BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 46/04 Verk374ndet am: 14. M344rz 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. M344rz 2004 teilweise ge344n-dert und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 4. August 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 105.681,48 Euro nebst 6,65 % Zinsen aus 104.292,16 Euro seit dem 06.12.1999 und aus weiteren 1.389,32 Euro seit dem 31.05.2001 verurteilt worden ist. Hinsichtlich der Mehrforderung wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Be-rufung wird zur374ckgewiesen. Die Anschlussrevision der Beklagten wird zur374ckgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kl344ger 31 % und die Beklagte 69 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die bis zum 13. M344rz 2006 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kl344ger zu 15 % und der Beklagten zu 85 % auferlegt. Die danach entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens tr344gt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger verlangt von der im Telekommunikationsbereich t344tigen Be-klagten Ersatz f374r einen in seiner Aalaufzuchtanlage eingetretenen Schaden, der darauf zur374ckzuf374hren ist, dass das von der Beklagten hergestellte und re-parierte Telefonwahlger344t einen ausgel366sten Alarm nicht 374ber das Telefonnetz absetzen konnte. Der Kl344ger betreibt die Aufzucht von Speiseaalen und von Aalsetzlingen f374r Naturgew344sser. Um sicherzustellen, dass bei St366rungen der computerge-st374tzten Steuerung der Wasserbel374ftung und -reinigung in den verschiedenen Becken au337erhalb der Arbeitszeit automatisch eine telefonische Meldung an den zust344ndigen Mitarbeiter erfolgen w374rde, erwarb er 1997 bei einem Fach-h344ndler das von der Beklagten hergestellte Fernwirkmodem FWM 1 (im Fol-genden: FWM). Am 31. Mai 1999 leuchtete an dem FWM die als "CPU-Fehler" bezeichnete Warnlampe auf, zu der es in der Bedienungsanleitung hei337t: "Durch ein Aufleuchten dieser LED wird ein Hardwarefehler an dem Ger344t an-gezeigt." Der zust344ndige Mitarbeiter des Kl344gers fragte daraufhin beim Ge-sch344ftsf374hrer der Beklagten an, ob ein Blitzschlag bei einem vorangegangenen Gewitter eine Hardwarest366rung verursacht haben k366nne. Der Gesch344ftsf374hrer der Beklagten antwortete, grunds344tzlich k366nne ein Blitzschlag ein Aufleuchten der Warnlampe verursachen; er m374sse sich das Ger344t aber ansehen. Der Kl344-ger lie337 das Ger344t daraufhin bei der Beklagten reparieren. Bei dieser Reparatur baute die Beklagte ein Blitzschutzmodul ein, ohne dies dem Kl344ger mitzuteilen. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht 374bernommen hat, erf374llt dieses Blitzschutzmodul seine Auf-gabe, indem es im Falle einer 334berspannung zerst366rt wird. Dadurch wird das 2 - 4 - FWM vor einer Besch344digung gesch374tzt; seine CPU-Leuchte zeigt in diesem Zusammenhang keinen Hardwarefehler an. Da die Beklagte das Blitzschutz-modul in die vom FWM ausgehende Telefonleitung eingebaut hatte, wurde im Falle seiner Zerst366rung auch die Telefonverbindung unterbrochen, so dass eine Alarmmeldung nicht telefonisch weitergegeben werden konnte. F374r diesen Um-stand war keine Anzeige vorgesehen. Nach den Feststellungen von Landgericht und Berufungsgericht kam es in der Nacht vom 4. auf den 5. Juli 1999 zu einem erneuten Vorfall, bei dem das Blitzschutzmodul infolge eines Blitzschlags zerst366rt und dadurch die Telefon-verbindung des FWM unterbrochen wurde. Kurz danach, in der Nacht vom 11. auf den 12. Juli 