BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 460/02Verkündet am: 20. Januar 2004Weber,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________ BGB a.F. § 123; HWiG § 1 Abs. 1 a.F.Eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG ist der kreditgebenden Bankbei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen nach den zu § 123 BGBentwickelten Grundsätzen nicht allein deshalb zuzurechnen, weil die Bank Kennt-nis davon hat, daß die Eigentumswohnung nicht von einer Privatperson, sondernvon einer gewerblich tätigen Bauträgergesellschaft über einen Vermittler verkauftund der Darlehensvertrag über ihn vermittelt wurde. Allein dieser Umstand läßtnicht den Schluß zu, daß die Darlehensvertragserklärungen der Kunden auf einermündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an ihrem Arbeitsplatz oder inihrer Privatwohnung beruhen, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nichtohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung.BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02 - OLG Dresden LG Dresden - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 20. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und denRichter Dr. Applfür Recht erkannt:Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom15. November 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertra-ges zur Finanzierung einer Eigentumswohnung sowie über damit zu-sammenhängende Schadensersatzansprüche. Dem liegt folgender Sach-verhalt zugrunde:Der Kläger, ein damals 29 Jahre alter Ingenieur, wurde im Jahre1998 von dem für die Gesellschaft für ... - 3 - mbH tätigen Vermittler P. M. geworben, zwecks Steuerer-sparnis ohne Eigenkapital eine vom Veräußerer noch zu sanierende Ei-gentumswohnung in D. zu erwerben. Nach Abschluß des notariel-len Kaufvertrages am 27. März/3. April 1998 schloß der Kläger zur Fi-nanzierung des Kaufpreises von 237.530 DM mit der Rechtsvorgängerinder beklagten Bank (im folgenden: Beklagte) am 21. April 1998 einenRealkreditvertrag über 237.000 DM zu einem effektiven Jahreszins von6,59%. Die Tilgung des Festdarlehens sollte über eine Kapitallebensver-sicherung erfolgen. Eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwider-rufsgesetz wurde dem Kläger nicht erteilt. Wie im Darlehensvertrag vor-gesehen, bestellte der Kläger zur Sicherung des Kredits mit notariellerUrkunde vom 21. Mai 1999 unter anderem eine Grundschuld in Höhe desDarlehensbetrages, übernahm die persönliche Haftung in dieser Höheund unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung auch in sein per-sönliches Vermögen. Bereits zuvor hatte er am 6. Mai 1998 eine Zweck-bestimmungserklärung zur Grundschuld unterzeichnet. Das Darlehenwurde auf ein Konto des Klägers bei der Beklagten ausgezahlt und zurFinanzierung des Erwerbs verwendet. Mit Schreiben vom 6. April 2000widerrief der Kläger seine Darlehensvertragserklärung. Nachdem er seitdem 1. August 2000 keine Zinszahlungen mehr auf das Darlehen er-bracht hat, betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der notari-ellen Urkunde vom 21. Mai 1999.Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Zwangsvollstrek-kung, begehrt Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notari-ellen Urkunde und Rückabwicklung des von der Beklagten finanziertenImmobilienerwerbs. Zur Begründung beruft er sich darauf, er habe denDarlehensvertrag und die Sicherungszweckerklärung wirksam nach dem - 4 -Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Außerdem verlangt der Kläger Scha-densersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Berufung des Klägers hatte zum Teil Erfolg. Das Berufungsgericht,dessen Urteil in BKR 2003, 114 veröffentlicht ist, hat die Zwangsvoll-streckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt und die Be-klagte zur Herausgabe der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung derUrkunde verurteilt Zug um Zug gegen Zahlung des von der Beklagten inzweiter Instanz im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachten Betragsvon 121.176,18 nnrnrn "!$#%&(')!*l-streckungsgegenklage des Klägers erhobenen Hilfswiderklage der Be-klagten auf Rückzahlung des offenen Darlehensbetrages nebst Zinsenhat das Berufungsgericht stattgegeben. Mit ihren zugelassenen Revisio-nen wenden sich beide Parteien gegen dieses Urteil. Der Kläger verfolgtseine Klageanträge in vollem Umfang weiter sowie seinen Antrag aufAbweisung der Hilfswiderklage. Die Beklagte erstrebt die vollständigeAbweisung der Klage bzw. Zurückweisung der Berufung.Entscheidungsgründe: Die Revisionen beider Parteien sind begründet. Sie führen zurAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht. - 5 -I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt:Die Vollstreckungsgegenklage sei begründet, weil der Kläger so-wohl seine auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willens-erklärung als auch die auf Abschluß der zwischen den Parteien beste-henden Sicherungsabrede gerichteten Erklärungen gemäß § 1 HWiG inder bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.)wirksam widerrufen habe. Der Kläger sei zum Abschluß des Darlehens-vertrages durch die nach dem notariellen Kaufvertrag geführten Ver-handlungen in seiner Privatwohnung bestimmt worden. Dies sei der Be-klagten zuzurechnen, weil ihr bewußt gewesen sei, daß der Darlehens-vertrag