ECLI:DE:BGH:2016:160216UXIZR454.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 454/14 Verkündet am: 16. Februar 2016 Weber , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 305 Abs. 1 Satz 1, § 30 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl, Cb BGB § 488 Abs. 3 Satz 3 a) Die in einen Förderdarlehensvertrag, auf den § 502 BGB in der ab dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhän gigen "Risikoprämie" für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschäd i- gung eingeräumtes Sondertilgungsrecht unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der richterlichen Inhaltskontrolle. b) Die in einen Förderdarlehensvertrag e inbezogene formularmäßige Besti m- mung eines laufzeitunabhängigen "Bearbeitungsentgelts" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zwar der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie benac h- teiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Intere s- senabwä gung aber nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Darlehen der zweckgebundenen Gewährung beso n- ders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele dient. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14 - LG Bück eburg AG Rinteln - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt fü r Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 11. September 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Zahlung eines bei Au s- zahlung eines Wohnraumförderdarlehens von der Beklagten einbehaltenen A b- sc hlags in Höhe von 2.200 Die Kläger stellten über die Beklagte als ihrer Hausbank bei der Kredi t- anstalt für Wiederaufbau (nachfolgend: KfW) mittels eines von dieser vorg e- schriebenen Formulars am 19. Januar 2009 einen Antrag auf ein Darlehen aus Mitteln des Förderprogramms Nr. 141 ("Wohnraum - Modernisieren - Standard"). Am 22. Januar 2009 erteilte die KfW der Beklagten über die La n- desbank eine dem Antrag entsprechende zweckgebundene Refinanzierungsz u- sage in Höhe eines Kreditne nnbetrags von 55.000 e- rungsdarlehen). In Ziffer 3 der Refinanzierungszusage heißt es: 1 2 - 3 - "Auszahlung: an Sie und den Endkreditnehmer zu 96,00 % Der Abzug vom Nennbetrag teilt sich auf in 2 % Bearbeitungsgebühr und 2 % Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kr e- dits während des Zinsbindungszeitraums. Der Abzug beinhaltet somit laufzeitunabhängige Gebühren und wird bei vorzeitiger Tilgung nicht a n- teilig erstattet." Für die Refinanzierungszusage gelten "Allgemeine Be stimmungen für I n- vestitionskredite Kreditinstitute " der KfW in der Fassung 9/03 (nachfolgend: AB - KI), in denen es u.a. lautet: "5. Berechnung von Kosten und Auslagen Die Kreditbearbeitungs - und Verwaltungskosten des unmittelbar refina n- zierten Kreditins tituts sowie der Hausbank sind mit der Zinsmarge abg e- 6. Rückzahlung (1) Die in der Refinanzierungszusage genannten Rückzahlungsbe - dingungen sind in den zwischen der Hausbank und dem Endkredit - nehmer zu schließenden Vertrag zu übernehmen. Soweit e in Abzug vom Nennbetrag des Refinanzierungskredites bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser gemäß der Refinanzierungszusage der Abdeckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Endkreditnehmer un d der Hausbank eingeräu m- ten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung (Risikoprämie). Die Abzug s- b e träge beinhalten laufzeitunabhängige Gebühren und werden bei vo r- zeitiger Tilgung des Refinanzierungskredites nicht erstattet. (2) 3 - 4 - Im Februar 2009 gewährte die Beklagte den Klägern das beantragte, grundpfandrechtlich besicherte Darlehen in Höhe eines Nennbetrags von 55.000 Konditionen bis zum 31. März 2019 (nachfolgend: Förderdarlehen). In Ziffer 2.2 des Darlehensvertrags heißt es: "Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,0 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung d. Kredits während d. Zinsfestschreibung u. 2,0 % B earbeitungsgebühr. Das Disagio kann grundsätzlich bei der Auszahlung des Kredits verrechnet werden. Die Risikoprämie wird bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht auch nicht teilweise e r- stattet. Das Gleiche gilt für den gesamten Disagiobetrag, w enn dessen Rückzahlung gemäß den Bestimmungen des Förderinstituts nicht vorg e- sehen ist." Nach Ziffer 9 des Darlehensvertrags gelten für das Förderdarlehen "Al