BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 454/99 vom12. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 12. September 2002beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats desOberlandesgerichts Naumburg vom 3. November 1999 wird nichtangenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.Streitwert für die Revisionsverfahren: 35.790,43 DM).Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufund verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Jedenfalls seitKenntnis des Eröffnungsantrags - Mitte Dezember 1997 - hatte der Kläger Zeitgenug, um sein angebliches Aussonderungsrecht sowie die es stützenden tat-sächlichen Umstände im einzelnen darzustellen. Da dies bis zum 30. Januar1998 nicht nachweislich geschehen ist, hat der Beklagte seine Pflichten nichtfahrlässig verletzt.Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
Full & Egal Universal Law Academy