereinbarungsgem344337 14.000 DM 2 - 3 - auf ein von der Kl344gerin f374r beide Ehegatten eingerichtetes Girokonto 374berwiesen und 23.000 DM in bar ausgezahlt. Ausweislich der Kreditakte sollte dieser Betrag f374r eine "sonstige Umschuldung" verwendet werden. 3 Kurze Zeit nach Abschluss des Darlehensvertrages trennten sich die Eheleute. Nachdem der Kredit nicht mehr ordnungsgem344337 bedient wurde, k374ndigte die Kl344gerin den Darlehensvertrag am 11. Juli 2001 fristlos. Die Beklagte, die bei Abschluss des Vertrages zwei kleine Kinder zu betreuen hatte und weder 374ber ein eigenes laufendes Einkommen noch 374ber ein nennenswertes Verm366gen verf374gte, ist der Ansicht: Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages sei sie nicht Mitdarlehensnehmerin geworden, sondern habe nur die unbeschr344nkte Mithaftung f374r die Darle-hensschuld ihres damaligen Ehemannes 374bernommen. Der Sicherungs-zwecken dienende Schuldbeitritt sei wegen krasser finanzieller 334berfor-derung sittenwidrig und deshalb nichtig. 4 Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 19.331,12 200 zuz374g-lich Zinsen abz374glich verschiedener Gutschriften nach Beweisaufnahme abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in H366he von 14.359,96 200 nebst Zinsen stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Re-vision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision ist nicht begr374ndet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Die Mitverpflichtung der Beklagten versto337e bis auf einen Teilbe-trag von 6.000 DM nicht gegen 247 138 BGB. In H366he von 31.000 DM sei davon auszugehen, dass die Beklagte ein eigenes Interesse an der Kre-ditaufnahme gehabt habe und deshalb als Mitdarlehensnehmerin anzu-sehen sei. 8 In Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof zum Nachweis der finanziellen Leistungsunf344higkeit eines B374rgen oder Mitverpflichteten entwickelten Grunds344tze trage die Beklagte die Darlegungs- und Beweis-last daf374r, dass sie an der Kreditaufnahme nicht das f374r eine Mitdarle-hensnehmerin erforderliche eigene Interesse an der Kreditgew344hrung gehabt habe. Diesen Beweis habe sie nur in H366he von 6.000 DM gef374hrt. 9 In der Vertragsurkunde seien die Beklagte und ihr Ehemann in gleicher Weise als Vertragspartner der Kl344gerin angegeben. Au337erdem h344tten sie die Er366ffnung eines gemeinsamen Girokontos beantragt, auf das ein Teilbetrag des Kredits in H366he von 14.000 DM ausgezahlt wor- 10 - 5 - den sei. Der in bar ausgezahlte Restbetrag in H366he von 23.000 DM habe einer Umschuldung gedient, die jedenfalls in H366he von 6.000 DM pers366n-liche Schulden des Ehemannes der Beklagten betroffen habe. Insoweit sei der Darlehensvertrag als teilnichtig anzusehen. Nach 247 139 BGB werde der Darlehensvertrag im 334brigen von der Nichtigkeitsfolge nicht erfasst. Der Kl344gerin stehe daher die von ihr unter Ber374cksichtigung der Teilnichtigkeit neu berechnete Darlehensr374ckzahlungsforderung in H366he von 14.359,96 200 zu, gegen deren H366he die Beklagte keine durchgreifen-den Einw344nde erhoben habe. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 11 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte weitgehend als Mitdarle-hensnehmerin angesehen. Dagegen wendet sich die Revision im Ergeb-nis ohne Erfolg. 12 a) Die rechtliche Qualifizierung der von der Beklagten mit Vertrag vom 29. August 2000 374bernommenen Verpflichtung als eigene Darle-hensschuld oder als reine Mithaftung h344ngt davon ab, ob die Beklagte nach dem ma337geblichen Willen der Beteiligten als gleichberechtigte Ver-tragspartnerin neben ihrem damaligen Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und im Gegenzug gleichgr374ndig zur R374ckzahlung des Darlehens verpflichtet sein, oder aber ob sie aus-schlie337lich zu Sicherungszwecken mithaften und damit eine sie einseitig 13 - 6 - belastende Verpflichtung 374bernehmen sollte. Zu den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrunds344tzen ge-h366ren insbesondere die Ma337geblichkeit des Vertragswortlauts als Aus-gangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Ur-teil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372 und Senatsurteil vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084) und