BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 46/11 Verkündet am: 3. November 2011 Preuß Justizangestellte als Urkunds beamtin in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richte r Dr. Fischer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landg e- richts Halle vom 3. März 2011 wird auf Kosten des Klägers z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschlus s des Insolven z- gerichts vom 4. Juni 2007 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der klagende Rechtsanwalt zum Treuhänder bestellt. Der Beklagte ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft. Beide Eheleute sind als Angestel lte beschäftigt. Der Beklagte erbringt an seine Ehe frau keine Unte r- haltszahlungen. Über das Vermögen der Ehefrau wurde mit Beschluss des I n- solvenzgerichts vom 6. Juli 2007 gleichfalls das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Treuhänder bestellt. Da der Beklagte bei seinem Arbeitgeber eine Unterhaltsverpf lichtung angegeben hatte, wurde bei der B e- rechnung der pfändbaren Beträge seines Arbeitseinkommens für die Monate Juli und August 2007 eine unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt , w as zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenze führte . Seit September 2007 erhält der Kl ä- 1 - 3 - ger den vollen pfändbaren Betrag ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflic h- ten zur Masse . Zwischenzeitlich hat er einen Beschluss gemäß § 850c Abs. 4 ZPO beim Insolvenzgerich t erwirkt. Danach ist die Ehefrau des Beklagten nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung des nicht abgeführten Di f- ferenzbetrages in Höhe von 596,70 Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne E r- folg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsans pruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat keine n Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den B e- klagten ein allein in Betracht kommende r Bereicherungsanspruch nicht zu. Im Rahmen der Bestimmun g des § 850c ZPO sei jede Per son zu berücksichtigen, die gesetzlich unterhaltsberechtigt sei. Es komme nicht darauf an, ob diese Person über eigene Einkünfte verfüge. Dies folge aus § 850c Abs. 4 ZPO, w o- nach auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgeri cht nach billigem E r- messen bestimmen könne, ob eine Person bei der Berechnung des unpfändb a- ren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibe. D ie Regelung des § 850c Abs. 4 ZPO sei vorrangig. Gegenstand der Abtretung 2 3 4 - 4 - nach § 287 Ab s. 2 InsO sei der sich nach § 850c ZPO ergebende pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners. Solange das Vollstreckungsg e- richt gemäß § 850c Abs. 4 ZPO keine anderweitige Bestimmung getroffen h a- be, dürfe der Schuldner endgültig das behalten, was ih m der Arbeitgeber als unpfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens auskehre. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. 1. Gegen die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für die vorli e- gende Klage, mit welcher der Kläge r als Treuhänder im Verbraucherinsolven z- verfahren einen gesonderten Zahlungstitel gegen den Schuldner begehrt, b e- stehen Bedenken. Der Sache nach soll der Schuldner Geld erhalten haben, d as zur Masse gehört (§ 35 Abs. 1 InsO). Nach § 148 Abs. 1 InsO ist es Pflicht des Insolvenzverwalters, nach Eröffnung des Verfahrens das gesamte zur Inso l- venzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Soweit der Schuldner seinen hierauf bezogenen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, bildet gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO die vollstreckbare Ausfertigung des E r- öffnungsbeschlusses zugleich einen Herausgabetitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegen den Schuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 77/08, ZVI 2009, 74 Rn . 