l- gemeine Bestimmungen für Investitionskredite Endkreditnehmer " in der Fa s- sung 9/03 der KfW ( nachfolgend: AB - EKn). Dort lautet es u.a.: "4. Berechnung von Kosten und Auslagen Die Kreditbearbeitungs - und Verwaltungskosten des unmittelbar refina n- zierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz abg e- t, dem Endkreditnehmer folgende Kosten gesondert zu berechnen, sofern sie in unmittelbarem Zusa m- menhang mit der Kreditgewährung stehen, konkret nachweisbar sind und dem Kreditnehmer gegenüber spezifiziert werden: ... Sofern nicht von der KfW festgelegt, dü rfen Verzichtsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigung und ähnliche Kosten für diesen Kredit nicht berechnet werden. 4 5 - 5 - 5. Vorzeitige Rückzahlung (1) Sofern nicht anders geregelt, können Kredite mit einer Auszahlung von 100 % nur gegen Zahlung einer Vorfälligkei tsentschädigung und Kredite mit einer Auszahlung von weniger als 100 % während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank z u- eit ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser gemäß dem Kreditvertrag der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kred i- tes. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlu ng des Refinanzierungskredites durch die KfW, der zur Abd e- ckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldb e- schaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hau s- bank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredites (Risi koprämie) dient. Die Abzugsbeträge beinhalten laufzeitunabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Kredits nicht erstattet. Mit ihrer Klage beanspruchen die Kläger Zahlung des bei Valutierung des Förderdarlehens einbehaltenen im D arlehensvertrag u.a. als Disagio bezeic h- neten Auszahlungsabschlags in Höhe von insgesamt 2.200 beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. 6 7 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung weit e- rer 2.200 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Der Auszahlungsanspruch sei vielmehr vollständig erfüllt worden (§ 389 BGB), da die Parteien wirksam ve r- einbart hätten, dass die Beklagte eine Risikoprämie (2%) und eine Bearbe i- tungsgebühr (2%) einbehalten dürf e. Diese Vereinbarung unterliege zwar der Preiskontrolle, halte dieser Ko n- trolle aber stand, da sie die Kläger nicht unangemessen benachteilige. Anders als in vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen handele es sich hier nicht um einen "normalen" Kred it, der von miteinander im Wettbewerb stehenden Banken vergeben werde, sondern um einen Kredit aus subventionierten Mitteln der KfW. Die Darlehenskonditionen seien in Förderrichtlinien festgeschrieben, mit denen bekanntlich wirtschafts - und geopolitische Z wecke verfolgt würden. Da die das Darlehen vergebende Bank keine Möglichkeit besitze, auf die von der KfW in den jeweiligen Förderprogrammen vorgeschriebenen Darlehensko n- ditionen Einfluss zu nehmen, könne sie diese auch nicht zu ihrem Vorteil und zum Nacht eil des Kreditnehmers gestalten. Die von §§ 305 ff. BGB zu verme i- dende Gefahr bestehe nicht. Im Übrigen liege der bei KfW - Förderkrediten gegenüber "normalen" G e- schäftskrediten zusätzlich anfallende Bearbeitungsaufwand nicht im Interesse der Geschäftsban k, sondern im Interesse des "Investors" und im öffentlichen Interesse. Da die begrenzten Fördermittel nur für die vorgesehenen Investiti o- nen zur Erreichung der vorgegebenen Ziele eingesetzt werden dürften, sei eine 8 9 10 11 - 7 - Prüfung der Förderungsfähigkeit der Inves tition vor und eine Prüfung des zweckentsprechenden Einsatzes der Mittel nach deren Vergabe erforderlich. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass den Klägern gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung des bei Valutierung des Förderdarlehens einbehaltenen Auszahlung s- abschlags in Höhe von 2.200 1. Unzutreffend geht das Berufungsgericht indessen davon aus, der von den Klägern geltend gemacht e Anspruch lasse sich auf § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen. Vielmehr hat die Beklagte den Anspruch der Kläger auf Ausza h- lung der Darlehensvaluta unabhängig davon erfüllt, ob die Vereinbarung eines Auszahlungsabschlags in Höhe von 2.200 a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (S e- natsurteile vom 28. Oktober 