BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 46/05 Verk374ndet am: 2. Februar 2006 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 55 Abs. 1 Wenn der Insolvenzverwalter zur R344umung eines Grundst374cks rechtskr344ftig verurteilt worden ist, kann er durch die Freigabe des Grundst374cks nicht mehr bewirken, dass diese Masseverbindlichkeit erlischt. BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR 46/05 - OLG Stuttgart LG T374bingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2005 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in H366he eines Betrages von 76.800 200 nebst Zinsen abgewiesen worden ist; in diesem Umfang wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts T374bingen vom 6. August 2004 zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen der Beklagte 276 und die Kl344gerin 274. Die Kosten der Revisi-on fallen dem Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366-gen der E. K. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), das am 28. Februar 2002 er366ffnet wurde. Von ihm verlangt die Kl344gerin - soweit in der Revisionsin-stanz noch von Interesse - den Ersatz von R344umungskosten in H366he von 76.800 200. 1 - 3 - Die Kl344gerin ist Eigent374merin eines Betriebsgrundst374ckes, das sie im Wege des Grundst374ckleasings der Kl. und R. K. GbR (im Folgen-den auch: GbR) zur Nutzung 374berlie337. Die Leasingnehmerin vermietete das Grundst374ck an die Schuldnerin, die dort einen Galvanisierungsbetrieb unter-hielt. Mit der GbR am 20. Februar 2002 zugegangenem Schreiben k374ndigte die Kl344gerin den Leasingvertrag fristlos; mit gleicher Post informierte sie den Be-klagten - damals vorl344ufiger Insolvenzverwalter - 374ber die ausgesprochene K374ndigung. 2 Am 31. Januar 2003 verurteilte das Landgericht T374bingen, gest374tzt auf 247 985 BGB und 247 546 Abs. 2 BGB, den Beklagten in seiner Eigenschaft als In-solvenzverwalter, bestimmt bezeichnete R344ume in dem angemieteten Geb344ude sowie die das Geb344ude umgebende Freifl344che zu r344umen und nebst Schl374sseln an die Kl344gerin herauszugeben. Das Urteil wurde rechtskr344ftig. In der Folgezeit kam der Beklagte seiner R344umungspflicht nicht nach. Die Kl344gerin beauftragte den zust344ndigen Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen R344umung des Grundst374cks. Daraufhin gab der Beklagte gegen374ber der Gesch344ftsf374hrerin der Schuldnerin die auf dem Betriebsgel344nde befindlichen Gegenst344nde, von be-stimmt bezeichneten, demn344chst zu entfernenden Sachen abgesehen, aus dem Insolvenzbeschlag frei. 3 Da die Kl344gerin das Grundst374ck in unger344umtem Zustand nicht nutzen konnte, beauftragte sie im Oktober 2003 ein Unternehmen mit der R344umung. Den Ersatz der hierf374r angefallenen Kosten in H366he von 76.800 200 begehrt sie aus der Masse. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben; die Beru-fung des Beklagten hatte Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Ersatzanspruch weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils (247 563 Abs. 3 ZPO). 5 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZInsO 2005, 498 abgedruckt ist, hat gemeint, der Kl344gerin stehe kein Anspruch auf Ersatz der R344umungskosten aus der Masse zu. Die Kl344gerin sei vielmehr auf die Anmel-dung ihres Anspruchs zur Insolvenztabelle beschr344nkt. Mit der Freigabe der auf dem Grundst374ck befindlichen Gegenst344nde habe der beklagte Verwalter seine R344umungspflicht erf374llt, nunmehr obliege die R344umung der Schuldnerin. 6 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 1. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die Pflicht zur R344umung des Grundst374cks Masseverbindlichkeit geworden ist. Zwar beschr344nkt sich der auf 247 546 BGB (und 247 985 BGB) gest374tzte Aussonderungs-anspruch des Vermieters stets auf die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes am Grundst374ck; nur Kosten, die in diesem Umfang anfallen, k366nnen die Masse als solche belasten. Davon ist die mietvertragliche R344umungspflicht zu unter-scheiden. Sie kann nur unter den hierf374r allgemein geltenden Regeln des 247 55 InsO zur Masseverbindlichkeit werden (BGHZ 148, 252, 256 f; 150, 305, 309 ff). 