die Ber374cksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001, 1863, 1864). b) Der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages spricht zwar daf374r, dass die Beklagte echte Mitdarlehensnehmerin ist. Ihre Be-zeichnung als "2. Kreditkonto-Inhaber (Ehepartner)" deutet entgegen der Ansicht der Revision darauf hin, dass der Darlehensvertrag mit den damaligen Eheleuten gemeinsam geschlossen wurde. Dem Wortlaut ist aber angesichts der St344rke der Verhandlungsposition der kreditgew344h-renden Bank (vgl. Schimansky WM 2002, 2437, 2438 f.) und der allge-mein 374blichen Verwendung von Vertragsformularen grunds344tzlich weni-ger Bedeutung beizumessen als sonst (Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 m.w.Nachw.). Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist als echter Mitdarlehens-nehmer daher ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der f374r den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder pers366nliches Interesse an der Kredit-aufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt 374ber die Aus-zahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (siehe etwa Senat BGHZ 146, 37, 41; siehe ferner Senatsurteile vom 14 - 7 - 23. M344rz 2004 aaO S. 1084 und vom 25. Januar 2005 aaO S. 419 m.w.Nachw.). 15 c) Indessen hat die Beklagte nicht schl374ssig dargelegt, dass sie entgegen dem klaren Wortlaut des Darlehensvertrages 374ber einen Teil-betrag von 6.000 DM hinaus nicht die Stellung einer Mitdarlehensnehme-rin erlangt hat. aa) Allerdings muss die Beklagte ein fehlendes Eigeninteresse an der Kreditgew344hrung, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht beweisen. Zwar sind die objektiven und subjektiven Vorausset-zungen der Sittenwidrigkeit im Sinne des 247 138 Abs. 1 BGB von demje-nigen darzulegen und zu beweisen, der sich auf die Nichtigkeit des kon-kreten Rechtsgesch344fts beruft (Palandt/Ellenberger, BGB 68. Aufl. 247 138 Rdn. 23 m.w.Nachw.). Das Eigeninteresse an der Kreditaufnahme ist aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, Voraussetzung daf374r, dass die Beklagte aufgrund der Vereinbarung der Prozessparteien vom 29. August 2000 die R374ckzahlung des Kredits als Mitdarlehensnehmerin schuldet. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass diejenige Partei, die aus einer rechtsgesch344ftlichen Vereinbarung einen Anspruch f374r sich herleitet, die tats344chlichen Umst344nde einer f374r sie g374nstigen Auslegung darzulegen und zu beweisen hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Februar 1999 - V ZR 343/97, WM 1999, 965 m.w.Nachw.). Der Kl344gerin obliegt deshalb grunds344tzlich der Beweis, dass die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages das f374r eine echte Mitdarlehensnehmerschaft not-wendige Eigeninteresse an der Kreditaufnahme besa337 (so auch OLG Celle WM 2004, 1957, 1959). 16 - 8 - bb) Die Beklagte vermag aus dem Rechtsfehler des Berufungsge-richts jedoch im Ergebnis nichts f374r sich herzuleiten, weil der klare Wort-laut des Darlehensvertrages auf eine echte Vertragspartnerschaft hin-deutet. Zwar muss die Beklagte nicht beweisen, dass sie und die Kl344-gerin abweichend von dem Wortlaut 374bereinstimmend eine andere als die dort bezeichnete Rechtsfolge gewollt haben (so aber Madaus WM 2003, 1705, 1707). Da der Vertragsurkunde aus den dargelegten Gr374nden insoweit nur eine eingeschr344nkte Aussagekraft zukommt, fehlt f374r eine echte Beweislastumkehr die notwendige Grundlage. Dies bedeu-tet aber nicht, dass es auf den Wortlaut des Darlehensvertrages 374ber-haupt nicht ankommt. Er ist vielmehr, was das Berufungsgericht beachtet hat, der Ausgangspunkt der Vertragsauslegung (Senatsurteil vom 23. M344rz 2004 aaO S. 1084). 17 Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die allgemeinen Re-geln 374ber die sekund344re Darlegungslast (vgl. dazu etwa BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158, jeweils m.w.Nachw.) muss die Beklagte im Einzelnen darlegen, dass der Kredit ihr von Anfang an weder ganz noch teilweise unmittelbar zugute kommen sollte. Denn sie hat nicht nur den Darle-hensvertrag ohne eine unzul344ssige Willensbeeinflussung seitens der Kl344gerin mitunterzeichnet. Vielmehr sind ihr auch die Beweggr374nde, die f374r die Kreditaufnahme ausschlaggebend waren, bekannt, w344hrend die Kl344gerin insoweit keine n344heren Kenntnisse besitzt. Der Beklagten ist es daher zuzumuten, konkrete und nachvollziehbare Angaben dazu zu ma-chen, dass der eindeutige Vertragswortlaut nicht der Rechtswirklichkeit entspricht. 