BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 46/05 vom 26. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Januar 2005 zugelassen, soweit der Kl344ger auf die Wi-derklage zur Zahlung (41.576,35 200 nebst Zinsen) verurteilt und seine Klage auf Zahlung in H366he von 2.301 200 nebst Zinsen abge-wiesen worden ist. Insoweit und im Kostenpunkt wird auf die Revision des Kl344gers das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Januar 2005 gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision sowie die Kosten der Nichtzulassungsbe-schwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Im 334brigen (Abweisung der Klage auf Zahlung weiterer 3.835 200 nebst Zinsen) wird die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nicht-zulassung der Revision zur374ckgewiesen. Gegenstandswert: 47.712,35 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Kl344ger verlangt von dem Beklagten R344umung und Nutzungsent-sch344digung in H366he von 6.136 200 f374r die Zeit von September 2002 bis April 2003 nach fristloser K374ndigung des am 1. Dezember 1999 f374r 10 Jahre zu einem fes-ten Mietzins von 10 DM/m262 abgeschlossenen Mietvertrages. Der Beklagte be-gehrt widerklagend Ersatz der von ihm f374r das Mietobjekt erbrachten Investitio-nen in H366he von 47.712,35 200 abz374glich der durch seine Aufrechnung gegen die Klageforderung erloschener 6.136 200, somit 41.576,35 200, hilfsweise Gestattung der Wegnahme von ihm eingebrachter Einrichtungen. Er st374tzt seinen Anspruch auch auf Bereicherung in Form der durch die Investitionen erzielbaren h366heren Miete. Das Landgericht hat den Beklagten, der den R344umungsanspruch in ers-ter Instanz anerkannt hat, entsprechend dessen Anerkenntnis zur R344umung und weiter bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsforderung zur Zahlung verurteilt. Der Widerklage hat es im Hilfsantrag (Gestattung der Wegnahme von Einrichtungen) stattgegeben und sie im 334brigen (Zahlungsantrag) abgewiesen. 2 Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Zahlungs-klage abgewiesen und der Widerklage im Hauptantrag (Zahlung von 41.576,35 200) stattgegeben. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwer-de des Kl344gers, mit der er die Zulassung der Revision erstrebt, um seinen Zah-lungsantrag weiter zu verfolgen und die Abweisung der Widerklage zu errei-chen. 3 - 4 - II. 4 Das angefochtene Urteil ist nach 247 544 Abs. 7 ZPO in dem im Tenor ge-nannten Umfang aufzuheben. 5 Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Nichtzulassungsbe-schwerde ist insoweit begr374ndet, denn das Berufungsgericht hat entschei-dungserheblichen Vortrag des Kl344gers 374bergangen und damit dessen Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG NJW 1998, 2583, 2584; BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763). Dagegen hat das Berufungsgericht, wie der Kl344ger zu Recht r374gt, versto337en. 6 1. Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass sich der Umfang der durch die Investitionen eingetretenen Bereicherung danach bemisst, in welchem Ma337 sich durch diese der objektive Ertragswert erh366ht hat. Das entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach bemisst sich der Umfang der Bereicherung bei wertsteigernden Investitionen des Mieters nicht nach den Kosten der get344tigten Verwendungen oder der da-durch geschaffenen objektiven Wertsteigerung des Bauwerks, sondern nach den Vorteilen, die der Vermieter aus dem erh366hten objektiven Ertragswert der Mietsache tats344chlich erzielen kann oder h344tte erzielen k366nnen (Senatsurteile vom 5. Oktober 2005 - XII ZR 43/02 - WuM 2006, 169, vom 16. September 1998 - XII ZR 136/96 - NZM 1999, 19, 20 m.w.N.; BGH Urteile vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - NJW 1985, 313, 315, vom 3. Februar 1959 - VIII ZR 91/58 - NJW 1959, 872, 874 = LM Nr. 8 zu 247 818 Abs. 2 BGB). 7 - 5 - 2. Der Beklagte hat zum Umfang der Bereicherung unter Beweisantritt vorgetragen, der aufgrund seiner Investitionen erzielbare h366here Mietzins betrage 10 200/m262. 8 9 Der Kl344ger hat demgegen374ber eine durch die Investitionen eingetretene Wertsteigerung wiederholt bestritten, insbesondere auch die Orts374blichkeit der von dem Beklagten behaupteten erzielbaren Miete von 10 200/m262 und dabei dar-auf abgehoben, dass die R344ume speziell auf die Bed374rfnisse des Beklagten zugeschnitten worden w344ren, so dass andere Mieter die R344ume nicht ohne er-neute Umbauten mieten w374rden. Im Hinblick auf dieses Bestreiten h344tte das Berufungsgericht deshalb den von dem Beklagten behaupteten, erzielbaren h366heren Mietzins nicht zugrunde legen d374rfen, sondern h344tte den angebotenen Sachverst344ndigenbeweis einho-len m374ssen. 10 Von dem Ergebnis des Sachverst344ndigengutachtens h344ngt die Widerkla-geforderung und die Klageforderung auf Nutzungsentsch344digung ab, soweit sie nicht durch den Verzicht des Kl344gers f374r die Monate Dezember 2002 bis April 2003 in H366he von 3.835 200 erloschen ist. 11 III. Im 334brigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckzuweisen. 12 Weder die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten stehe ein Ausgleichsanspruch nach den Grunds344tzen 374ber die Gew344hrung eines anre-chenbaren Baukostenzuschusses zu, noch die Berechnung des Umfangs der Bereicherung auf der Grundlage des erh366hten objektiven Ertragswerts der 13 - 6 - Mietsache gebieten die Zulassung der Revision. Das gilt auch hinsichtlich der Frage der F344lligkeit (vgl. Senatsurteile vom 8. November 1995 - XII ZR 202/94 - ZMR 1996, 122; vom 25. Oktober 2000 - XII ZR 136/98 - juris Abs. 23). Auch liegen die weiter ger374gten Verst366337e gegen Verfahrensgrundrechte nicht vor. Die Rechtssache hat insoweit weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2003 - 25 O 525/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2005 - 20 U 141/03 -
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