BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 46/01 vom 11. September 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Ganter und Kayser beschlossen: 1) Die Beklagten werden, nachdem sie die Revision gegen das am 15. November 2000 verkündete Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen haben, di e - ses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihnen auferlegt (§§ 566, 515 Abs. 3 ZPO). 2) Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Streitwertfes t - setzungsbeschluß vom 19. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Gründe (zu 2): Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schri ftsatz vom 28. August 2001 vermögen eine von dem Beschluß vom 19. Juli 2001 abweichende Strei t - wertfestsetzung nicht zu rechtfertigen. Die der Entscheidung des Bundesg e - richtshofs vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 1452 zugrundeli e - gende Fallgestaltung ist der des vorliegenden Rechtsstreits nicht vergleichbar. Die Entscheidung hatte nicht - wie hier - eine Zahlungsklage, sondern eine - 3 - Klage auf Herausgabe von Wertpapieren zum Gegenstand, deren Wert gesu n - ken war. Die Beklagten haben ihr Rechtsmittel auch nicht teilweise für erledigt erklärt. Eine derartige Auslegung ihres Antrags auf Streitwertfestsetzung ist angesichts der eindeutigen Erklärung der Rücknahme der Revision nicht mö g - lich. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht läßt sich eine geri n - gere Festsetzung des Streitwerts angesichts der klaren gesetzlichen Regelung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG) auch nicht auf den Gedanken der Prozeßökonomie stützen. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Ganter Kayser
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