18 - 9 - cc) Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nur insoweit nachgekom-men, als nach den von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Kreditsumme 374ber 37.000 DM ein Teilbetrag von 6.000 DM zur Tilgung eines von ihrem ge-schiedenen Ehemann allein aufgenommenen Darlehens verwendet wer-den sollte. Dagegen fehlt hinreichender Sachvortrag dazu, dass die 374bri-ge Kreditaufnahme zum ma337geblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht den gemeinsamen Interessen der damaligen Eheleute dienen soll-te. Vielmehr geht aus ihren Angaben, wie im 334brigen auch aus der Zeu-genaussage ihres damaligen Ehemannes, nur hervor, wof374r bestimmte Teile der Kreditsumme verwendet wurden. Dies reicht f374r eine schl374ssige Darlegung, dass es sich bei der Bezeichnung "2. Kreditkonto-Inhaber (Ehepartner)" im Ganzen um eine blo337e Falschbezeichnung handelt, nicht aus. 19 2. Rechtsfehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Nichtigkeit der Mitverpflichtung der Beklagten 374ber den Teilbetrag von 6.000 DM nicht den gesamten Vertrag der Prozessparteien erfasst. 20 a) Dabei kann offen bleiben, ob die Mithaftungs374bernahme der Be-klagten tats344chlich gem344337 247 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten ver-st366337t oder ob es sich insoweit nur um eine ganz geringf374gige Bankschuld handelt, auf welche die vom erkennenden Senat zur Sittenwidrigkeit rui-n366ser B374rgschaften oder Mitverpflichtungen naher Angeh366riger entwi-ckelten Grunds344tze keine Anwendung finden (vgl. nur Senat BGHZ 146, 37, 42). Auf diese Frage kommt es nicht entscheidend an, weil jedenfalls nur die Mithaftungsabrede als solche nichtig w344re. 21 - 10 - b) Zwar d374rfen sittenwidrige Rechtsgesch344fte in aller Regel nicht mit einem gerade noch zul344ssigen Inhalt aufrechterhalten werden, weil sonst der Schutzzweck und die Abschreckungsfunktion des 247 138 Abs. 1 BGB unterlaufen w374rden (siehe etwa BGHZ 68, 204, 207; BGH, Urteil vom 13. M344rz 1979 - KZR 23/77, NJW 1979, 1605, 1606). Dies gilt aber ausnahmsweise nicht in den F344llen, in denen sich der Vertragsinhalt nach der Wertung des 247 139 BGB in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen und den von der Nichtigkeit nicht ber374hrten Teil aufteilen l344sst und die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit dem ausdr374cklichen oder mutma337lichen Willen der Vertragspartner entspricht (BGHZ 107, 351, 355 f.). Der erkennende Senat hat daher eine sittenwidrige Mithaftung des finanzschwachen Ehepartners mit Hilfe der speziellen Regeln des 247 139 BGB insoweit aufrechterhalten, als mit dem Kredit auch eigene Verbindlichkeiten abgel366st werden sollten (BGHZ 146, 37, 47 ff.). 22 So ist es auch hier. Zwar geht es nicht um die teilweise Aufrecht-erhaltung einer sittlich anst366337igen Mithaftungs374bernahme, sondern um die eines sich aus einem wirksamen Darlehensvertrag und einem nichti-gen Schuldbeitritt zusammensetzenden Schuldverh344ltnisses. Dies steht aber, anders als die Revision meint, einer analogen Anwendung des 247 139 BGB nicht entgegen. Im Gegenteil kommt es auf die Frage, ob ein wirtschaftlich sinnloses Mithaftungsbegehren der kreditgebenden Bank "teilbar" ist, nicht entscheidend an. Nach der von der Revision nicht an-gegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts h344tten die Prozesspar-teien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit einen Darlehensvertrag 374ber 31.000 DM geschlossen. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, das wirk-sam gek374ndigte Restdarlehen in dem vom Berufungsgericht zuerkannten und rechnerisch nicht angegriffenen Umfang zur374ckzuzahlen. 23 - 11 - III. 24 Die Revision war daher zur374ckzuweisen. Joeres M374ller Ellenberger Gr374neberg Matthias Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2006 - 4 O 447/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2007 - 4 U 37/06 -
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