BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 46/07 vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 2. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 110.000 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die ger374gte Divergenz zu der h366chstrichterlichen Rechtsprechung, wonach verbleibende Unklarheiten zu Lasten des Aufkl344rungspflichtigen gehen (BGHZ 114, 87, 94; 124, 151, 160), liegt nicht vor. 2 - 3 - Nach dem Vortrag des Kl344gers, den das Berufungsgericht zugrunde ge-legt hat, hat sich das geltend gemachte Beratungsfehlverhalten im Rahmen des den Beklagten erteilten steuerlichen Beratungsauftrages zugetragen. Die Dar-legungs- und Beweislast daf374r, dass eine schuldhafte Verletzung einer Bera-tungs-, Aufkl344rungs- oder Auskunftspflicht eines steuerlichen Beraters den gel-tend gemachten Schaden verursacht hat, tr344gt der Gesch344digte; diese Last wird durch Anwendung des 247 287 ZPO und die Regeln 374ber den Beweis des ersten Anscheins erleichtert (BGHZ 123, 311, 313; 126, 217, 223; Zugeh366r, in Zuge-h366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1758). Zu Recht hat das Berufungsgericht die Grunds344tze 374ber den Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich eines beratungsgem344337en Verhaltens nicht angewandt, weil mehrere Handlungsalternativen f374r den gesch344digten Kl344ger in Betracht kamen. Auch dies steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (BGHZ 123, 311, 314; BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 34/04, WM 2008, 41, 43 Rn. 14; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 947 Rn. 20; v. 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, WM 2009, 715, 716 Rn. 9). 3 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt ein Versto337 gegen die h366chstrichterliche Rechtsprechung, dass ein Vorbringen zweiter Instanz nicht neu ist, wenn damit ein bereits in erster Instanz ausreichender Vortrag lediglich durch weitere Tatsachenbehauptungen zus344tzlich konkretisiert, verdeutlicht o-der erl344utert wird (BGHZ 159, 245, 251; BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05, NJW 2007, 1531 Rn. 7; v. 23. Mai 2007 - IV ZR 24/06, NJW-RR 2007, 1253 Rn. 4), nicht vor. Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Er-w344gungen dargelegt, dass die Erkl344rungen des Kl344gers anl344sslich seiner per-s366nlichen Anh366rung vor dem Landgericht nicht geeignet waren, den fehlenden Vortrag zu ersetzen. 4 - 4 - 3. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2006 - 27 O 11/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.02.2007 - 12 U 108/06 -
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