1999, ereignete sich in der Aalfarm ein St366rfall. Infolge der Un-terbrechung der Leitung gab das FWM den von der Computer374berwachungsan-lage ausgel366sten Alarm nicht 374ber das Telefonnetz an den zust344ndigen Mitar-beiter des Kl344gers weiter. Die St366rung wurde daher erst bei Betriebsbeginn am darauf folgenden Morgen entdeckt, als der mit der Klage geltend gemachte Schaden schon entstanden war. 3 Das Landgericht hat der Klage wegen Schlechterf374llung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrags 374ber die Reparatur im Wesentli-chen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 124.977,29 Euro nebst Zinsen verurteilt. Die Beklagte habe es vers344umt, den Kl344ger auf den Einbau des Blitzschutzmoduls und die Gefahr hinzuweisen, dass dieses durch eine 334berspannung zerst366rt und dadurch die Telefonverbindung unterbrochen wer-den k366nne. Diese Pflichtverletzung sei f374r den Schaden des Kl344gers kausal ge-wesen. Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg gehabt. Das Beru-fungsgericht hat dem Kl344ger nur 52.840,74 Euro zugesprochen. Es hat den Schaden niedriger angesetzt als das Landgericht und au337erdem, anders als dieses, ein 50 %iges Mitverschulden des Kl344gers angenommen. Gegen letzte- 4 - 5 - ren Punkt richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Kl344gers; seine weitergehende Revision hat der Kl344ger vor Beginn der m374ndli-chen Verhandlung zur374ckgenommen. Die Beklagte hat Anschlussrevision ein-gelegt und beantragt, die Klage ganz abzuweisen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Die Anschlussrevision ist hingegen unbegr374ndet. 5 A. Die Revision, mit der der Kl344ger den vom Berufungsgericht wegen Mitverschuldens abgewiesenen Teil seines Schadensersatzanspruchs weiter-verfolgt, ist begr374ndet und f374hrt insoweit zur Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils. Dem Kl344ger kann kein Mitverschulden angelastet werden. 6 I. Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Ansicht wie folgt begr374n-det: Der Kl344ger habe nicht die ihm zur Schadensvermeidung obliegende Sorg-falt beachtet. Seine Mitarbeiter h344tten lediglich morgens und abends gepr374ft, ob die CPU-Anzeige leuchte. Er h344tte aber zum einen wegen der extremen St366-rungsempfindlichkeit seiner Anlage und zum anderen wegen der Funktionswei-se des FWM weitere Funktionskontrollen vornehmen m374ssen. Die CPU-Fehler-Leuchte zeige nur einen Hardwarefehler an. F374r jeden Nutzer sei jedoch er-kennbar, dass das Ger344t au337er Hardwaredefekten auch andere Defekte haben k366nne. Der sich aufdr344ngende Fall sei ein Defekt der Leuchtiode in der CPU-Leuchte. Au337erdem k366nnten St366rungen im Leitungs- und Verteilernetz der Deutschen Telekom AG nicht au337er Betracht gelassen werden, da solche St366-rungen nicht, wie vom Kl344ger behauptet, v366llig unwahrscheinlich seien. Zum anderen dr344nge sich das Erfordernis laufender Tests auch deshalb auf, weil das 7 - 6 - Ger344t gerade zu diesem Zweck einen Testschalter besitze, mit dem ein Selbst-test des FWM ausgel366st werden k366nne. Deshalb h344tten die Mitarbeiter zu je-dem Feierabend einen Testalarm ausl366sen m374ssen. 8 II. Die Ansicht des Berufungsgerichts h344lt der revisionsrechtlichen Nach-pr374fung nicht stand. Die Revision r374gt zu Recht, dass das Berufungsgericht die in st344ndiger Rechtsprechung vom BGH anerkannte Lehre von der Haftungsbe-schr344nkung durch den Zurechnungszusammenhang und hier insbesondere durch den Schutzzweck der Norm nicht beachtet hat. 1. Diese Lehre besagt, dass die ad344quate Zurechnung eines Schadens unter dem Vorbehalt eines haftungserweiternden oder -begrenzenden besonde-ren Zwecks der Haftungsnorm oder des der Haftung zugrundeliegenden Ver-tragsverh344ltnisses steht (Staudinger/Schiemann, BGB (2005), 247 249 Rdn. 27). Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden aus dem Bereich der Gefahren stammt, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht 374ber-nommen worden ist (BGHZ 27, 137, 140 f.; 59, 175, 176; 85, 110, 113 ff.; 96, 98, 101; 107, 359, 364; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., vor 247 249 Rdn. 62). Die Schadensersatzpflicht h344ngt zum einen davon ab, ob das 374bertretene Ge-setz 374berhaupt den Schutz Einzelner bezweckt und der Verletzte gegebenen-falls zu dem gesch374tzten Personenkreis geh366rt. Zum anderen muss gepr374ft werden, ob die Verbotsnorm das verletzte Rechtsgut sch374tzen soll. Schlie337lich mu337 die Verbotsnorm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegen-de Sch344digungsart bezwecken; der geltend gemachte Schaden muss also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen (M374nchKomm./Oetker, BGB, 4. Aufl., 247 249 Rdn. 117; Palandt/ Heinrichs, aaO). Diese Grunds344tze zum Schutzzweck der Norm sind auch bei der Pr374fung eines Mitverschuldens nach 247 254 BGB zu beachten (BGH, Urt. v. 9 - 7 - 21.05.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129; Beschl. v. 07.11.1989 - VI ZR 22/89, VersR 1990, 99; Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337, 353; M374nchKomm./Oetker, 247 254 Rdn. 33; Palandt/Heinrichs, 247 254 Rdn. 13; Stau-dinger/Schiemann, 247 254 Rdn. 35 f.). Sie gelten daher auch bei Verletzung ei-ner blo337en Obliegenheit. 2. Im vorliegenden Fall zielt die vom Berufungsgericht angenommene Sorgfaltsanforderung, allabendlich einen Testalarm vorzunehmen, nur insoweit darauf ab, einen Schaden wie den eingetretenen zu verhindern, als es um die Art des verletzten Rechtsguts geht, nicht dagegen auch hinsichtlich der Art und Weise der Schadensentstehung. Ginge es nur um das verletzte Rechtsgut bzw. um den Schadenserfolg, so w344re ein Mitverschulden zu bejahen, da die vom Berufungsgericht postulierte Obliegenheit, gerade einen solchen Schadenser-folg - Tod bzw. Gewichtsverlust der Aale - verhindern sollte, wie er im vorlie-genden Fall eingetreten ist. Dieser Schaden f344llt aber deshalb nicht unter den Schutzzweck der Obliegenheit des Kl344gers zum Testalarm, weil die Art und Weise der Schadensentstehung eine andere war als bei denjenigen Schadens-abl344ufen, denen der geforderte Testalarm vorbeugen sollte. 10 Das Berufungsgericht hat die Notwendigkeit eines allabendlichen Test-alarms mit der Feststellung begr374ndet, dass das FWM aus zwei Gr374nden die Weitergabe eines n344chtlichen St366rungsalarms ersichtlich nicht ausreichend si-chergestellt habe. Zum einen sei nicht gew344hrleistet gewesen, dass eine Be-sch344digung des FWM durch die Warnlampe angezeigt wurde, weil die Leucht-diode der Warnlampe defekt werden k366nne, und zum anderen zeige die Warn-lampe keine St366rungen im Leitungsnetz der Deutschen Telekom AG an. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die n366tige Sachkunde f374r die Feststellung besa337, dass ein Defekt der Leuchtdiode m366glich und vorher-sehbar sei, und auch, ob es mit seiner Forderung, dass der Kl344ger allein wegen 11 - 8 - der Gefahr einer defekten Leuchtdiode oder eines Verbindungsausfalls bei der Deutschen Telekom AG - der schon bei Feierabend h344tte eingetreten sein und der bis zum hypothetischen sp344teren St366rungsalarm im Betrieb des Kl344gers h344tte fortdauern m374ssen - die Sorgfaltsobliegenheit des Kl344gers nicht 374ber-spannt hat. Denn selbst wenn man den Feststellungen des Berufungsgerichts folgt, beschr344nkte sich der Schutzzweck der dem Kl344ger auferlegten Obliegen-heit auf die Abwendung von Sch344den, die auf die vom Berufungsgericht be-f374rchtete Weise hervorgerufen wurden. Bei dem vorliegenden Schadensfall spielten aber weder Sch344den an der Hardware des FWM noch St366rungen bei der Deutschen Telekom AG mit. Der vom Kl344ger geltend gemachte Schaden stammt somit nicht aus dem Bereich derjenigen Gefahren, die der allabendliche Testalarm nach Ansicht des Berufungsgerichts abwenden sollte. 3. Den Kl344ger traf auch keine Obliegenheit, den tats344chlich eingetretenen Fall, dass das Blitzschutzmodul durch einen Blitzschlag zerst366rt und dadurch die Verbindung zwischen dem FWM und der Telefonleitung unterbrochen wer-den w374rde, durch die Anordnung eines abendlichen Testalarms zu verhindern. Denn diesen Geschehensablauf konnte er nicht vorhersehen. Zweck eines Testalarms konnte nur sein, solchen Gefahren vorzubeugen, die vorhersehbar waren. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Charakter der Obliegenheit als eines Gebotes der eigenen Interessenwahrnehmung, die es erfordert, diejenige Sorgfalt zu beachten, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (BGHZ 135, 235, 240). Es geht also um ein "Verschulden gegen sich selbst". Im vorliegenden Fall kommt nur Fahrl344ssigkeit in Betracht (247 276 Abs. 2 BGB). Fahrl344ssigkeit setzt indessen Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus, gegen die der Gesch344digte Vorkehrungen treffen sollte (M374nchKomm./Grundmann, 247 278 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs, 247 276 Rdn. 20). Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, das auf die Erkennbarkeit der Gefahr f374r den Kl344ger und darauf, dass diese Gefahr sich ihm h344tte auf- 12 - 9 - dr344ngen m374ssen, abgestellt hat. Von dem Vorhandensein des Blitzschutzmo-duls, 374ber dessen Einbau die Beklagte ihn nicht aufgekl344rt hatte, wusste der Kl344ger indessen ohne sein Verschulden nichts. Deshalb traf ihn auch keine Sorgfaltsobliegenheit zur Vermeidung eines durch die Zerst366rung des Blitz-schutzmoduls hervorgerufenen Schadens. Ein Mitverschulden der Kl344ger ist daher zu verneinen. 13 B. Die Anschlussrevision der Beklagten ist nicht begr374ndet. 14 I. Die Beklagte meint, der Einbau des Blitzschutzmoduls sei nicht kausal f374r den Schaden des Kl344gers. Nach ihrer Behauptung w344re es zu dem Schaden auch dann gekommen, wenn der Kl344ger dem Einbau des Blitzschutzmoduls widersprochen bzw. dieses wieder h344tte entfernen lassen. Denn dann h344tte die durch den Blitz erzeugte 334berspannung das FWM ungesch374tzt getroffen und es besch344digt. Dieser Schaden w344re wahrscheinlich nicht durch ein Aufleuchten der CPU-Fehler-Diode angezeigt worden, da die zentrale Steuerungseinheit (CPU) lediglich ein Bauteil des Ger344ts sei und daher 374ber 80 % der m366glichen Sch344den nicht 374ber die CPU-Warnlampe angezeigt w374rden. 15 Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um neuen Tatsachen-vortrag handelt, der im Revisionsverfahren nicht mehr ber374cksichtigt werden kann (247 559 Abs. 1 ZPO). Denn der Kausalit344tsbeurteilung der Beklagten kann aus Gr374nden der Beweislast nicht gefolgt werden. Mit ihrer Behauptung, dass der