18) . Für e ine zusätzli che Zwangsvollstr e ckung durch den Insolvenzverwalter oder Treuhänder aufgrund eines Zahlung s titels ist danach grundsätzlich kein Raum. 2. Unabhängig hiervon gebühren die streitgegenständlichen Beträge nicht der Masse. In die Insolvenzmasse fällt nach § 35 Abs. 1 InsO das gesa m- 5 6 7 - 5 - te Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens gehört und d as er während des Verfahrens erlangt. Nicht zur Inso l- venzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvoll streckung unterliegen ( BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, ZVI 2011, 215 Rn. 21). Hierunter fallen insbesondere unpfändbare Fo r- derungen (H k - InsO/Kel ler, 6. Aufl., § 36 Rn. 9), wozu die streitgegenständlichen Beträge zu rechnen sind . a) Entge gen der Ansicht der Revision eröffnet im Streitfall die Vorschrift des § 850c Abs. 4 ZPO die Möglichkeit, auf eine Herabsetzung des pfändung s- freien Betrages hinzuwirken, weil die Grundnorm des § 850c Abs. 1 ZPO den anderen Ehegatten, selbst wenn er ein höh eres Einkommen erzielt als der Schuldner, grundsätzlich als berücksichtigungsfähige Person wertet. Solange eine solche Bestimmung nicht getroffen ist, verbleibt es dabei, dass der Ehega t- te, jedenfalls wenn er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner le bt, g e- mäß § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c Abs. 1 ZPO als unterhaltb e- rechtigte Person zu berücksich tigen ist und die hierauf entfallenden Beträge nicht der Pfändung unterliegen . a a ) Im Verhältnis zwischen Ehegatten kommt es bei der Anwendun g des § 850c Abs. 1 ZPO nicht darauf an, ob der Erwerbstätige tatsächlich einen Geldbetrag für den Unterhalt seines Partners abzweigt, dass er mithin aus se i- nem Einkommen mehr aufwendet, als er für seinen eigenen Unterhalt benötigt. Zu berücksichtigen ist der Ehegatte bereits dann, wenn der Schuldner auf Grund beiderseitiger Verständigung angemessen zum Familienunterhalt (§ 1360 Satz 1 BGB) beiträgt. Dies gilt, wenn seine Einkünfte aus eigener E r- werbstätigkeit über den Einkünften des Ehegatten liegen, wie a uch dann, wenn sein Einkommen niedriger ist als das Arbeitseinkommen des Ehegatten. Ein 8 9 - 6 - Ausgleich ist nur durch Bestimmung des Vollstreckungsgerichts im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 850c Abs. 4 ZPO möglich (BAG ZIP 1983, 1247, 1249; Ahrens, in Pr ütting/Gehrlein, ZPO , 3. Aufl. , § 850c Rn. 12; M u- sielak/Becker, ZPO , 8. Aufl. , § 850c Rn. 5; Zöller/Stöber, ZPO , 28. Aufl. , § 850c Rn. 6). Jedenfalls b ei Eheleuten, die - wie hier - in häuslicher Gemeinschaft l e- ben, ist von gegenseitigen Unterhaltsleistung en, durch welche die Kosten des Familienunterhalts gemeinsam bestritten werden, grundsätzlich auszugehen. Gegenteilige Anhaltspunkte sind von dem Kläger in den Tatsacheninstanzen auch nicht vorgetragen worden. b b) Ist das Verfahren nach § 850c Abs. 4 ZPO eröffnet, ist es vorrangig und abschließend. Eine andere Lösung , insbesondere eine nachträgliche Fes t- stellung des pfändungsfreien Betrages im Klageweg , ist mit den Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität nicht zu vereinbaren (vgl. BAG, aaO S. 1249 f). Nach der Vorschrift des § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsg e- richt nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unte r- haltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des u n- pfändbaren Teils des Arbei tseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Ab welcher Höhe ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten seine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus A r- beitseinkommen oder diesem gleichgestellten Bezügen des Unte rhaltspflicht i- gen ausschließt, hat der Gesetzgeber bewusst nicht im Einzelnen geregelt, sondern der Rechtsprechung überlassen (BT - Drucks. 