BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 46/06 vom 5. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. Juni 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 26. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 110.779,28 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Beschwerde (247 544 ZPO) ist unbegr374ndet. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Geh366r der Beklagten nicht verletzt. Grunds344tzliche Fragen der Rechtssache l344sst das Berufungsurteil nicht erkennen. 1 Entgegen der Auffassung der Beschwerde steht das Berufungsurteil nicht in Widerspruch zu der Senatsentscheidung BGHZ 165, 283 ff. Soweit dort dem klagenden Insolvenzverwalter die Beweislast f374r die Umst344nde auferlegt worden ist, die ihm die Anfechtung trotz der erkl344rten Zustimmung zu der auf besonderer vertraglicher Absprache beruhenden Erf374llung der Altverbindlichkei- 2 - 3 - ten ausnahmsweise erm366glichen (aaO S. 288), hat das Berufungsgericht kei-nen abweichenden Standpunkt vertreten. Es hat f374r unstreitig bzw. erwiesen gehalten, dass der vorl344ufige Insolvenzverwalter "die Zustimmung erkennbar in einer aus seiner Sicht nicht anders l366sbaren Zwangslage erteilt hat" und dass die Beklagte zuvor darauf hingewiesen worden war, ihr "Verlangen, die Alt-schulden zu begleichen, (laufe) der Insolvenzordnung zuwider". Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht es f374r "nicht hinreichend dargetan" gehal-ten hat, der Kl344ger habe die Anfechtungsfrist aus zu missbilligenden Motiven voll ausgesch366pft, insofern also der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast auferlegt hat. Die Aussch366pfung der Anfechtungsfrist begr374ndet weder f374r sich allein noch in Verbindung mit der Fortsetzung der Gesch344ftsbeziehung einen Ver-trauenstatbestand, der die Anfechtung der Zusage ausschlie337t, die Altforderun-gen aus der Zeit vor der Stellung des Insolvenzantrags w374rden "ausnahmswei-se" voll bezahlt, um die Produktion weiterf374hren zu k366nnen. Da die Beschwerde keine gegenteiligen Stimmen aufzeigt, besteht f374r eine grunds344tzliche Kl344rung des Rechts insofern kein Anlass. 3 Eine Geh366rsverletzung, die zur Zul344ssigkeit der Revision f374hren k366nnte, liegt nicht vor. Die Beklagte klagt anderweitig auf Zahlung des Betrages, gegen den der Kl344ger aufgerechnet hat. Sie selbst hat in den Tatsacheninstanzen ge-rade nicht geltend gemacht, die Aufrechnung habe die Forderung zum Erl366-schen gebracht, sondern vielmehr immer die Auffassung vertreten, die Aufrech-nung des Kl344gers sei unbegr374ndet, weil diesem gar kein Anspruch aus der An-fechtung zustehe. Indes hat das Berufungsgericht die vom Kl344ger erkl344rte Auf-rechnung ersichtlich aus denselben Gr374nden unber374cksichtigt gelassen, die den Kl344ger veranlasst haben, in erster Linie auf Zahlung zu klagen. Falls dies feh- 4 - 4 - lerhaft war, so handelt es sich hierbei um einen schlichten Subsumtionsfehler, der auf Seiten des Gerichts keine Verletzung von Verfahrensgrundrechten be-deutet. Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 29.04.2005 - 2 O 341/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.01.2006 - I-12 U 119/05 -
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