Schaden auch dann entstanden w344re, wenn sie den Kl344ger ordnungsge-m344337 374ber den von ihr vorgenommenen Einbau des Blitzschutzmoduls informiert h344tte, macht die Beklagte einen hypothetischen Kausalverlauf im Falle des rechtm344337igen Alternativverhaltens geltend. Ein solcher Einwand ist grunds344tz-lich beachtlich. Der Sch344diger tr344gt jedoch die Beweislast daf374r, dass der 16 - 10 - Schaden auch bei rechtm344337igem Verhalten eingetreten w344re (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Urt. v. 15.03.2005 - VI ZR 313/03, NJW 2005, 1718). 17 Die Beklagte hat aber nicht einmal Beweis angetreten, und zwar weder daf374r, dass der Kl344ger bei ordnungsgem344337er Aufkl344rung seitens der Beklagten auf das Blitzschutzmodul verzichtet h344tte, ohne anderweitige Vorsichtsma337-nahmen zu ergreifen, noch daf374r, dass der Blitzschlag in der Nacht vom 4. auf den 5. Juli 1999, wenn kein Blitzschutzmodul vorhanden gewesen w344re, das FWM besch344digt h344tte, noch daf374r, dass eine Besch344digung des FWM nicht von der CPU-Fehler-Diode angezeigt worden w344re. Hierf374r spricht auch kein Beweis des ersten Anscheins. Dar374ber hinaus darf dem Kl344ger auch nicht unterstellt werden, dass er bei Kenntnis von dem eingebauten Blitzschutzmodul und seiner Funktionsweise gleichwohl auf den allabendlichen Testalarm verzichtet und damit eine auf Ver-meidung der tats344chlich eingetretenen Schadensentstehung abzielende Oblie-genheit verletzt h344tte. Unterstellt man mit dem Berufungsgericht, dass der Kl344-ger Sch344den, die durch einen nicht angezeigten Hardwarefehler oder durch St366rungen bei der Deutschen Telekom AG entstehen, vorhersehen konnte, h344t-te er zwar solche Sch344den wegen Nichterf374llung seiner Obliegenheit zum Test-alarm zumindest teilweise selbst tragen m374ssen. Selbst wenn man annimmt, dass er zur 334bernahme eines derartigen Risikos bereit war, rechtfertigt dies jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass er auch Sch344den in Kauf genommen h344tte, deren Entstehungsweise er nicht vorhersehen konnte, wie insbesondere die durch Zerst366rung des Blitzschutzmoduls hervorgerufene Unterbrechung der Telefonverbindung. Denn insoweit hat er die ihm als Gesch344ftsherrn zustehen-de wirtschaftliche Risikoentscheidung gerade nicht getroffen. Ohne konkrete Anhaltspunkte - die nicht vorhanden sind - darf ihm nicht unterstellt werden, dass er diese Entscheidung, w344re er vor die Wahl gestellt worden, im Sinne 18 - 11 - einer Risiko374bernahme getroffen h344tte. Es braucht nicht entschieden zu wer-den, ob der Kl344ger mit Hilfe der Vermutung, dass ein durch die Verletzung einer Aufkl344rungspflicht Betroffener sich "aufkl344rungsrichtig" verhalten h344tte (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Urt. v. 16.11.1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 152, 159), so-gar den Gegenbeweis erbracht hat. H344tte die Beklagte ihn pflichtgem344337 auf das Risiko hingewiesen, dass das eingebaute Blitzschutzmodul bei 334berspannung zerst366rt und die dadurch hervorgerufene Unterbrechung der Telefonverbindung nicht angezeigt werde, so h344tte der Kl344ger bei aufkl344rungsrichtigem Verhalten zun344chst gefragt, ob ein Blitzschutzmodul 374berhaupt n366tig sei. Daraufhin h344tte die Beklagte ihn dar374ber aufkl344ren m374ssen, dass ohne Blitzschutzmodul nicht nur die Gefahr einer Besch344digung des FWM, sondern - folgt man den Feststel-lungen des Berufungsgerichts - auch die weitere Gefahr bestehe, dass diese Besch344digung nicht