BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 46/13 Verkündet am: 4. März 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 313, 516, 812 Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits - und Materialleistungen in einer von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilie, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, kann nicht ohne Weiteres von dem A b- schluss eines Kooperationsvertrages zwischen ihm und den Eltern ausgega n- gen werden (Abgrenzung zu Senatsurteilen BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 und vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269). BGH, Urteil vom 4. März 2015 - XII ZR 46/13 - OLG Jena LG Meiningen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14 . Januar 201 5 durch d ie Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botu r für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Obe rlandesgerichts in Jena vom 19. Februar 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger macht gegen die Beklagten, d i e Elte rn seiner ehemaligen L e- bensgefährtin, Ausgleichsansprüche wegen Investitionen in deren Immobilie geltend . Der Kläger lebte mit der To chter der Beklagten bis März 2010 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Die Be klagten sind Eigentümer eines Hausanwesens. Um die Wohnsituation der Familie zu verbessern, wurde das Hausanwesen um - und ausgebaut. Zur F i- nanzierung nahmen die Beklagten einen Kredit von 50.000 m- ber 2008 bis September 2009 trug der Kläger die monatlichen Darlehensraten in Höhe von 158 aus der Wohnung aus , die weiterhin von der Tochter der Beklagte n und dem gemeinsamen Kind genutzt wird . 1 2 - 3 - Der Kläger hat seine auf Zahlung von 25.000 gerichtete Klage da - mit begründet, in Abstimmung mit den Beklagten das streitgegenständliche A n- wesen umgebaut zu haben. Dazu habe er 2.168 Arbeitsstunden geleistet, 3.099,47 getragen. Durch die Leistung habe das Anwesen eine Wertsteigerung in Höhe von 90.000 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Sena t zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Die Revision ist un begründet. A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Ein Zahlungsanspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung scheide schon dem Grunde nach aus. Er habe seine Arbeitsleistungen an dem den Beklagten gehörenden Haus nicht ohne Rechtsgrund erbracht. Ihnen habe eine Zweckabrede zugrunde gelegen , wonach der Kläger eine Wohnung für die Familie errichte und im Gegenzug durch die Beklagte auf Dauer eine Wo hnnu t- zung ohne Mietzins für ihn, seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind eingeräumt werde. Da der Kläger nach eigenem Vortrag die Arbeiten gerade aufgrund der auf die Abrede gestützten Erwartung vorgenommen habe, dass er mit der Tochter der Beklagten und ihrem gemeinsamen Kind die Wohnung auf Dauer mietfrei bewohnen könne, sei ein Rechtsgrund für die vom Kläger e r- 3 4 5 6 7 - 4 - brachten Leistungen in dem damit konkludent zwischen den Beklagten eine r- seits und dem Kläger und seiner Lebensgefährtin andererseits zustand e g e- kommenen Leihverhältnis zu sehen . Dieses Leihverhältnis sei durch die Tre n- nung des Klägers von der Tochter der Beklagten und seinen Auszug aus der Wohnung nicht beendet worden. Dass ein fortdauerndes Zusammenleben in der Wohnung gemeinsame Geschäftsgru ndlage geworden sei, könne nicht festgestellt werden. Damit scheide ein Bereicherungsanspruch aus, der vorau s- setze, dass aus der Verwendung der Räume in anderer Weise Nutzen gezogen werde, wie etwa nach Abschluss eines Mietvertrages oder nach Verkauf des H auses. Da die Beklagten ihrer Tochter gegenüber zur unentgeltlichen Übe r- lassung verpflichtet seien, hätten sie keinen durchsetzbaren Anspruch auf Mie t- zah lung. B. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand . Nach den getroffene n Feststellungen hat der Kläger gegen die Beklagten weder wegen der von ihm erbrachten Arbeitsleistungen noch wegen des in die Immobilie eingebrachten Materials beziehungsweise wegen der für die Bekla g- ten erbrachten Darlehenszahlungen einen Ausgleichsanspr uch. I. Arbeitsleistung en Der Kläger hat gegen die Beklagten wegen der erbrachten Arbeitslei s- tungen weder einen vertraglichen Anspruch noch einen Anspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung. 8 9 - 5 - 1. Nach den getroffenen Feststellungen fehlt es im Hinblic k auf die get ä- tigten Arbeitsleistungen an einem zwischen den Parteien geschlossenen Ve r- trag und damit auch an den Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB. a ) Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür , dass die Pa r- teien einen K ooperationsvertrag abgeschlossen haben. aa) Bei Arbeitsleistungen handelt es sich nicht um Zuwendungen, weil es nicht zu einer Übertragung von Vermögenssubstanz kommt. Gleichwohl können Arbeitsleistungen nach der Rechtsprechung des Senats nach dem Schei tern einer ( nichtehelichen ) Lebensgemeinschaft zu Ausgleichsansprüchen führen, weil sie wirtschaftlich betrachtet ebenso eine geldwerte Leistung darstellen wie die Übertragung von Vermögenssubstanz (Senatsurteil vom 8. Mai 2013 XII ZR 132/12 FamRZ 2013 , 1295 Rn. 28 f.) . Nach der Rechtsprechung des Senats kann deshalb davon auszugehen sein, dass Arbeitsleistungen nach e i- ner stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner (sog. Kooperat i- onsvertrag) zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben. Das kann in Betracht kommen, wenn die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägl i- che Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögen szuwachs des anderen Partners geführt haben (Senatsurteil vom 8. Mai 2013 XII ZR 132/12 FamRZ 2013, 1295 Rn. 29 mwN ). bb) Auch wenn die hier in Rede stehenden Arbeitsleistungen über bloße Gefälligkeiten hinausgehen, kann nicht von dem Abschluss eine s Kooperat i- onsvertrages ausgegangen werden . Denn bei den Parteien handelt es sich nicht um Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Deshalb können die 10 11 12 13 - 6 - Arbeitsleistungen auch nicht begrifflich der Ausgestaltung ihrer Lebensgemei n- schaft dienen. Dass es sich bei den Beklagten um die Eltern der Partnerin des Klägers handelt, ändert nichts daran , dass hier nicht ohne weitere Anhaltspun k- te von dem Vorliegen eines Kooperationsvertrages ausgegangen werden kann. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin , dass der Senat den schlü s- sigen Abschluss eines Kooperationsvertrages erwogen hat, wenn die Schwi e- gereltern Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs in die Immobilie ihres Schwi e- gerkindes erbracht haben (vgl. Senatsurteil e BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 5 2 f. und vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269 Rn. 39 ) . Dieser Fall ist mit dem vorliegenden indes nicht vergleichbar. Abges e- hen davon, dass die Parteien vorliegend nicht durch eine Schwägerschaft ve r- bunden sind , hat der Kläger seine Arb eitsleistungen erbracht, um die Wohnve r- hältnisse für sich und seine Familie zu verbessern. Demgegenüber handelte es sich in den genannten Senatsentscheidungen um fremdnützige Investitionen der Schwiegereltern , die mittelbar auch dem eigenen Kind zukommen s ollten (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 23 und zuletzt Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 XII ZB 181/13 juris Rn. 14 f.) . b ) Zwar ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beansta n- den der Weise von dem Absch luss eines Leihverhältnisses zwischen den Pa r- teien gemäß §§ 598 ff. BGB ausgegangen. Dieser Vertrag eröffnet indes bez o- gen auf die streitgegenständlichen