8 - 5 - Mit der rechtskr344ftigen Verurteilung des beklagten Insolvenzverwalters durch das Urteil des Landgerichts T374bingen vom 31. Januar 2003 steht indes zwi-schen den Parteien fest, dass die Masse als solche zur R344umung verpflichtet ist. Der Auffassung des Berufungsgerichts steht weiter nicht entgegen, dass der Beklagte Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen einer juristi-schen Person ist; auch als solcher ist er befugt, einen Massegegenstand frei-zugeben (BGH, Urt. v. 21. April 2005 - X ZR 281/03, ZIP 2005, 1034 f, z.V.b. in BGHZ). 9 2. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht jedoch, dass der Beklag-te durch die Freigabe der auf dem Grundst374ck befindlichen Gegen- st344nde die R344umungspflicht der Masse schon vor der Ersatzvornahme der Kl344-gerin erf374llt habe. Auf diese, vom Senat in BGHZ 150, 305, 318 offen gelassene Frage kommt es hier entscheidend an. Denn anders als in der zitierten Ent-scheidung hat sich der beklagte Verwalter hier nicht damit begn374gt, den allge-meinen, sichernden Besitz gem344337 247 80 Abs. 1 InsO zu begr374nden. Der Beklag-te hatte vielmehr von dem angemieteten Grundst374ck und den darauf befindli-chen, nunmehr freigegebenen Gegenst344nden im Zuge der einstweiligen Fort-f374hrung des Gesch344ftsbetriebs der Schuldnerin tats344chlich unmittelbaren Besitz ergriffen (vgl. 247 148 Abs. 1 InsO). Mit dieser 374ber ein vorbereitendes Verhalten hinausgehenden Entscheidung f374r eine Betriebsfortf374hrung integrierte der Be-klagte die Gegenst344nde "endg374ltig" in die Masse (vgl. BGHZ 127, 156, 162; 130, 38, 44; 150, 305, 311, 318). Auch in einem solchen Fall kommt der Freiga-be indes keine unmittelbare Einwirkung auf den - hier titulierten - R344umungsan-spruch gegen die Masse zu: 10 - 6 - Der R344umungsanspruch des Vermieters gem344337 247 546 BGB wird nicht erf374llt, wenn der Mieter dem Vermieter zwar den Besitz 374berl344sst, aber die zum Zwecke der Gebrauchsnutzung auf das Grundst374ck geschafften Sachen nicht entfernt; in diesem Fall enth344lt er dem Vermieter die Mietsache vor (BGHZ 86, 204, 210; 104, 285, 288). Dies gilt auch in der Insolvenz des Mieters (BGHZ 86, 204, 211; 127, 156, 165; 148, 252, 255 f). Durch die Freigabe der auf dem Grundst374ck befindlichen Sachen kommt der Verwalter seiner R344umungspflicht nicht nach, da die negativen Ver344nderungen der Mietsache nach wie vor anhaf-ten (Braun NZI 2005, 255, 258; Dziesiaty jurisPR-InsR 8/2005 Anm. 3). 11 Ebenso wenig konnte die Freigabe der auf dem Grundst374ck lagernden Gegenst344nde die R344umung ersetzen. Sie f374hrte lediglich dazu, dass die Ge-genst344nde aus dem Insolvenzbeschlag entlassen wurden und die Schuldnerin die Befugnis zur374ckerhielt, 374ber diese Gegenst344nde zu verf374gen. Schuldner des titulierten Anspruchs auf R344umung blieb indes der Beklagte; er konnte sich die-ser Verpflichtung nicht dadurch zu Lasten der Kl344gerin entziehen, dass er durch Erkl344rung gegen374ber der Schuldnerin dieser die Verf374gungsbefugnis 374ber das R344umungsgut wieder 374bertrug - ebenso wenig wie ein Mieter sich der Verpflichtung zur R344umung etwa entziehen kann, indem er sein Eigentum an zur374ckgelassenen Sachen aufgibt oder auf einen Dritten 374bertr344gt (BGHZ 127, 156, 167 f). Insoweit ist diese Entscheidung durch das in BGHZ 148, 252, 256 f abgedruckte Senatsurteil vom 5. Juli 2001 nicht 374berholt. Dort hatte der Senat ausschlie337lich den anders gelagerten Fall zu beurteilen, dass die Pflicht des Mieters allein auf dem von ihm mit dem Vermieter vor Insolvenzer366ffnung abge-schlossenen Vertrag beruht. 12 3. Durch den mit der Freigabe bewirkten R374ckfall der Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis auf die Schuldnerin wird dem Verwalter die Erf374llung des 13 - 7 - R344umungsanspruchs nicht unm366glich. Denn der Anspruch gem344337 247 546 BGB setzt keinen Besitz des Mieters voraus; dadurch, dass dieser den Besitz an der Mietsache aufgibt, wird kein Tatbestand verwirklicht, der ein Erl366schen des ge-gen den Mieter gerichteten R374ckgabeanspruchs zur Folge hat. Der Vermieter kann den Mieter daher nach Beendigung des Mietverh344ltnisses auch dann auf R374ckgabe der Mietsache in Anspruch nehmen, wenn dieser sich nicht mehr im Besitz derselben befindet; das Gleiche gilt f374r den Untermieter (BGHZ 119, 300, 304; 131, 176, 182). Der Umstand, dass die Erf374llung eines Anspruchs von dem Willen eines Dritten abh344ngt, begr374ndet f374r sich genommen keine subjektive Unm366glichkeit; die Feststellungen des Berufungsgerichts bieten keine Grundla-ge f374r die Annahme, es sei ausgeschlossen gewesen, dass der Beklagte auf die Schuldnerin rechtlich oder auch nur tats344chlich einwirken und so die Leis-tung erbringen konnte (vgl. BGHZ 131, 176, 183 f; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1974 - VIII ZR 113/72, NJW 1974, 2317; v. 24. Juni 1982 - III ZR 178/80, NJW 1982, 2552, 2553). Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Beklagte 374ber-dies mit der Einwendung subjektiver Unm366glichkeit auf das Verfahren der Voll-streckungsabwehrklage nach 247 767 ZPO zu verweisen w344re, bedarf daher kei-ner Entscheidung. 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Zweck des 247 55 InsO einem solchen Verst344ndnis der vom Verwalter erkl344rten Freigabe nicht entgegen. Die Eingehung von Masseverbindlichkeiten dient der ordnungs-gem344337en Verfahrensabwicklung und der Verteilung der Masse (M374nchKomm-InsO/Hefermehl, 247 55 Rn. 1); der Gesetzgeber hat ihren Kreis bewusst eng ge-fasst (vgl. die Dokumentation in K374bler/Pr374tting, Das neue Insolvenzrecht Band I S. 221 ff; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. 247 55 Rn. 3 f). 247 55 InsO be-zweckt daher die Begrenzung von Masseschulden (BGHZ 148, 252, 256; vgl. bereits zu 247 59 KO BGHZ 72, 263, 267). Das Berufungsgericht 374bersieht je- 14 - 8 - doch, dass die R344umungskosten, deren Ersatz die Kl344gerin aus der Masse be-gehrt, nicht deshalb bei ihr angefallen sind, weil der beklagte Verwalter den Be-trieb der Schuldnerin zur Masseanreicherung vor374bergehend fortf374hrte. Die Kosten sind vielmehr entstanden, weil der Beklagte dem rechtskr344ftig geworde-nen R344umungsurteil gegen die Masse nicht nachkam. Insoweit liegt der Sach-verhalt anders als in den beiden vom Bundesverwaltungsgericht mit den Urtei-len vom 22. Juli 2004 (ZIP 2004, 1766) und 23. September 2004 (WM 2005, 233) entschiedenen F344llen. Dort fehlte es jeweils an einer gegen374ber dem Ver-walter rechtskr344ftig titulierten Ordnungspflicht; dieser konnte daher die tats344ch-liche Sachherrschaft mit Wirkung f374r die Masse vor Erlass, jedenfalls aber vor Bestandskraft des gegen ihn ergangenen Verwaltungsakts aufgeben. III. Der aufgezeigte Rechtsfehler n366tigt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit dieses die Klage auf Ersatz der R344umungskosten abgewiesen hat (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, weil die Sache nach dem festgestellten Sachverh344ltnis zur Endentscheidung reif ist. 15 Mit Recht hat das Landgericht der Kl344gerin insoweit einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem344337 247 280 Abs. 1 und 3, 247 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB zuerkannt. Das zwischen den Parteien bestehende Schuld-verh344ltnis ergibt sich aus 247 546 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 131, 95, 101; M374nch-Komm/Schilling, BGB 4. Aufl. 247 546 Rn. 22). Der Beklagte hat den daraus fol-genden, der Kl344gerin rechtskr344ftig zuerkannten Anspruch verletzt, indem er das Grundst374ck nicht r344umte. Sein Verschulden wird vermutet (247 280 Abs. 1 Satz 2 16 - 9 - BGB). Dem entgegenstehende Gr374nde haben die Vorinstanzen nicht festge-stellt; solche macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. Folglich hat der Beklagte die f344llige Leistung nicht erbracht. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass hier eine Fristsetzung zur Erf374llung der R344umungspflicht gem344337 247 281 Abs. 2 BGB entbehrlich war. Es hat das Verhalten des Beklagten zutreffend dahin gew374rdigt, er habe die Leistung ernsthaft und endg374ltig verweigert. Auch hiergegen erhebt die Revisionserwide-rung keine Einw344nde. 17 Die H366he der R344umungskosten hat der Beklagte, wie bereits das Land-gericht zutreffend ausgef374hrt hat, nicht wirksam bestritten. 18 Der Beklagte hat die f344llige und rechtskr344ftig titulierte Masseverbindlich-keit - R344umung - im Rahmen der ihm 374bertragenen Verwaltungsbefugnis nicht erf374llt. Dies ist - anders als im Falle einer blo337en Insolvenzforderung (BGHZ 150, 305, 312 f) - der Masse zuzurechnen (247 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO; vgl. BGH, 19 - 10 - Urt. v. 10. Februar 1958 - I ZR 292/56, NJW 1958, 670; v. 18. Januar 1990 - IX ZR 71/89, NJW-RR 1990, 411, 413; M374nchKomm-InsO/Hefermehl, 247 55 Rn. 30 f; FK-InsO/Schumacher, 3. Aufl. 247 55 Rn. 6; Dziesiaty aaO). Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 06.08.2004 - 2 O 125/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.02.2005 - 13 U 167/04 -
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