BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 46/04 vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Januar 2004 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 245.908,49 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts. 1 1. Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Die von der Beschwerde in die-sem Zusammenhang herangezogenen Angaben entstammen nicht dem Partei-vortrag der Beklagten, sondern sind 304u337erungen aus anderweitigen Verfahren, denen das Berufungsgericht keine Indizwirkung zugemessen hat. Anhaltspunk-te f374r eine Beweislastumkehr ergeben sich hieraus nicht. Es entspricht der ge- 2 - 3 - festigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Mandant, der ein umfassendes Mandat behauptet, den geltend gemachten Umfang nachzuwei-sen hat (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1834; Urt. v. 13. M344rz 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1394). 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht den f374r die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs anzulegenden Beweisma337-stab nicht verkannt. Die Ausf374hrungen zur Vermutung beratungsgem344337en Ver-haltens des Mandanten stehen in Einklang mit der h366chstrichterlichen Recht-sprechung (BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419, 421). Das Berufungsgericht ist aus den von ihm darge-legten Gesichtspunkten zu Recht davon ausgegangen, dass f374r die Kl344ger ver-schiedene Handlungsalternativen bestanden. Die geltend gemachte Verfah-rensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2001 - 11 O 212/98 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.01.2004 - 20 U 298/01 -
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