mit dem Kläger unter Einsatz von Vermittlungspersonen zustandegekommen sei. Mit Rücksicht auf den wirksamen Widerruf habe der Klä-ger auch einen Anspruch auf Herausgabe der Grundschuldbestellungs-urkunde, da mit dem Darlehensvertrag auch die darin enthaltene Ver-pflichtung zur Bestellung der Grundschuld entfallen sei. Die gesonderteZweckbestimmungserklärung vom 6. Mai 1998 habe insoweit lediglichergänzende Bestimmungen enthalten. Die Herausgabe der Grundschuld-bestellungsurkunde schulde die Beklagte allerdings entsprechend ihrerHilfswiderklage nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des noch offenenDarlehensbetrages nebst marktüblicher Zinsen. Die Grundsätze überverbundene Geschäfte seien nicht anwendbar, da es sich hier um einenRealkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handele. Weiterge-hende Ansprüche des Klägers bestünden nicht. Der geltend gemachteAnspruch auf Rückzahlung geleisteter Zinsen für Mai und Juni 1998 - 6 -scheide auch bei einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertragesaus, da der Beklagten in diesem Fall ihrerseits ein Zahlungsanspruch inentsprechender Höhe zustehe. Die Beklagte hafte auch nicht wegen derVerletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.II.1. Revision der BeklagtenDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Begründung, mit derdas Berufungsgericht der Klage teilweise stattgegeben hat, hält rechtli-cher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.a) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Be-rufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei durchdie nach Abschluß des notariellen Kaufvertrags vom 27. März 1998 inseiner Wohnung erfolgten Verhandlungen zum Abschluß des Darlehens-vertrages bestimmt worden.Das Berufungsgericht begründet dies damit, daß der Kläger erst-mals im Rahmen dieser Gespräche in seiner Privatwohnung mit den Ein-zelheiten eines Darlehensvertrages konfrontiert und dabei in eine Lagegebracht worden sei, in der er sich zur Unterzeichnung des ihm unter-breiteten Darlehensvertragsangebotes ohne die Möglichkeit eines Preis-und Qualitätsvergleichs entschlossen habe. - 7 -Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. § 1 Abs. 1 Nr. 1HWiG a.F. setzt voraus, daß der Kunde durch die mündlichen Verhand-lungen in seiner Privatwohnung zu seiner späteren Vertragserklärungbestimmt worden ist. Mitursächlichkeit ist jedoch ausreichend. Es ge-nügt, daß die besonderen Umstände der Kontaktaufnahme einen untermehreren Beweggründen darstellen, sofern nur ohne sie der später ab-geschlossene Vertrag nicht oder nicht so wie geschehen, zustande ge-kommen wäre (BGHZ 131, 385, 392). Ausreichend ist dabei, daß derDarlehensnehmer durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in eine La-ge gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beein-trächtigt war, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder da-von Abstand zu nehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.). Das ist eineFrage der Würdigung des Einzelfalles (Senatsurteile vom 21. Januar2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom 18. März 2003 - XI ZR188/02, WM 2003, 918, 921 und vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02,WM 2003, 1370, 1372) und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlichnicht zu beanstandender Weise festgestellt worden.Zwar wendet sich die Revision zu Recht gegen die Ausführungendes Berufungsgerichts, es komme auf die Überrumpelungssituation imEinzelfall nicht an (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR125/02, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 und vom 20. Mai 2003- XI ZR 248/02, jeweils aaO). Dies ist jedoch nicht entscheidungserheb-lich, da das Berufungsgericht hier eine tatrichterliche Würdigung vorge-nommen und festgestellt hat, daß der Kläger durch die Besuche desVermittlers in seiner Privatwohnung in eine seine Entscheidungsfreiheiteinschränkende Lage gebracht worden ist. - 8 -b) Mit Erfolg beanstandet die Revision hingegen die Ausführungendes Berufungsgerichts zur Zurechnung der Haustürsituation.Wie der Senat mit Urteil vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01,WM 2003, 61, 63) entschieden und im einzelnen ausgeführt hat, ist beider Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eineHaustürsituation dem Erklärungsempfänger zuzurechnen ist, auf die zu§ 123 BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Nach § 123 Abs. 1BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers dem Erklärungsempfän-ger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter, Mitarbeiter oder Beauf-tragter ist oder wenn er wegen seiner engen Beziehungen zu diesem alsdessen Vertrauensperson erscheint (Senatsurteile vom 12. November2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR162/00, ZIP 2003, 1741, 1743 m.w.Nachw.). Ist der Verhandlungsführer- wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall - Drit-ter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, ist sein Handeln der finanzierendenBank nur zuzurechnen, wenn sie dieses kannte oder kennen mußte. Da-bei genügt es für eine fahrlässige Unkenntnis, daß die Umstände desFalles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich danach zuerkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklä-rung beruht (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, aaOund vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, aaO m.w.Nachw.).Dies ist bei der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswoh-nung durch eine Bank (entgegen der vom Berufungsgericht zitierten Ent-scheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart WM 1999, 2310, 2313) nichtallein deshalb anzunehmen, weil die Bank Kenntnis davon hat, daß dieEigentumswohnung nicht von einer Privatperson, sondern von einer ge- - 9 -werblich tätigen Bauträgergesellschaft über einen Vermittler verkauft undder Darlehensvertrag über ihn vermittelt wurde. Allein dieser Umstandläßt nicht den Schluß zu, daß die Darlehensvertragserklärungen derKunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung anihrem Arbeitsplatz oder in ihrer Privatwohnung beruhen, und verpflichtetdie kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrageüber die Umstände der Vertragsanbahnung (Senatsurteile vom12. November 2002 - XI ZR 3/01, aaO, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00,aaO und vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 32).Die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zurKenntnis der Beklagten davon, daß die Eigentumswohnung über einenVermittler verkauft und der Darlehensvertrag durch ihn vermittelt wurde,genügen für eine Zurechnung des Zustandekommens des Vertrages ineiner Haustürsituation daher nicht.Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht diesesErgebnis auch nicht im Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Vorga-ben. Eine Zurechnung in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 2BGB geht nämlich über die Vorgaben der Haustürgeschäfterichtlinie hin-aus. Art. 2 der Richtlinie setzt einen Besuch des Gewerbetreibendenoder seines Vertreters voraus. Eine dem § 123 Abs. 2 BGB entsprechen-de Regelung für die Zurechnung des Verhaltens Dritter enthält die Richt-linie nicht. Für die von der Revisionserwiderung insoweit angeregte Vor-lage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaftenbesteht also keine Veranlassung. - 10 -2. Revision des KlägersAuch die Revision des Klägers hat Erfolg.a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht Schadensersatz-ansprüche des Klägers aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden derBeklagten verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-richts, daß eine kreditgebende Bank nach ständiger Rechtsprechung desBundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- undErwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäftnur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet ist. Sie darf re-gelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über dienotwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfallsder Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise könnensich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständendes Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zu-sammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb desProjekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zuden allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderenGefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehungbegünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährungsowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwer-wiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spe-zielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vordem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteilvom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile - 11 -vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713 und vom14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 m.w.Nachw.; s.auch BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, WM 2003, 1762,1763, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).bb) Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, sol-che besonderen Umstände seien hier nicht dargetan, hält dies in einementscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand.(1) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daßdie Behauptung des Klägers, die Beklagte habe durch ihren Einfluß aufden Vertrieb ihre Kreditgeberrolle überschritten, zur Begründung einerAufklärungspflicht nicht genügt. Eine solche Aufklärungspflicht setzt - wiedas Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - voraus, daß dieBank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder demVertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Ge-schäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben desVeräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichenauf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand ge-schaffen hat (Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992,901, 905 und vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160,161). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weiles an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß ein über die Kreditgeberrolle hi-nausgehendes Engagement der Beklagten auch nach außen in Erschei-nung getreten ist.