durch die Warnleuchte angezeigt werde. F374r diesen Fall aber kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kl344ger, gleichg374ltig, ob er das Blitzschutzmodul behalten h344tte oder es h344tte wieder ausbauen lassen, bei aufkl344rungsrichtigem Verhalten den allabendlichen Testalarm eingef374hrt h344tte. Auch f374r die weiteren Behauptungen der Beklagten, ohne das Blitz-schutzmodul w344re das FWM durch Blitzschlag besch344digt und w344re der Scha-den nicht angezeigt worden, spricht kein Anscheinsbeweis. Der Kl344ger weist zutreffend darauf hin, dass das ungesch374tzte FWM in der Zeit von 1997 bis zum 30. Mai 1999 alle Gewitter unbeschadet 374berstanden hatte und dass nach seiner Besch344digung durch Blitzschlag am 31. Mai 1999 die Warnleuchte auf-geleuchtet hatte. 19 II. Die Beklagte meint weiter, der Kl344ger habe einen Schaden durch Ge-wichtszunahmeausfall bei den 374berlebenden Aalen nicht schl374ssig dargelegt, weil er nicht behauptet habe, dass er die Aale aufgrund der "Fresspause" zu einem geringeren Preis habe ver344u337ern k366nnen. Es sei davon auszugehen, 20 - 12 - dass die Aale drei Wochen sp344ter ihr geplantes Verkaufsgewicht erreicht h344t-ten. Einen Verz366gerungsschaden habe der Kl344ger aber nicht geltend gemacht. 21 1. Entgegen der Ansicht des Kl344gers ist die Anschlussrevision der Be-klagten auch hinsichtlich dieser zweiten R374ge zul344ssig. Sie bezieht sich zwar, da sie eine Herabsetzung der vom Berufungsgericht festgestellten Schadens-h366he anstrebt, auf den Teil des Streitstoffs, f374r den die Revision nicht zugelas-sen worden ist. Die Anschlussrevision bedarf aber keiner Zulassung. Dies ergibt sich daraus, dass der Revisionsbeklagte selbst dann, wenn seine selbst344ndige Revision nicht zugelassen worden ist, noch Anschlussrevision einlegen kann (247 554 Abs. 2 ZPO; BRDrs. 536/00 S. 273 f.; BGH, Beschl. v. 23.02.2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651). Die Anschlussrevision ist daher auch dann zul344ssig, wenn die Zulassung der Revision auf Teile des Streitstoffs beschr344nkt worden ist (Z366ller/Gummer, ZPO, 25. Aufl. 247 554 Rdn. 3a). Auch die vom Kl344ger aufgeworfene weitere Frage, ob eine Anschlussrevision unzul344ssig ist, die ei-nen anderen Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und die mit dem von dieser erfassten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (so BGH, Urt. v. 21.06.2001 - IX ZR 73/00, BGHZ 148, 156 zu 247 556 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung), kann im vorliegenden Fall, in dem Revision und Anschlussrevision denselben Lebenssachverhalt betreffen, offenbleiben (so auch BGH NJW-RR 2005, 651). 2. Die R374ge ist indessen nicht begr374ndet. Aale werden nach Gewicht ver-344u337ert. Wann auch immer der Kl344ger die 374berlebenden Aale verkauft hat, war der erzielte Verkaufspreis geringer als ohne das Schadensereignis, weil die Aale weniger wogen. Dass die Aale bei drei Wochen sp344terem Verkauf densel-ben Preis erzielten, den sie ohne das Schadensereignis drei Wochen fr374her erbracht h344tten, gleicht den Schaden des Kl344gers nicht aus, weil er in diesen 22 - 13 - drei Wochen neue Setzlinge h344tte m344sten k366nnen, die ein zus344tzliches Aalge-wicht erbracht h344tten. 23 C. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Melullis Keukenschrijver Ambrosius Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 04.08.2003 - 4 O 3317/99 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.03.2004 - 11 U 78/03 -
Full & Egal Universal Law Academy