BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 46/08 vom 16. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 566 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1; 247 544 Abs. 2 Satz 3 Wird die Zulassung einer Sprungrevision beantragt, sind die Zulassungsgr374nde in gleicher Weise wie im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde darzule-gen. InsO 247 49 Das Recht eines Grundpfandgl344ubigers auf abgesonderte Befriedigung umfasst auch die nach Insolvenzer366ffnung entstandenen Kosten. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 46/08 - AG Salzwedel - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Oktober 2008 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des Amtsgerichts Salzwedel vom 29. Januar 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Zulassungsverfahren wird auf 2.185,22 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des E. L. (nachfolgend: Schuldner). Die beklagte Sparkasse hat als Inhaberin von Grundpfandrechten das Zwangsversteigerungsverfahren 374ber im Eigentum des Schuldners stehende Grundst374cke beantragt. Infolge der Zusage des Kl344gers, aus dem Ver344u337erungserl366s 30.700 200 an sie auszukehren, hat sich die Beklagte mit einem freih344ndigen Verkauf des Grundbesitzes einver-standen erkl344rt. 1 - 3 - Nach R374cknahme des Zwangsversteigerungsantrages sind zu Lasten der Beklagten, die den vereinbarten Erl366santeil von 30.700 200 aus dem Verkauf der Grundst374cke erhielt, Kosten in H366he von 2.185,22 200 angefallen. Der Kl344ger hat seine Feststellungsklage, wonach er nicht zur Zahlung dieses Betrages an die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Beklagten erhobene Widerklage 374ber 2.185,22 200 f374r erledigt erkl344rt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit seiner Sprungrevision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. 2 II. 1. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftli-chen Einwilligung der Beklagten statthaft (247 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig, weil es an der ordnungsgem344337en Darlegung eines Zulassungs-grundes fehlt (247 566 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO). 3 Nach Einf374hrung der Zulassungsrevision durch die ZPO-Reform ist auch die Sprungrevision von einer Zulassung durch das Revisionsgericht abh344ngig, die an dieselben Zulassungskriterien wie die Revision ankn374pft (BT-Drucks. 14/4722 S. 109). Da die Zulassungsentscheidung dem Revisionsgericht 374ber-tragen wird, m374ssen folgerichtig gem344337 247 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der An-tragsschrift (BT-Drucks., aaO) ebenso wie bei einer Nichtzulassungsbeschwer-de die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Sprungrevision nach 247 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO ordnungsgem344337 ausgef374hrt werden (vgl. Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. 247 566 Rn. 6; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. 247 566 Rn. 6; Wieczorek/Pr374tting, ZPO 3. Aufl. 247 566 Rn. 9). Der Kl344ger macht im Blick auf drei von ihm formulier-te Rechtsfragen jeweils den Zulassungsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung 4 - 4 - geltend. Insoweit fehlt es aber an der gebotenen Darlegung, aus welchen Gr374nden, in welchem Umfang und von welcher Seite die einzelne Rechtsfrage umstritten ist (BGHZ 152, 182, 191). 2. Die Sache ist auch zutreffend entschieden. 5 Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07, ZIP 2008, 1539 Rn. 9 erkannt, dass sich das Recht auf abgesonderte Befriedi-gung auch auf nach Insolvenzer366ffnung bis zum Abschluss der Verwertung ent-standene Zins- und Kostenanspr374che des Gl344ubigers erstreckt. Insoweit ist der von dem Kl344ger in den Vordergrund ger374ckte Gesichtspunkt der Ersatzabson-derung ohne Bedeutung. Eine abgesonderte Befriedigung ist gegeben, wenn es - wie im Streitfall - statt einer Verwertung im Zwangsversteigerungsverfahren zu einem einverst344ndlichen freih344ndigen Verkauf kommt (BGHZ 47, 181, 183). Die Kosten zur Durchsetzung des Absonderungsrechts der Beklagten genie337en darum abgesonderte Befriedigung. Die Frage einer Tilgungsreihenfolge ist in vorliegender Sache nicht entscheidungserheblich, weil der Ver344u337erungserl366s 6 - 5 - - wie die Abf374hrung eines Betrages von 21.128,77 200 an die Masse unter-streicht - auch die Verfahrenskosten abdeckt. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanz: AG Salzwedel, Entscheidung vom 29.01.2008 - 31 C 269/07 (III) -
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