ECLI:DE:BGH:2016:140616UXZR46.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 46/14 Verkündet am: 14. Juni 2016 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in de r Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha ndlung vom 12. Mai 2016 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 7. Senats (Nic h- tigkeitssenats) des Bundespatentgerich ts vom 4. Februar 2014 abgeändert . Das deutsche Patent 10 2007 011 516 wird für nichtig erklärt. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhabe rin des deutschen Patents 10 2007 011 516, das am 9. März 2007 angemeldet worden ist und ein Verfahren sowie eine Vorric h- tung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser betrifft. Patenta n- spruch 1 lautet wie folgt: " Verfahren zur Erzeugung von Halt epunkten bildenden Einkerbungen (3) in w e- nigstens einem Stanzmesser (2), welches in einer Stanzform (1) gelagert wird und zum Stanzen von flächigen Verpackungselementen dient, dadurch geken n- zeichnet, dass die Einkerbungen in die Stanzmesser (2) eingearbeit et werden, bevor diese in die Stanzform (1) eingesetzt werden, wobei die als Messerlinie ausgebildeten Stanzmesser (2) in Form eines bandförmigen Materials einer Vorrichtung (4) kontinuierlich zugeführt werden, welche eine Rechnereinheit umfasst, über welc he Sollposition[en] vorgegeben werden, in welchen die Ei n- kerbungen in die Messerlinien eingefräst werden. " Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Patent in erster Linie in der erteil ten Fassung und mit sieben Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die mit dem ersten Hilfsantrag verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abg ewiesen. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Klägerin begehrt weiterhin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents. Die Beklagte begehrt in erste r Linie die vollständige Abweisung der Klage. Hilfsweise verteidigt sie das Str eitpatent in der Fassung des ang e- fochtenen Urteils sowie in sechs weiteren Fassungen. 1 2 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung von Stanzmessern. 1. Zur Herstellung von Verpackungen, insbesond ere Kartonagen oder Wellpappe, werden Stanzvorrichtungen verwendet, bei denen ein linie n- förmiges Stanzmesser die Verpackungselemente mit hoher Taktrate ausstanzt. Um zu verhindern, dass die ausgestanzten Elemente unkontrolliert aus dem Stanzwerkstoff herau sfallen, werden in die Stanzmesser Einkerbungen eing e- arbeitet. Bei entsprechender Einstellung der Stanzvorrichtung verbleiben an den betreffenden Stellen so genannte Haltepunkte, d.h. kleine Stege zwischen dem Verpackungselement und dem restlichen Stanzwer kstoff, die ein Herau s- fallen verhindern. Der Beschreibung des Streitpatents zufolge wurden diese Einkerbungen häufig manuell eingearbeitet, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem das Stan z- messer bereits in der Stanzform fixiert war. Die Streitpatentschrift kritisiert dies als zeitaufwendig. Zudem hänge die Qualität von den Fertigkeiten der bearbe i- tenden Person ab. Zur Rationalisierung sei versucht worden, die Ei nkerbungen maschinell in das das Stanzmesser bildende Bandmaterial einzuarbeiten, i n- dem dieses in einer Bearbeitungseinheit rechnergesteuert einem Schleifwer k- zeug zugeführt werde. Der Schleifprozess sei aber ebenfalls zeitaufwendig. Z u- dem sei der Konstruktionsaufwand hoch, weil für die Schleifwerkzeuge eine Kühlung vorzusehen sei. Davon ausgehend b etrifft das Streitpatent das technische Problem, eine Vorrichtung und ein Verfahren bereitzustellen, das eine rationelle und koste n- günstige Einbringung von Haltepunkten in Stanzmesser ermöglicht. 3 4 5 6 - 5 - 2. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (die zusätzlichen Merkmale laut Hilfsa n- trag 1 sind durch Unterstreichung hervorgehoben): 1. Verfahren zur Erzeugung von Haltepunkten bildenden Einke r- bungen (3) in wenigstens einem Stanzmesser (2), das zum Stan zen von flächigen Verpackungselementen dient, wobei es in einer Stanzform (1) gelagert wird. 2. Die Einkerbungen werden in die Stanzmesser (2) eingearbe i- tet , bevor diese in die Stanzform (1) eingesetzt werden. 