(2) Die Beklagte hat sich auch nicht dadurch schadensersatz-pflichtig gemacht, daß sie eine Provision von 0,5% der Darlehenssumme - 12 -ohne Kenntnis des Darlehensnehmers an den Finanzierungsvermittlergezahlt hat.Der erkennende Senat hat - worauf das Berufungsgericht zu Rechthinweist - eine Offenbarungspflicht für den Fall bejaht, daß eine Bankden Vermögensverwalter eines Kunden an ihren Provisionen und Depot-gebühren beteiligt (BGHZ 146, 235, 239). Durch die Vereinbarung, demVermögensverwalter einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zuvergüten, die sie künftig von Kunden erhalte, die er ihr zuführe, schaffedie Bank nämlich für ihn einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bank-verbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der Ge-schäfte nicht allein das Interesse des Kunden, sondern auch das eigeneInteresse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berück-sichtigen (Senat, aaO). Eine vergleichbare Gefährdung der Interessendes Klägers hat die Beklagte durch die nicht offenbarte Zahlung einerVermittlungsprovision an den Finanzierungsvermittler nach den rechts-fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschaffen.Vielmehr bestand kein Vertragsverhältnis, aufgrund dessen er ähnlicheinem Vermögensverwalter die Wahrnehmung der Interessen des Klä-gers - zumal als Hauptleistungspflicht - schuldete (vgl. BGH, Urteil vom14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688; Senatsurteil vom14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332). Etwas anderesergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, daßer selbst für die Vermittlung des Immobilienerwerbs eine Vermittlungs-provision gezahlt hat. Dies folgt hier nach den rechtsfehlerfreien Fest-stellungen des Berufungsgerichts schon daraus, daß der Kläger dieseProvision ausweislich der ihm erteilten Rechnung nicht für die Finanzie- - 13 -rungsvermittlung, sondern allein für die Vermittlung der Eigentumswoh-nung zu zahlen hatte.Eine unerlaubte Doppeltätigkeit des Finanzierungsmaklers sowohlfür den Kläger als auch für die Beklagte ist nicht festgestellt. Davon kannauch deshalb nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil nach derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei Immobilienge-schäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten grundsätzlich zuläs-sig ist, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einenals Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig gewor-den ist, und zwar in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattungselbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklersunbekannt gewesen war (BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - III ZR318/02, NJW-RR 2003, 991 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 14. Oktober2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332).Wie das Berufungsgericht darüber hinaus zu Recht ausgeführt hat,ist nach dem Vortrag des Klägers aufgrund der heimlichen Zahlung einerProvision an den Finanzierungsvermittler ein Schaden nicht entstanden.Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß der Kläger bei einem an-deren Kreditinstitut, das keine oder nur eine geringere Vermittlungsprovi-sion an Finanzierungsvermittler zahlt, den aufgenommenen Kredit zugünstigeren Konditionen erhalten hätte (dazu Senatsurteil vom14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332 f.).(3) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte ihre Aufklä-rungspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht auf etwaige - 14 -Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch einen Festkredit inKombination mit einer Lebensversicherung hingewiesen hat.Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditbewerber vonsich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewähl-ten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen siedem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkreditseinen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertraganbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Ver-tragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als einmarktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso gut er-reichbar ist (Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120; BGH, Urteil vom 9. März1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666). Diese Voraussetzungen lie-gen hier aber nicht vor. Abgesehen davon hat der Kläger - wie das Be-rufungsgericht zu Recht beanstandet hat - die wirtschaftlichen Nachteilegegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit nicht dargetan. Ent-gegen der Auffassung der Revision ist der Kläger insoweit darlegungs-und beweispflichtig (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02,WM 2003, 1370, 1373).Überdies könnte eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverlet-zung der Beklagten - entgegen der Auffassung der Revision - nur zumErsatz des Schadens führen, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflichtverhindern sollte (Senatsurteile BGHZ 116, 209, 212 f., vom 29. April2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1694 und vom 20. Mai 2003- XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373). Zu Recht hat das Berufungsge-richt daher angenommen, daß der Kläger allenfalls die durch die ungün-stige Finanzierung entstandenen Mehrkosten ersetzt verlangen könnte - 15 -(BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 667; Se-natsurteile vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02 aaO, vom 20. Mai 2003- XI ZR 248/02 aaO und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, Um-druck S. 15). Solche Mehrkosten hat er nicht substantiiert dargelegt.