2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 24 ff. und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 20 ff.), wird ein Entgelt, das wie hier im Da r- lehensnennbetrag enthalten ist, mit dem entsprechenden Einbehalt der Bank sogleich im Wege der internen " Verrechnung " an diese geleistet. In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Lei s- tungswegs zu verstehen, weil d er Darlehensnehmer das mitkreditierte Entgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll. Folglich erfüllt der Da r- lehensgeber mit dem Einbehalt zugleich den Auszahlungsanspruch des Darl e- hensnehmers aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sich dieser m it einem gering e- ren Auszahlungsbetrag und dem Einbehalt der zum Darlehensnennbetrag b e- 12 13 14 - 8 - stehenden Differenz zur Tilgung der vermeintlichen Gegenforderung einve r- standen erklärt hat. b) So liegen die Dinge hier. In den vorformulierten Bedingungen des st reitgegenständlichen Förderdarlehensvertrags, deren Auslegung der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 28. Oktober 2014 XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 26), ist in Ziffer 2.2 bestimmt , dass ein "Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits)" in Höhe von 4% erhoben wird, das sich aus einer Risikoprämie von 2% für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Förderdarlehens s o- wie aus einer Bearbeitungsgebühr von 2% zusammensetzt und das grund sät z- lich bei der Auszahlung des Kredits verrechnet werden kann. Der streitgege n- ständliche Teil des Darlehensnennbetrags ist somit zur Erfüllung des streiti - gen Anspruchs der Beklagten auf Zahlung der Risikoprämie und der Bearbe i- tungsgebühr einbehalten worden. 2. Den Klägern steht aber auch kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Rückzahlung der danach von ihnen an die Beklagte geleisteten Risikoprämie und Bearbeitungsgebühr zu. Beide Leistungen der Kläger erfol g- ten nicht ohne rechtlichen Grund. Die Bestimmungen in Ziffer 2.2 des Fö r- derdarlehensvertrags sind wirksam. a) Rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den angegriffenen Regelungen in Ziffer 2.2 de s Förderdarlehensvertrags um Allgemeine G e- schäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt. b) Zu Recht ist das Berufungsgericht im Ergebnis auch von der Wir k- samkeit der verwendeten Klausel ausgegangen. 15 16 17 18 - 9 - Die Wirksamkeit in Förderdarlehensvertr ägen formularmäßig vereinbarter Auszahlungsabschläge wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegend bejaht (LG Augsburg, BKR 2015, 205 Rn. 26 ff.; LG Essen, BeckRS 2015, 07323; LG Freiburg, Urteil vom 11. September 2014 5 O 136/13, juris Rn. 18 ff.; LG Itzehoe, Urteil vom 1. Juli 2014 1 S 187/13, juris Rn. 18 ff.; LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 26. Mai 2015 10 O 9729/14, juris Rn. 19 ff.; AG Rheda - Wiedenbrück, Urteil vom 23. Februar 2015 11 C 87/14, juris Rn. 27 ff .; aus dem Schrifttum vgl. Batereau/Koppers, WM 1992, 174, 176; Batereau, WM 1992, 1353, 1355; ders., WuB I E 1. - 3.94; Billing, WM 2013, 1829, 1837; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Ban k- rechts - Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118 aE; Edelmann, W uB IV C. § 3 07 BGB 8.14; Haertlein, WM 2014, 189, 199; Kropf, BKR 2015, 60, 63 f.; Nobbe, WM 2008, 185, 193 f.; Träber, AG 2015, R94 f.; offenlassend Jordans, DZWIR 2015, 201, 208; aA Feldhusen, WM 2015, 1397 ff.; Koller, DB 1992, 1125, 1129). Die herr schende Meinung ist zutreffend. Bei der in Ziffer 2.2 des Fö r- derdarlehensvertrags genannten Risikoprämie handelt es sich um eine Preisa b- rede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle unterliegt. Die Bestimmung über einen weiteren Abzug in Höhe von 2% für eine Bearbeitung s- gebühr ist zwar der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen. Sie hält dieser aber stand. aa) Ziffer 2.2 des Förderdarlehensvertrags enthält zwei inhaltlich vone i- nander zu trennende Regelungen. Der in Satz 1 zunä chst einheitlich als "Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits)" bezeichnete Abschlag in Höhe von 4% wird in Satz 2 der Klausel aufgeteilt in einen Abzug von 2% für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Förderdarlehens während der Zin s- festschreibungs periode (Risikoprämie) und in einen Abzug von 2% für die B