8/693, S. 48 f). Bei der Anwendung der Vorschrift verbietet sich jede schematisierende Betrachtung s- weise. Das Gericht hat vielmehr seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners 10 11 - 7 - sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen zu treffen. Dabei können Pfä n- dungsfreibeträge und Unterhaltstabellen Anhaltspunkte für die Ausübung des Ermessens geben. Eine bloß einseitige Orientierung an bestimmten Berec h- nungsmodellen scheidet jedoch aus, weil sie dem Sinn des § 850c Abs. 4 ZPO widerspricht (BGH, Bes chluss vom 21. Dezember 2004 - Xa ZB 142/04, ZVI 2005 , 194, 196; v om 5. April 2005 - VII ZB 28/05, ZVI 2005, 254, 255; vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 24/05, ZVI 2006, 19 Rn. 11; vgl. auch Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08, ZVI 2009, 331 Rn. 11; vom 5. November 2009 - IX ZB 101/09, ZInsO 2009, 2351 Rn. 6). Es ist nic ht zweifelhaft, dass der Gläubiger, der außerhalb einer Insolvenz die Rechtswohltat eines abgesenkten Pfändungsfreibetrages nutzen will, sich des für die Prüfung dieser Vorausse t- zungen vorgesehenen Verfahrens zu bedienen hat. Die Vorschrift greift a uch im Insolvenzverfahren Platz. Antragsberechtigt ist nach § 36 Abs. 4 Satz 2 InsO der Insolvenzverwalter oder Treuhänder (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO). Üb er seinen Antrag hat das Insolvenzgericht als besond e- res Vollstreckungsgericht zu entscheiden (§ 36 Abs . 4 Satz 1 InsO). Dass das Gericht eine Billigkeitsentscheidung zu treffen hat, steht nicht entgegen ( vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08, aaO; Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, ZVI 2010, 102 Rn. 14 ; FK - InsO/Schumacher, 6. Aufl., § 36 Rn. 71; H k - InsO/Keller, aaO Rn. 62; Holzer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, B e- arbeitung 2007, § 36 Rn. 36; Ahrens, in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 850c Rn. 48 ). b) Danach ist für eine Entscheidung durch das Prozessgericht kein Raum. 12 13 - 8 - a a ) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche En t- scheidung im Falle des § 850c Abs. 4 ZPO allerdings dann für zulässig ang e- sehen worden, wenn mangels Vorliegens eines Vollstreckungsverfahrens eine Entscheidung über auf diese Bestimmung ge stützte Anträge ausscheidet. Dies gilt etwa dann, wenn die analoge Anwendbarkeit des § 850c Abs. 4 ZPO auf eine Forderungsabtretung in Frage steht und hierbei zu prüfen ist, ob dies der Billigkeit entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06 , ZVI 2009, 374 Rn. 16, 18). Streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezug e- hörigkeit von Einkünften, die unter § 850b Abs. 1 ZPO fallen , oder ist die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu beantworten, kann die Entscheid ung ebenfalls vom Prozessgericht getroffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, aaO Rn. 10). b b ) Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ob nach § 850c Abs. 4 ZPO die Pfändbarkeit des Einkommens des Schuldners z u erweitern ist, wenn ein Unterhaltsberechtigter über eigene Einkünfte verfügt, kann im Inso l- venzverfahren durch das Insolvenzgericht geklärt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - IX ZB 101/09, aaO; Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, aaO Rn. 14). Dies ist die von Gesetzes wegen ausdrüc k lich bestimmte Verfahrensart. Ein Wahlrecht des Treuhänders, diese Frage auch im Rahmen eines streitigen Verfahrens gegen den Schuldner einer Klärung zuz u- führen , verbietet sich deshalb nicht anders als b ei einem Gläubiger außerhalb der Insolvenz, dem dieses Wahlrecht auch nicht zusteht. 3. Aus der Abtretungserklärung selbst kann der Kläger den geltend g e- machten Zahlungsanspruch nicht ableiten. Sie erfasst nur das pfändbare A r- beitseinkommen und entfa ltet vor Eintritt in die Wohlverhaltensphase ohnehin keine eigenständige Wirkung (vgl. H k - InsO/ Landfermann, aaO , § 287 Rn. 26) . 14 15 16 - 9 - 4. Bei dieser Sachlage scheidet ein Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner aus. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Naumburg, Entscheidung vom 09.04.2010 - 12 C 410/09 - LG Halle, Entscheidung vom 03.03.2011 - 1 S 45/10 - 17
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