(4) Mit Erfolg beanstandet der Kläger hingegen, daß das Beru-fungsgericht seinem Vortrag nicht nachgegangen ist, die Beklagte habedie sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises der Eigentumswohnunggekannt und deshalb eine Aufklärungspflicht wegen eines - für sie er-kennbaren - konkreten Wissensvorsprungs verletzt.Wie auch der Kläger nicht verkennt, ist das finanzierende Kreditin-stitut bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen allerdingsgrundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer von sich aus überdie Unangemessenheit des finanzierten Kaufpreises und eine darin ent-haltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungspflichtüber die Unangemessenheit des Kaufpreises, die grundsätzlich nichteinmal den Verkäufer einer Immobilie trifft (BGH, Urteil vom 14. März2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688), kommt nur ausnahmsweisein Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschie-bung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapi-talanlage beiträgt, daß das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Über-vorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsur-teile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373 und vom 14. Oktober2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332; BGH, Urteil vom22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2375). Dabei führtnicht jedes, auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung - 16 -und Gegenleistung zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nachständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem be-sonders groben Mißverhältnis, das eine Vermutung für die subjektivenVoraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausge-gangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch istwie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, 302 ff. und Senatsur-teile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 sowie vom14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331, jeweilsm.w.Nachw.).Zu Recht beanstandet der Kläger die Begründung, mit der das Be-rufungsgericht hier einen solchen Fall abgelehnt hat. Nach Auffassungdes Berufungsgerichts hat es zu der sittenwidrigen Überteuerung anschlüssigem Vortrag des Klägers gefehlt. Diese Annahme beruht, wie dieRevision zu Recht rügt, auf einem Verstoß gegen das Gebot der §§ 286Abs. 1, 525 ZPO, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzuset-zen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweisemöglichst vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 29. Januar 1992- VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteile vom 29. Januar2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557 und vom 18. November 2003 - XI ZR332/02, WM 2004, 27, 31). Das Berufungsgericht hätte dem Kläger dengeltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht versagen dürfen, oh-ne die angebotenen Beweise zu erheben.Nach der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers hat demKaufpreis von 237.530 DM, der entgegen dem Vorbringen der Beklagtenkeine Nebenkosten umfaßt habe (vgl. Senatsurteil vom 18. April 2000- XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247), zum Zeitpunkt des Vertrags- - 17 -schlusses im Jahre 1998 ein Verkehrswert der Wohnung von nur105.000 DM gegenüber gestanden, was der Beklagten bekannt gewesensei. Wie die Revision zu Recht rügt, hat der Kläger dies unter Vorlagevon Unterlagen und unter Hinweis auf Erkenntnisse aus anderen Recht-streitigkeiten betreffend den Erwerb von Eigentumswohnungen in D. im Jahr 1998 im einzelnen vorgetragen. Diesen Vortrag hat das Be-rufungsgericht übergangen und allein auf die fehlende Aussagekraft desvom Kläger vorgelegten Gutachtens abgestellt, das im Rahmen des2 1/2 Jahre später durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahrens ein-geholt worden war. Jenes Gutachten mag zwar aus den vom Landgerichtund vom Oberlandesgericht dargelegten Gründen Zweifel am Wahrheits-gehalt der Behauptung des Klägers über den Verkehrswert der Eigen-tumswohnung im Erwerbszeitpunkt begründen. Diese hätte das Beru-fungsgericht jedoch mit Rücksicht auf das Verbot der vorweggenomme-nen Würdigung nicht erhobener Beweise (vgl. BGHZ 53, 245, 260; Se-natsurteil vom 19. Mai 2002 - XI ZR 183/01, WM 2002, 1004, 1006) erstnach Erhebung der vom Kläger für seine Behauptung angetretenen Be-weise im Rahmen der dann vorzunehmenden Beweiswürdigung berück-sichtigen dürfen.b) Auf die weiteren vom Kläger vorgebrachten Einwände, die sichgegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Rechtsfolgen ei-nes wirksamen Widerrufs richten, kommt es mangels ausreichenderFeststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer der Beklagtenzurechenbaren Haustürsituation im gegenwärtigen Verfahrensstand nichtan. Das gilt auch für die von der Revision angesprochene Frage nachden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Rückabwicklung wider-rufener Realkreditverträge. - 18 -III.Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war siezur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Nobbe Bungeroth Joeres Mayen Appl
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