e- arbeitungsgebühr. Die Risikoprämie einerseits und die Bearbeitungsgebühr a n- 19 20 21 - 10 - dererseits sind damit selbstständig und aus sich heraus verständlich geregelt, sodass sie Gegenstand einer jeweils eigenst ändigen AGB - rechtlichen Wir k- samkeitsprüfung sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 14 mwN). bb) Bei der in Ziffer 2.2 des Förderdarlehensvertrags vorgesehenen Ris i- koprämie handelt es sich um eine der Inhaltskontro lle entzogene Sonderlei s- tung. (1) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Recht s- vorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart we r- den. Hier unter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen - )Leistung zum Gegenstand haben , sondern mit denen der Klauselve r- wender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbrin gt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, jeweils mwN). Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kon trollfreie Preisabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist durch Auslegung zu e r- mitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und t ypischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu ric h- ten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter 22 23 24 - 11 - Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung g ehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25, jeweils mwN). (2) Nach diesen Maßstäben ist die Klausel, soweit in ihr ein Abzug vom Darlehensnennbetrag in Höhe von 2% für die Risikoprämie bestimmt ist, der Inhaltskontrolle entzogen. Die Risikoprämie wird nach dem Wortlaut der Klausel für das dem Darlehensnehmer eingeräumte Recht zur außerplanmäßigen Ti l- gung des Förderdarlehens während der Zinsfestschreibungsperiode ohne En t- richtung einer Vorfälligkeitsentsch ädigung erhoben und stellt damit ein Entgelt für diese zusätzlich angebotene Sonderleistung dar (vgl. AG Rheda - Wiedenbrück, Urteil vom 23. Februar 2015 11 C 87/14, juris Rn. 29; LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 26. Mai 2015 10 O 9729/14, juris Rn. 23 ff. ; Kropf, BKR 2015, 60, 64; Weber, WM 2016, 150, 152). (a) Aus § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB folgt im Umkehrschluss, dass eine verzinsliche Darlehensschuld wie die hier vorliegende ohne entsprechende Parteivereinbarung nicht vorzeitig zurückgezahlt werden kann, sofern kein Kü n- digungsrecht nach § 489 BGB besteht (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2011 XI ZR 341/10, WM 2012, 28 Rn. 13; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 271 Rn. 11; MünchKommBGB/Krüger, 7. Aufl., § 271 Rn. 35). Etwas ander e s ergibt sich a uch nicht aus § 500 Abs. 2 BGB, wonach Verbraucherdarlehensverträge jederzeit getilgt werden können, weil diese Vorschrift nach Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB nicht auf Verträge anzuwenden ist, die wie hier der Vertrag über das Förderdarlehen vor dem 11. J uni 2010 geschlossen worden sind. 25 26 - 12 - (b) Die den Klägern somit durch die verwendete Klausel eingeräumte Möglichkeit, das Förderdarlehen jederzeit während der bis zum 31. März 2019 andauernden Konditionenfestschreibung zu tilgen, ohne zur Abgeltung der rec htlich gesicherten Zinserwartung der Beklagten eine Vorfälligkeitsentschäd i- gung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. November 2004 XI ZR 285/03, BGHZ 161, 196, 201) zahlen zu müssen, stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Diese zusätzlich angebotene Lei stung darf die Beklagte gesondert bepreisen. (c) Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte verlange die R i- sikoprämie nicht als Entgelt für die Übernahme eines eigenen Risikos, sondern " hinter dem Rücken " des Kunden für die KfW, ändert das an der Einordnung der Prämie als Entgelt für eine Sonderleistung nichts. Die Kontrollfähigkeit einer Entgeltklausel ist anhand ihres objektiven Inhalts zu klären (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25), sodass es auf die Ken ntnis des Kunden von den konkreten Refinanzierungsbedingungen der kr e- ditgebenden Bank nicht ankommt. cc) Die in Ziffer 2.2 des Darlehensvertrags unter der Gesamtbezeichnung "Disagio" weiter geregelte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2% des Darlehen s- nennbe trags hat das Berufungsgericht zu Recht als kontrollfähige Preisnebe n- abrede eingeordnet. Es handelt sich weder um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung noch um ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleis tung (vgl. Feldhusen, WM 2015, 1397, 1401; aA Kropf, BKR 2015, 60, 64). Auch die Tatsache, dass die Beklagte die Bea r- beitungsgebühr ihrerseits an die KfW abzuführen hat, entzieht die Klausel nicht der AGB - Kontrolle. Dieser hält die Klausel aber stand, da s ie die Kläger nicht unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. 