3. Die Stanzmesser (2) sind als Messerlinie au sgebildet und 4. werden in der Form eines bandförmigen Materials 5. einer Vorrichtung (4) kontinuierlich zugeführt. 6. Die Vorrichtung (4) umfasst eine Rechnereinheit, 7. über die die Sollpositionen vorgegeben werden, in die die Ei n- kerbungen 8. mittels we nigstens eines Fräswerkzeugs eingefräst werden. 9. Jedes Fräswerkzeug ist eine motorisch getriebene kreissche i- benförmige Frässcheibe (6). 10. Die Vorrichtung weist einen Bearbeitungskopf (5) mit mehr e- ren Frässcheiben (6) auf. 3. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung. a) Fräsen ist nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch ein spanabhebendes Fertigungsverfahren, bei dem ein Werkzeug mit einer geo - metrisch definierten Oberfläche und Kontur zum Einsatz kommt. Beim Schleifen wird demgegenüber ei n Werkzeug eingesetzt, bei dem der Ort und teilweise 7 8 9 - 6 - auch die Größe der sich auf der Oberfläche befindenden Schleifkörner nicht streng definiert sind. Dieser Sprachgebrauch liegt auch dem Streitpatent z u- grunde. b) Der Begriff "Bearbeitungskopf" wird in der Streitpatentschrift nicht ausdrücklich definiert. Bei dem in den Figuren 3 und 4 der Streitpatentschrift wiedergegebenen Ausführungsbeispiel umfasst der Bearbeitungskopf (5) vier Fräswerkzeuge, die auf einer Kreislinie angeordnet sind. Der Bearbeitu ngskopf (5) ist um seine Symmetrieachse drehbar gelagert und weist einen zentralen Antrieb für die Frässcheiben (6) auf, der aus einem Elektromotor (8) und einem Planeteng e- triebe (9) besteht (Abs. 33 f.). Er bietet ferner die M öglichkeit zur Auswahl zw i- sch en verschiedenen Frässcheiben (6) . Dadurch kann die Breite des zu erze u- genden Haltepunkts eingestellt werden, weil die Frässcheiben (6) verschieden dick sind (Abs. 35). Die Frage, ob ein Bearbeitungskopf im Sinne von Patentanspruch 1 zwingend alle dies e Merkmale aufweisen muss, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Im vorliegenden Rechtsstreit kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Frage zu bejahen ist. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Gegenstand des Streitpatents sei neu. Das zu der behaupteten Vo r- benutzung UNICA 356 vorgelegte Handbuch (D22) zeige eine Maschine, mit der die Einkerbungen nicht eingefräst, sondern eingeschliffen würden. Gleiches gelte für die an die Abnehmerin R . B .V. (D5) gelieferte Maschine. Die britische Patentanmeldung 1 234 703 (D1) befasse sich zwar mit Stanzme s- sern, insbesondere mit der Herstellung eines gezahnten Profils entlang einer länglichen Kante, jedoch nicht mit der Einbringung von Haltepunkten. Die inte r- 10 11 12 13 14 - 7 - nationale Patentanmeldung 99/02352 (D2) zeige kein Verfahren, das mittels einer Rechnereinheit gesteuert werde. Die internationale Patentanmeldung 2005/070630 (D3) lehre die Einbringung von Kerben in Stanzmesser; sie en t- halte jedoch keine Hinweise, di ese Kerben einzufräsen. Der Gegenstand des Streitpatents beruhe indes nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die von der Klägerin behauptete Vorbenutzung der Maschine UNICA 356 samt dazu gehör end em Handbuch D22 sei vor der Anmeldung des Streitp a- tents o ffenkundig geworden. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Bestellb e- st ä tigung, einer Rechnung und einem Lieferschein sowie den Angaben der be i- den vom Patentgericht vernommenen Zeugen. Die Lieferung habe ein Serie n- produkt betroffen, für das keine Geheimhaltu ngsvereinbarung geschlossen worden sei. Deshalb habe die nicht zu entfernt liegende Möglichkeit bestanden, dass beliebige sachkundige Dritte den Gegenstand auf seine Merkmale hin u n- tersuchen und sich Kenntnis von seinen technischen Einzelheiten hätten ve r- s chaffen können. Dem stehe nicht entgegen, dass die Maschine speziell für den Besteller konfiguriert worden sei. Die vorbenutzte Maschine und das Handbuch D22 offenbarten zwar nicht das Merkmal 8. Dem Fachmann sei indessen wie die D1 zeige seit lang em bekannt, dass aus Bandstahl hergestellte Schneidmesser nicht nur durch Schleifen, sondern auch mit rotierenden Fräswerkzeugen bearbeitet werden könnten. Der Fachmann erkenne aus D1, dass sich das dort beschriebene Fräsverfahren auch zur Erzeugung von Ha ltepunkten nutzen lasse. Weiterhin offenbare D2 die Bearbeitung eines Stanzblechs durch Fräsen zur Erzeugung von Haltepunkten. Auch dies rege den Fachmann an, anstelle des Schleifens eine Bearbeitung durch Fräsen auszuprobieren. 15 16 17 18 - 8 - Patentanspruch 1 habe da gegen in der Fassung des ersten Hilfsantrags Bestand. D1 und D2 zeigten keinen Bearbeitungskopf mit mehreren Fräsen. Die nachgewiesenen offenkundigen Vorbenutzungen enthielten zwar mehrere B e- arbeitungsköpfe; diese Schleifscheiben seien jedoch nebeneinander und nicht an einem einzigen Bearbeitungskopf angeordnet. Das deutsche Gebrauch s- muster 7307759 (D11) und die deutsche Patentanmeldung 42 35 095 (D12) offenbarten zwar jeweils einen Bearbeitungskopf (Revolverkopf) mit mehreren radial, axial oder schräg zur Revolverachse gelagerten drehbaren Werkzeu g- spindeln, an deren freien Enden übliche Fräswerkzeuge montiert werden kön n- ten. Diese Revolverköpfe seien aber wegen ihrer Größe und Masse für den Einsatz in den beengten räumlichen Verhältnisse n einer Biegemaschin e und mit den schnellen kleinen Vorschubbewegungen beim Einschleifen der Haltepunkte ungeeignet. III. Dies hält den Angriffen der Berufung der Beklagten stand . Die B e- rufung der Klägerin hat indessen Erfolg. 1. Das Patentgericht hat zu Recht entschie den , dass der Gege n- stand des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. a) Nach dem für die Überprüfung in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt gehört die Maschine UNICA 356 nebst dem zugehör i- gen Handbuch D22 zum Stand der Technik. An die dafür maßgeblichen Feststellungen des Patentgerichts, wonach diese Vorbenutzungen vor dem Prioritätstag an die R . B.V. geliefert und dabei keine Geheimhaltungsabrede getroffen wurde, ist der Senat gemäß § 117 PatG und § 529 ZPO gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 X ZR 31/13, GRUR 2015, 768 Rn. 25 Coenzym Q 10 ) . Es gibt keine konkreten 19 20 21 22 - 9 - Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Fes t- stellungen begründen. aa) Das Patentgericht hat die Aussagen der beiden von ihm verno m- menen Zeugen sowie den Inhalt der vorgelegten Unterlagen eingehend und überzeugend gewürdigt. Hierbei hat es insbesondere berücksichtigt, dass sich die Angaben der Zeugen nicht in allen Detail s d ecken. Seine Einschätzung, dass dies nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen oder die Glaubhaftigkeit von deren Angaben zu den ausschlaggebenden Punkten spricht, erscheint l e- bensnah und wird durch die von der Berufung der Beklagten angeführten G e- sichtsp unkte nicht in Frage gestellt. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten begründet der Umstand, dass der vorgelegte Lieferschein nur die Auslieferung an einen Zwischenhän d- ler belegt und dass in der zugehörigen Rechnung der Rechnungsbetrag ausg e- blendet i st, keine konkreten Anhaltspunkte, die insoweit Zweifel begründen könnten. Es liegt nahe, dass der Zwischenhändler einen anderen Preis zu za h- len hatte als der Endabnehmer. Angesichts dessen begründet der Umstand, dass die Klägerin jenen Preis nicht offenba ren will, keine konkreten Zweifel dar - an, dass die Lieferung tatsächlich stattgefunden hat. Entsprechendes gilt für die von der Beklagten erhobenen Einwendungen, dass die Typenbezeichnungen im Handbuch und auf der Maschine einerseits sowie in Liefersche in und Rechnung andererseits nicht exakt übereinstimmen, dass die an die R . B.V. gelieferte Maschine nach den Schilderungen der Zeugen in einzelnen Details, die für die Merkmale des Streitpatents nicht relevant sind, von den in D22 enthaltenen Fotog rafien abweicht und dass der Zeuge Ra . hinsichtlich der Fotos Unica 5 bis 9 der Anlage NK5 nicht bestätigen konnte, dass diese (exakt) den entsprechenden Bauteilen der an R . B.V. gelieferten Maschine entsprechen. 