BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 455/07 vom 22. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Gr374neberg und Maihold beschlossen: Die Beschwerden der Kl344gerin und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 29. August 2007 werden zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angewandt, da die widerrufene Sicherungszweckerkl344rung, die Darlehen und Grundschuld dauerhaft miteinander schuldrechtlich verbindet, mit der Valutierung des Darlehens und der Bestellung der Grundschuld nicht beiderseits vollst344ndig erf374llt ist. Bei der Abweisung der Klage der Kl344gerin auf Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunde hat das Berufungsgericht zwar 247 4 HWiG 374bersehen. Dabei handelt es sich aber ersichtlich um einen Fehler im Einzelfall ohne Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 116.574,54 200. Nobbe Joeres Mayen Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 21.04.2005 - 10 O 2791/01 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 29.08.2007 - 12 U 1111/05 -
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