27 28 29 - 13 - (1) Ein Disagio kann allerdings als zinsähnliches (Teil - )Entgelt, das n e- ben dem Nominalzins für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmal - entgelts erho ben wird, einer Inhaltskontrolle entzogen sein, wenn es integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist (Senatsurteile vom 29. Mai 1990 XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289 und vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 42). Um einen solchen Preisbestandteil handelt es sich aber bei der in Ziffer 2.2 des Darlehensvertrags unter der Gesamtbezeichnung "Disagio" gere gelten Bearbeitungsgebühr von 2 % nicht. Nach dieser formularmäßigen Bestimmung, die der Senat selbstständig auszule gen hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Novem - ber 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15), ist vielmehr ein laufzeituna b- hängiges Bearbeitungsentgelt vereinbart. In Ziffer 5 Abs. 1 AB - EKn sind sämtl i- che Abzugsbeträge unter Einschluss der Bearbeitungsgebühr al s laufzeituna b- hängige Gebühren bezeichnet, die auch bei vorzeitiger Tilgung nicht zu ersta t- ten sind. Sachlich beschreibt Ziffer 5 Abs. 1 AB - EKn die Bearbeitungsgebühr als Entgelt für Aufwand bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung, der typischerweise unabhängig von der Laufzeit des Darlehens anfällt. Nach Wor t- laut und Regelungszweck regelt Ziffer 2.2 des Darlehensvertrags damit kein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung. (2) Die hier vereinbarte Bearbeitungsgebühr stellt entgegen der Au f- fassung der Revisionserwiderung auch kein Entgelt für eine rechtlich nicht g e- regelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung dar (vgl. Feldhusen, WM 2015, 1397, 1401; aA Kropf, BKR 2015, 60, 64). Nach Ziffer 5 Abs. 1 AB - EKn, die aufgrund Ziffer 9 de s Darlehensve r- trags dessen Bestandteil ist, dient die Bearbeitungsgebühr "der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredits". Mit der Kreditb e- 30 31 32 33 - 14 - schaffung erfüllt die Beklagte ihre Hauptpflicht nach § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem mit de m Kunden geschlossenen Darlehensvertrag. Die Bearbeitung s- gebühr fällt mithin nicht für eine Sonderleistung an, sondern mit ihr wird Au f- wand bepreist, der bei der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertragse r- füllung durch die Bank entsteht (vgl. Senatsurt eil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 56). (3) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es sich bei dem Bearbeitungsentgelt nicht deswegen um eine kontrollfreie Preisabrede, weil die Beklagte durch dessen Einbehalt wirts chaftlich keinen Ausgleich für bei ihr entstandene Betriebskosten und Aufwendungen verlangt, sondern für Ko s- ten, die bei der KfW anfallen. (a) Es trifft allerdings zu, dass das Bearbeitungsentgelt letztlich zur D e- ckung von Kosten erhoben wird, die bei der KfW entstanden sind. Nach Ziffer 5 Abs. 1 AB - EKn entsteht nämlich der mit dem Bearbeitungsentgelt berechnete Aufwand der Hausbank für die Kreditbeschaffung "aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des Refinanzierungskredits durch die KfW, de r zur Abdeckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbescha f- fung ... dient". Demgegenüber sind nach Ziffer 4 AB - EKn die eigenen Kreditb e- arbeitungs - und Verwaltungskosten der Hausbank hier der Beklagten bereits mit dem Zinssatz bzw. mi t der Zinsmarge abgegolten. (b) Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, die Klausel zum Bearbe i- tungsentgelt als nicht kontrollfähige Preisabrede anzusehen (vgl. Feldhusen, WM 2015, 1397, 1402; Weber, WM 2016, 150, 151). Maßgebend für die Ei n- ordnung einer Entgeltklausel als kontrollfreie Preisabrede ist nicht, ob das dem Kunden belastete Entgelt der Deckung von Aufwendungen dienen soll, die