23 24 25 - 10 - cc) Das Patentgericht mus ste sich ferner nicht ausdrücklich mit dem Umstand befassen, dass die Klägerin zunächst als Anlage D6 eine deutsche Fassung des Handbuchs D22 eingereicht und vorgetragen hat, diese Fassung habe der an R . B.V. gelieferten Maschine beigelegen. Die Glau bhaf - tigkeit der Bekundungen der Zeugen und deren Glaubwürdigkeit hängen nicht vom Prozessverhalten der Klägerin ab. dd) Zutreffend hat das Patentgericht den unter der Überschrift "Cop y- right " enthaltenen Vermerk in D22, wonach das Handbuch vertrauliche Inform a- tionen enthalte und ohne Einverständnis des Herstellers keine Kopien gefertigt werden dürften, nicht als eine der Offenkundigkeit entgegenstehende Abrede gewertet. Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang entschieden, dass solche Vermerke d er Bejahung der Offenkundigkeit nicht zwingend entgege n- stehen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 X ZR 41/11, GRUR 2014, 251 Rn. 28 ff. Bildanzeigegerät). Der Streitfall weist keine Besonderheiten auf, die zu einer abweichenden Beurteilung führen. b) Damit war, wie das Patentgericht zutreffend erkannt hat, ein Ve r- fahren mit den Merkmalen 1 bis 7 im Stand der Technik offenkundig. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Patentgericht insbeso n- dere zu Recht angenommen, dass sich für den Fachmann schon aus D22 das Vorhandensein einer Rechnereinheit ergibt. Schon der vom Patentgericht he r- ausgestellte Einsatz einer Diskette ("Floppy Disk"), erst recht aber der in D22 in diesem Zusammenhang offenbarte Umstand, dass von der Diskette eine Datei eingele sen wird, um einen automatische n Bearbeitungszyklus zu starten, la s- sen keinen Zweifel daran, dass eine Rech ner einheit vorhanden ist, die die in der eingelesenen Datei enthaltenen Befehle verarbeiten kann. 26 27 28 29 30 - 11 - c) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, d ass es vor diesem Hintergrund für den Fachmann, einen Diplom - Ingenieur des Maschinenbaus mit Schwerpunkt in der Entwicklung und Konstruktion von Werkzeugmaschinen sowie mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Stanzwerkzeuge für Verpackungen, nahela g, die Einkerbungen durch Fräsen statt Schleifen ausz u- bilden. Dem Fachmann war aus D1 bekannt, dass die Schneidfläche von Schneidmessern, die zum Stanzen von Papier und Wellpappe verwendet we r- den, durch Fräsen ausgebildet werden kann und dies mit Vortei le n gegenüber einer Herstellung durch Schleifen verbunden ist . Der Fachmann hatte Anlass, diese Erkenntnis auf die aufgrund der Vorbenutzung und des Handbuchs D22 offenbarte Maschine zu übertragen, weil diese ebenfalls der Herstellung von Stanzmessern dien t. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass das Fräswerkzeug in D1 nicht zur Herstellung von Einkerbungen, sondern für einen Wellenschliff eingesetzt wird. Zur Herstellung des Wellenschliffs müssen in die ursprünglich gerade verlaufende Schneidfläche des Messers Vertiefu n- gen eingebracht werden. Die bei der Vorbenutzung und beim Streitpatent ei n- gebrachten Einkerbungen stellen ebenfalls Vertiefungen dar. Sie unterscheiden sich lediglich durch Form und Anordnung von den wellenfö rmigen Vertiefungen aus D1. Weder aus D1 noch aus sonstigen Quellen ergeben sich Hinweise dar - auf, dass die Auswahl zwischen Schleifen und Fräsen durch die angestrebte Form der Vertiefungen beeinflusst werden kann. Wie das Patentgericht zutre f- fend erkannt hat, hatte der