Arbeitsleistungen keine A u sgleichsanspr ü- che. aa) Erbringt wie hier jemand nicht unerhebliche Ar beits - und Materia l- leistungen auf dem Hausgrundstück eines Dritten zu dem Zweck, sich dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, und lässt der Dritte ihn in der Folge - zeit dort auch unentgeltlich wohnen, legt das die Annahme nahe, dass diese 14 15 16 - 7 - Handhabung von den Parteien nicht als ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis angesehen wurde; vielmehr kann in einem solchen Fall angenommen wer - den, dass beide stillschweigend ein rechtlich verbindliches Leihverhältnis hi n- sichtlich der Wohnung vereinbart haben (vgl. Se natsurteil vom 31. Oktober 2001 XII ZR 292/99 FamRZ 2002, 88, 89; s. auch BGH Urteile vom 18. Okto - ber 2011 X ZR 45/10 FamRZ 2012, 207 Rn. 26 mwN und vom 10. Oktober 1984 VIII ZR 152/83 FamRZ 1985, 150, 151; BGHZ 111, 125 = FamRZ 1990, 843, 844 ). bb) Das Leihverhältnis scheidet als vertragliche Grundlage für Au s- gleichsansprüche allerdings bereits deshalb aus, weil die Parteien nicht um eine Anpassung des Leihvertrages i.S.v. § 313 BGB streiten. Der Leihvertrag enthält auch keine Verpflichtung , wonach der Kläger die hier im Streit stehenden Lei s- tungen hätte erbringen müssen (vgl. BGH Urteil vom 18. Oktober 2011 X ZR 45/10 FamRZ 2012, 207 Rn. 27). 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger auch keinen Anspruch auf Verwendungsersatz a us dem Leihvertrag gemäß § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB zugesprochen. Nach § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt sich die Verpflichtung des Ve r- leihers zum Ersatz anderer Verwendungen als der hier nicht streitgegenstän d- lichen gewöhnlichen Kosten der Erhaltung de r geliehenen Sache nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, § 677 ff . BGB. Allerdings ist ein Anspruch hieraus nach § 685 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier e r- si chtlich der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Bauausführung nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen (BGH Urteil vom 10. Oktober 1984 VIII ZR 152/83 FamRZ 1985, 150, 151 f.). 17 18 19 - 8 - 3 . Auch scheiden Ansprüche aus ungerechtfe rtigter Bereicherung nach § 812 BGB aus. a) Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für ver - gleichbare Fallgestaltungen ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB (condictio ob causam finitam) für möglich gehalten wird (BGH Urteile v om 18. Oktober 2011 X ZR 45/10 FamRZ 2012, 207 Rn. 28 mwN ; BGHZ 111, 125 = FamRZ 1990, 843, 845 und vom 10. Oktober 1984 VIII ZR 152/83 FamRZ 1985, 150, 151, 153 sowie Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 XII ZR 292/99 FamRZ 2002, 88, 89), scheide t diese aus, weil nach den rev i- sionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts das Leihverhältnis noch nicht beendet und damit der Rechtsgrund nicht wegg e- fallen ist. Allein der Auszug des Klägers aus der Immobilie reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH Urteil vom 10. Oktober 1984 VIII ZR 152/83 FamRZ 1985, 150, 153) . b) Ebenso wenig kommt ein Anspruch aus § 812 Abs . 1 Satz 2 Alt. 2 BGB (condictio ob rem) in Betracht . Zwar hat das Berufungsgericht eine zwischen den Parteien getroffene Zweckabrede festgestellt, wonach der Kläger die Wohnung für die Familie e r- richte t habe und im Gegenzug durch die Beklagte n auf Dauer eine Wohnnu t- zung ohne Mietzins für ihn, seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind eingeräumt w o rde n sei . Die ser mit seiner Arbeitsleistung von dem Kläger b e- zweckte Erfolg ist wegen seines Auszugs nicht jedenfalls nicht längerfristig einget r et en . Jedoch sind die Beklagten nicht bereichert. Art und Umfang des Bere i- cherungsausgleichs richten sich nach den Vo rteilen, die der Eigentümer infolge der vorzeitig erlangten Nutzungsmöglichkeit der ausgebauten Räume durch 20 21 22 23 24 - 9 - anderweitige Vermietung hätte erzielen können ( Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 XII ZR 292/99 FamRZ 2002, 88, 89; BGHZ 111, 125 = FamRZ 1990, 8 43, 845). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dauert das Leihve r- hältnis fort , so dass d ie Beklagten nicht in der Lage sind , eine Werterhöhung durch Vermietung zu einem entsprechend höheren Mietzins zu realisieren . II. Materialkosten Der Kläge r hat gegen die Beklagten ebenso wenig einen Anspruch w e- gen der Materialkosten. 1. Auch insoweit scheiden vertragliche Ansprüche aus de n oben zu Zi f- fer I. 1 , 2 genannten Gründen aus. Es fehlt zudem an einer Schenkung, we s- halb auch hier eine Vertragsanpa ssung nach § 313 BGB nicht in Betracht kommt. Allerdings kann die Zurverfügungstellung von Material anders als Arbeit s- leistungen Gegenstand einer Zuwendung im Sinne von § 516 BGB sein . Jedoch fehlt es an den übrigen Voraussetzungen einer Schenkung. D ie durch den Einsatz des Materials bewirkte Vermögensverschiebung erfolgt in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig nicht schenkweise ( donandi causa) , weil der Ausbauende nicht dem Eigentümer der Wohnung etwas unentgeltlich zuwenden, sondern die Wohnverhäl tnisse für sich und seine Fam i- lie verbessern will (Larenz/Canari s Lehrbuch des Schuldrechts 13. Aufl. II/2 § 68 I 2 d). Damit handelt er in der Vorstellung, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugutekommen (vgl. zu ehebedingten Zuwendungen S e- 25 26 27 28 - 10 - natsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 23; zuletzt Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 XII ZB 181/13 juris Rn. 14 f. ). 2. Ebenso wenig steht dem Kläger wegen der Ma terialkosten ein A n- spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Insoweit wird auf das oben zu Ziffer I. 3 Ausgeführte verwiesen. III. Darlehenstilgung Der Kläger kann schließlich auch keinen Ausgleich für die von ihm für die Beklagten erbrachten Darl ehensraten beanspruchen. 1. Soweit der Kläger auf die Darlehensschuld der Beklagten gezahlt hat, kann dahingestellt bleiben, ob es sich insoweit um eine Schenkung handelt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26. November 2014 XII ZB 666/13 juris Rn. 16). Denn jedenfalls kann er nach dem in diesem Fall für einen Ausgleichsa n- spruch allein in Betracht kommenden § 313 BGB keine Rückzahlung bea n- spruchen. a) Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt er hobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellu n- gen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gew isser U m- stände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut ( Senatsbeschluss vom 26. November 2014 XII ZB 666/13 juris Rn. 19). Auch wenn konkrete Feststellungen hierzu fehlen, dürfte vieles dafür sprechen, dass der Zahlu ng der Darlehensraten als Geschäftsgrundlage die 29 30 31 32 33 - 11 - von den Beklagten erkannte Vorstellung des Klägers zugrunde lag, die I m- mobilie auf Dauer mietfrei nutzen zu können. b) Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage hier durch den Auszug des Klägers b erechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung g e- mäß § 313 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzuko m- men, dass dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Ei n- zelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzli chen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Durch di e- se Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Verä n- derung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung (§ 313 Abs. 3 BGB) rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der verei n- barten Regelung für den Zuwendenden zu einem nicht mehr tragbaren Erge b- nis