BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 458/99 vom 19. Juli 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel am 19. Juli 2001 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Oktober 1999 wird nicht angenommen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision einschließlich der K o - sten der Nebenintervenientin zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 623.625 DM fes t - gesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Der Beklagte hat in dem Schreiben vom 16. Dezember 1997 zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, daß er an den von der Klägerin und anderen Gesel l - schaften in Anspruch genommenen Gegenständen für die Masse keine Rechte geltend macht. Damit scheidet eine Haftung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO aus; - 3 - denn der Verwalter braucht bei einem Prätendentenstreit unter Aussond e - rungsberechtigten nicht zu klären, wem das behauptete Recht zusteht. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis sowie aus unerlaubter Handlung wegen der Verfügung über die Maschinen verneint hat, sind revis i - onsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfahrensrügen wurden geprüft, j e - doch nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO). Kreft Kirchhof Fischer Ganter Raebel
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