BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 46/10 vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 21. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. Februar 2010 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 410.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Soweit das Berufungsgericht die gegen den Beklagten verfolgten Schadensersatzanspr374che als nicht verj344hrt erachtet, sind die geltend gemach-ten Zulassungsgr374nde der Rechtsfortbildung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Varian-te 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 ZPO) nicht gegeben. 2 Das Berufungsgericht ist in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612, 1613 Rn. 14, 15) davon ausgegangen, dass die Verj344hrung der gegen die Steuerberatungs- 3 - 3 - gesellschaft gerichteten Schadensersatzanspr374che nicht bereits mit der Be-kanntgabe des Gewerbesteuermessbescheids vom 12. Juni 1995, der den Ge-werbesteuermessbetrag auf Null DM festgesetzt hat, zu laufen begonnen hat. Durch diesen Steuerbescheid wurden keine Besteuerungsgrundlagen f374r die nachfolgende Steuerfestsetzung bindend festgestellt. Dies gilt auch f374r die Ge-werbesteuerpflicht als solche, wie den in dieser Sache nachfolgend ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen (vgl. Urt. des Th374ringer FG vom 6. M344rz 2002 - I 1293/99; Beschl. des BFH vom 29. Januar 2004 - IV B 95/02, BFH/NV 2004, 949) entnommen werden kann. 2. Ein Versto337 gegen 247 547 Nr. 6 ZPO ist nicht gegeben. 4 Das Oberlandesgericht hat hier dem Beklagten - wie sich aus dem Ein-gangssatz unter II. seiner Begr374ndung ergibt - in Einklang mit dem Landgericht eine positive Vertragsverletzung angelastet. Dar374ber hinaus hat sich das Beru-fungsgericht mit dem nach seinen bindenden tatbestandlichen Feststellungen (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136, 137 Rn. 11) 5 - 4 - von dem Beklagten allein geltend gemachten Verteidigungsmittel der Verj344h-rung in den Gr374nden ordnungsgem344337 auseinandergesetzt (vgl. BGHZ 33, 333, 337). Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 30.04.2009 - 3 O 1131/07 - OLG Jena, Entscheidung vom 03.02.2010 - 8 U 417/09 -
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