Fachmann deshalb Anlass, den in D1 offenbarten Fräsvorgang auch zur Herstellung von Einkerbungen zu nutzen. Das Argument der Beklagten, die Formung einer Schneidklinge mittels eines Fräswerkzeugs entsprechend D1 sei ein komplexer Prozess , der dem Fachmann keinen Anlass zu geben vermöge, ihn auf ein hochdynamisches 31 32 33 34 - 12 - System wie die Vorbenutzung UNICA 356 zu übertragen, in dem das Bandm a- terial hohen Geschwindigkeiten und Beschleunigungen ausgesetzt sei und de s- halb systembedingt flattere, führ t nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass sich die aufgezeigten Schwierigkeiten bei einem Fräsvorgang in grundlegend anderer Weise stellen als bei einem Schleifvo r- gang. Auch das Streitpatent zeigt insoweit keine Untersch iede auf. Es enthält zudem keine Hinweise darauf, wie eventuellen Schwierigkeiten, die nur beim Fräsen auftreten, gegebenenfalls begegnet werden könnte. 2. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts beruht d er Gege n- stand des Streitpatents auch in der m it dem ersten Hilfsantrag verteidigten Fa s- sung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Ergänzung eine r der Vorb e- nutzung UNICA 356 nebst Handbuch D22 entsprechenden Maschine mit einem Bearbeitungskopf im Sinne der Merkmal e 8 bis 10 war dem Fachmann du rch die Entgegenhaltungen D11 und D12 nahegelegt . a) Wie bereits oben dargelegt wurde, lag es nahe , das bei der Vo r- benutzung vorhandene Schleifwerkzeug durch ein Fräswerkzeug zu ersetzen. Daraus ergab sich zugleich die Veranlassung, mindestens eine moto risch g e- triebene kreisscheibenförmige Frässcheibe im Sinne von Merkmal 9 einzuse t- zen, wie sie zum Beispiel auch in D1 zum Einsatz kommt. b) Weiterhin hatte der Fachmann Anlass, anstelle von drei hinterein - ander und unabhängig voneinander angeordneten ei nzelnen Frässcheibe n e i- nen Bearbeitungskopf mit mehreren Frässcheiben vorzusehen. aa) Wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat, war dem Fac h- mann ein solcher Bearbeitungskopf aus D11 und D12 bekannt. 35 36 37 38 - 13 - In D11 ist ein Fräskopfträger 1 zur Aufnahme mehrerer, radial nebenein - ander liegender Fräsköpfe offenbart, die um ein mit einer Antriebswelle 3 ve r- bundenes Antriebszahnrad 4 herum angeordnet sind (D11 S. 3 f.). In D12 ist ein Werkzeugrevolver für rotierende Werkzeuge wie beispiel s- weise Fräswerk zeuge offenbart. Bei dem in Figur 3 dargestellten Ausführung s- beispiel eines Tunnelrevolvers sind die Werkzeugaufnahmen 314 parallel zuein - ander angeordnet. Durch eine Drehung der Revolverscheibe 303 kann das a n- getriebene Werkzeug gewechselt werden (D12 Sp. 7 Z. 1 bis 4). 39 40 - 14 - bb) Ausgehend von der Vorbenutzung UNICA 356, bei der gemäß den Bekundungen des Zeugen Ra . mehrere Frässcheiben jeweils mit eige - nen Antrieben hintereinander angeordnet sind, hatte der Fachmann Anlass , nach weniger aufwendigen R ealisierungsmöglichkeiten zu suchen . Die Vorbenutzung UNICA 356 ermöglichte es zwar bereits , für unte r- schiedliche Breiten der einzuarbeitenden Einkerbungen unterschiedliche Bea r- beitungswerkzeuge vorzusehen und ohne Umrüstung der Maschine zwischen diesen zu wechseln. Die hierzu gewählte Ausführung mit drei separaten Bea r- beitungsköpfen mit eigenem Antrieb und gesonderter Einstellungsmöglichkeit eröffnete zudem ein hohes Maß an Flexibilität. Andererseits ergab sich für den Fachmann, dass diese Lösung mit re lativ hohem konstruktivem Aufwand ve r- bunden ist. Dies gab ihm Anlass, nach kostengünstigeren Realisierungsmö g- lichkeiten zu suchen. 