führt. Ob dies der Fall ist, kann nu r nach einer umfassenden Interessena b- wägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden ( Senatsbeschlu ss vom 26. November 2014 XII ZB 666/13 juris Rn. 22 f. mwN ) . Liegen die genannten Voraussetzungen vor und hat der Zuwendende e i- nen Anspruch auf Vertragsanpassung, so hat diese unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Insbesondere ist die Höhe der durch die Zuwendung bedingten, beim Empfänger noch vorhandenen Vermögensme h- rung zu berücksichtigen. Der Anpassungs - und Rückfo rderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt ( Senatsbeschluss vom 26. November 2014 XII ZB 666/13 juris Rn. 26 f. mwN) . In welchem Umfang in dem vorgegebenen Rahmen eine Ve r- tragsanpassung und Herausgabe geschuldet ist, wird ferner davon beeinflusst, inwiefern sich die zur Geschäftsgrundlage gewordenen Vorstellungen des Z u- 34 35 - 12 - wendenden verwirklicht haben. Hierbei ist darauf abzuste llen, was dieser für den Empfänger insoweit erkennbar nach Tr eu und Glauben erwarten durfte ( Senats beschluss vom 26. November 2014 XII ZB 666/13 juris Rn. 28 mwN) . c ) Gemessen hieran scheidet eine Vertragsanpassung vorliegend aus. Zwar hat sich d as Berufungsgericht mit der Anwendbarkeit des § 313 BGB nicht befasst. Nach den von ihm getroffenen Feststellungen kommt eine Anpassung nach den vorgenannten Maßstäben jedoch offensichtlich nicht in Betracht. Danach hat d er Kläger v on September 2008 bis Se ptember 2009 die monatlichen Darlehensraten in Höhe von jeweils 158 2.054 Auch wenn man mangels entgegenstehender Feststellungen mit der Revision zugunsten des Kläger s von seinem Vortrag aus zu g eh en ha t , wonach er die Wohnung lediglich sechs Monate mietfrei nutzen k on n t e , ist die Beibehaltung der durch die Zahlung der Kreditraten entstandenen Verm ö- gens lage für den Kläger nicht un zumutbar. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der monatlich überwiesenen Beträge nur insoweit eine zu r dauerhaften Nutzung bestimmte Vermögensbildung eintr itt , als die Darlehensverbindlichkeiten mit ihrer Hilfe getilgt werden sollten. Der Zinsanteil stellt sich demgegenüber nicht als eine solche Vermögensbil dung dar ( Senatsbeschluss vom 26. November 2014 XII ZB 666/13 juris Rn. 31 mwN). 2. Schließlich scheidet auch ein Bereicherungsanspruch aus. Zwar kommt wie hier im Falle der Tilgung fremder Schulden grundsätzlich ein B e- reicherungsausgleich gemäß § 812 iVm § 267 BGB in Betracht ( vgl. Palandt/ Grüneberg BGB 74. Aufl. § 267 Rn. 7 mwN). Auch wenn konkrete Feststellu n- gen hierzu fehlen, dürfte insoweit vieles dafür sprechen, dass der Zahlung der Darlehensraten ebenfalls die Zweckabrede zugrunde lag, die Immobilie auf Dauer mietfrei nutzen zu können . 36 37 38 - 13 - Nach dem oben Ausgeführten käme insoweit allein eine condictio ob rem in Betracht, weil das Leihverhältnis fortbesteht. Jedoch ist nach den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der mit dem Rechtsgeschäft bezwec k- te Erfolg im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB eingetreten ist. Bezogen auf den hier streit gegenständlichen Betrag von 158 13 Monate kann bei l e- bensnaher Betrachtung nicht von einer über die vom Kläger tatsächlich genut z- ten Zeit hinausgehende Nutzungsdauer bezogen auf die übernommenen Darl e- hensraten ausgegangen werden. IV. Weil der Kläger gegen die Beklagten schon dem Grund e nach keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat, kann die Rüge der Revision, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung zur Höhe des A n- spruch s verfahrensfehlerhaft erfolgt ist, dahinstehen. Klinkhammer Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 20.03.2012 - 2 O 901/10 - OLG Jena, Entscheidung vom 19.02.2013 - 5 U 293/12 - 39 40
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