u n- mittelbar bei dem Klauselverwender entstanden sind, oder die Erstattung von 34 35 36 - 15 - Aufwand eines Dritten betrifft, s ondern ob das Entgelt die Hauptleistung oder eine zusätzlich angebotene rechtlich nicht geregelte Sonderleistung betrifft (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24 mwN). Liegt danach eine Preisnebenabrede vor, die keine echte (Gegen - )Leistung zum Gegenstand hat, sondern mit der der Klauselverwender Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten auf den Kunden abwälzt, ist diese auch dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn der konkr ete Aufwand nicht unmittelbar beim Verwender entstanden, sondern vom Verwender einem Dritten zu erstatten ist. (4) Die danach als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel zur Erh e- bung einer Bearbeitungsgebühr von 2% hält aber entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle stand. Zwar weicht die Klausel zur Bearbeitung s- gebühr nach den vom Senat angewandten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ff. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 71 ff.) von wesentli chen Grundgedanken der gesetzlichen R e- gelung ab. Dadurch werden die Kläger aber nicht unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. (a) Die Klausel weicht durch Festlegung einer laufzeitunabhängigen B e- arbeitungsgebühr von wesentlic hen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. (aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind En t- geltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundg e- danken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeite n auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertra g- lich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass 37 38 39 - 16 - jeder Rechtsunte rworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein g e- sondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 mwN). (bb) Die von den Klägern zu leistende Bearbeitungsgebühr ist laufzei t- unabhängig ausgestaltet und weicht daher von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darl e- hensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f.). Weiter ist die Klausel mit diesem Leitbild nicht ve r- einbar, weil die Bearbeitungsgebühr nach dem Darlehensvertrag der Abd e- ckung des Aufwands der Beklagten bei der Beschaffung des Förderdarlehens dient und folglich Kosten auf die Kläger abgewälzt werden, die für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten anfallen (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 4 05/12, aaO Rn. 66). Dem steht auch hier nicht entgegen, dass die geltend gemachten Kosten nicht unmittelbar bei der Beklagten entstanden, sondern von dieser der KfW zu erstatten sind. Entscheidend ist, dass der Aufwand, mit dem der Darlehen s- nehmer bela stet werden soll, für die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht des Kreditinstituts als Darlehensgeber gegenüber dem Darlehensnehmer anfällt. Das hängt nicht davon ab, ob die bepreiste Tätigkeit von dem Kreditinstitut se l- ber erbracht wird oder von einem Dr itten, dem die Bank dafür ein Entgelt zahlt. (b) Diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzl i- chen Regelung benachteiligen die Kläger jedoch nicht unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. 40 41 42 - 17 - Eine unangemessene Benachte iligung des Vertragspartners wird zwar indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgeda n- ken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12 , BGHZ 201, 168 Rn. 69). Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 7. Mai 1996 XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10 , 15 f., vom 28. Januar 2003 XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 349 und vom 14. Januar 2014 XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom g e- setzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014, aaO mwN). Die danach vorzunehmende Interessenabwägung führt wie das Ber u- fungsgericht zutreffend annimmt zu dem Ergebnis, dass die Kläger bei der gebotenen pauschalisierenden Ges amtbetrachtung durch den Einbehalt der Bearbeitungsgebühr bei der Gewährung des vorliegenden Förderdarlehens nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachte i- ligt werden. (aa) Zwar sind im Rahmen des § 307 BGB im Regelfall die Inte ressen des Vertragspartners gegen die des Verwenders der Allgemeinen Geschäft s- bedingungen abzuwägen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 VIII ZR 214/80, WM 1981, 1354, 1356; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., § 307 Rn. 120, 133; MünchKommB GB/Wurmnest, 7. Aufl., § 307 Rn. 50). Bei dem hier zu beurteilenden, außerhalb des allgemeinen Wettbewerbs auf dem Kapitalmarkt vergebenen Förderdarlehen liegen jedoch die wirtschaftlichen G e- gebenheiten und damit auch die zu berücksichtigenden Interessen d er Beteili g- 43 44 45 - 18 - ten wesentlich anders (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Mai 1992 XI ZR 258/91, WM 1992, 1058, 1059). Mit der Vereinbarung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts verfolgte die Beklagte unmittelbar keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, die sie gegen die Interessen der Kläger durchsetzte, sondern beide Parteien befolgten die von der KfW vorgegebenen Förderbedingungen. Weder für die Beklagte noch für die Kläger bestand die Möglichkeit, die Bedingungen der Darlehen s- gewährung zur Bearbeitung sgebühr mitzubestimmen. Folgerichtig musste die streitgegenständliche Bearbeitungsgebühr von der Beklagten an die KfW " durchgeleitet " werden. Sie diente ausweislich Ziffer 5 Abs. 1 AB - EKn au s- schließlich der Abdeckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbear beitung und Geldbeschaffung. Eigene Kreditbearbeitungs - und Verwaltungskosten der Beklagten sind vereinbarungsgemäß allein mit dem Zinssatz abgegolten. Dies rechtfertigt es, bei der nach § 307 BGB vorzunehmende n Interessenabwägung auf die mit den Förderbedingungen verfolgten Zwecke der Förderung abzuste l- len. (bb) Danach ist nicht entscheidend, ob die Kläger isoliert durch die B e- arbeitungsgebühr benachteiligt werden, sondern es ist für die Interessenabw ä- gung a uf den Gesamtkontext der Bedingungen des Förderdarlehens abzuste l- len, nach denen die Bearbeitungsgebühr zu erheben war. Da es sich dabei nicht um einen Kredit handelt, der nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebunden e Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele (vgl. dazu auch S e- natsurteil vom 19. Oktober 1993 XI ZR 49/93, WM 1993, 2204, 2205), und das streitige Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist, sind die Kläger nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unang e- messen benachteiligt. Denn die Gewährung von Förderdarlehen dient von 46 47 - 19 - vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW, so n- dern beruht auf dem staatlichen Auftrag, in den von § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG erfassten Bereichen finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen. Aus diesem Grund muss die KfW im Unterschied zu den untereinander im Wettbewerb stehenden Geschäftsbanken keinen Gewinn in einer Höhe erwirtschaften, der ei ner marktgerechten Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals entspricht (vgl. Bals, Vergabe und Abwicklung öffentlicher Förderkredite über Hausba n- ken, 2003, S. 170). Dass die KfW auch im vorliegenden Fall mit dem über die Beklagte " durchgeleiteten " För derdarlehen zweckgebundene, besonders günstige Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele zur Verfügung stellte, die gegenüber den am Markt erhältlichen Kreditmitteln im Durchschnitt niedriger verzinst sind, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. In der Regel sind die Zinssätze der ausgereichten Förderdarlehen sogar günstiger als die zur Refinanzierung au f- genommenen Kapitalmarktdarlehen (Bals, Vergabe und Abwicklung öffentlicher Förderkredite über Hausbanken, 2003, S. 75). In den wirtschaftlichen Vorteilen eines solchen Förderdarlehens gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Fö r- derbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf (vgl. auch Weber, WM 2016, 1 50, 154). Die Kläger sind danach durch die nach 48 - 20 - Ziffer 5 Abs. 1 AB - EKn vorgesehene und von der Beklagten unverändert "durchgeleitete" Bearbeitungsgebühr nicht entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben benachteiligt. Ellenberger Maihold Matthias M enges Derstadt Vorinstanzen: A G Rinteln , Entscheidung vom 2 1 . 11 .201 3 - 2 C 67/13 - LG Bückeburg , Entscheidung vom 1 1 .09.201 4 - 1 S 60/13 -
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