41 42 - 15 - cc) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts lag es für den Fac h- mann nahe, bei der Suche nach solchen Lösungen die in D 11 und D12 offe n- barten Bearbeitungsköpfe in Betracht zu ziehen. In D11 wird die Möglichkeit, durch Zusammenfassung mehrerer Wer k- zeuge in einem Bearbeitungskopf Kosten zu sparen, ausdrücklich angespr o- chen (D11 S. 2 Abs. 1 und 2). D araus ergab sich für de n Fachmann, dass di e- ses Ziel auch mit der weitgehend ähnlichen Konstruktion aus D12 erreichbar ist. Entsprechend wurde de r Fachmann dazu angeregt , die drei separaten Werkzeuge der UNICA 356 in einem gemeinsamen Bearbeitungskopf anzuor d- nen, wie er in D11 und D12 offenbart ist. Besondere Schwierigkeiten, die ihm hätten Anlass geben können, von diesem nahegelegten Lösungsweg wieder abzurücken, ergeben sich weder aus den vom Patentgericht behandelten G e- sichtspunkten noch aus sonstigen Umständen. dd) Entge gen der Auffassung des Patentgerichts wurde der Fac h- mann von der Heranziehung des in D11 und D12 offenbarten Konstruktion s- prinzips nicht dadurch abgehalten, dass diese Entgegenhaltungen keine ko n- kreten Angaben dazu enthalten , wie mit de m Bearbeitungskopf s amt Fräs - scheiben ein langgestrecktes und in Längsrichtung als Bandmaterial geförde r- tes Stanzmesser bearbeit et werd en kann, um darin Einkerbungen herzustellen . Ausreichende Hinweise dazu, wie diesen Anforderungen genügt werden kann , ergaben sich für den Fachmann aus der Vorbenutzung UNICA 356 nebst Handbuch D22 . Diese zeigen, dass das Bandmaterial bis zur Sollposition g e- fördert, dort angehalten und sodann die Frässcheibe an das Bandmaterial he r- angeführt wird, um eine Einkerbung in das Stanzmesser zu fräs en. Diese Vo r- gehensweise kann beim Einsatz eines Bearbeitungskopf s mit mehreren Fräs - scheiben , wie er in D11 und D12 offenbart ist, beibehalten werden . 43 44 45 46 47 - 16 - ee) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts führen die Schnelli g- keit der kleinen Vorschubbewegung en für das Bandmaterial nicht zu einer a b- weichenden Beurteilung . Auch insoweit enthalten D11 und D12 zwar keine spezifischen Lösung s- hinweise. Für den Fachmann ergab sich aber ( auch insoweit ) aus der Vorb e- nutzung UNICA 356 nebst Handbuch D22, dass er di e dort offenbarte Vorg e- hensweise mit einem Bearbeitungskopf nach dem Vorbild von D11 und D12 beibehalten konnte. ff) Entsprechendes gilt für die vom Patentgericht behandelte Frage der Raumverhältnisse. Zwar mag für den Fachmann aus dem jeweiligen K ontext zu entnehmen gewesen sein, dass die in D11 und D12 geschilderten Ausführungsbeispiele typischerweise größere Abmessungen haben als eine Vorrichtung zur Herste l- lung von Stanzmessern. Weder aus diesen Entgegenhaltungen noch aus son s- tigen Quellen ergab en sich aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der dort offenbarte Bearbeitungskopf eine bestimmte Mindestgröße haben muss, die bei Maschinen wie der UNICA 356 nicht erreicht werden kann. A uch die Beschre i- bung des Streitpatents spricht die Größenverhältni sse nicht an. Sie gibt zudem keine Hinweise darauf, wie ein im Stand der Technik bekannter Bearbeitung s- kopf modifiziert werden kann oder muss, damit er bei den für eine solche Vo r- richtung typischen Größenverhältnissen besonders gut eingesetzt werden kann . 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch in der Fassung einer der weiteren Hilfsanträge nicht patentfähig. Die nach diesen Hilfsanträgen vorgesehenen zusätzlichen Merkmale waren dem Fachmann am Prioritätstag auch in ihrer vollständigen Kombinat ion, wie sie mit Hilfsantrag 7 beansprucht wird, durch den Stand der Technik nahegelegt. 48 49 50 51 52 - 17 - a) Nach Hilfsantrag 7 sollen in Patentanspruch 1 über die vom P a- tentgericht aufrecht erhaltene Fassung (Hilfsantrag 1 ) hinaus folgende Merkm a- le hinzugefügt werden : 8.1 Ein Haltepunkt (3) in Form einer Einkerbung ist mit im W e- sentlichen rechteckigem Querschnitt ausgebildet. 8.2 Ein solcher Haltepunkt (3) dient dazu, beim Ausstanzen des Verpackungselements eine n dünnen, schmalen Steg zw i- schen Verpackungselement und dem restlichen Stanzwer k- stoff zu erhalten. 10.1 Die Vorrichtung mit dem Bearbeitungskopf weist einen Wechselmechanismus auf, mittels dessen eine Frässche i- be (6) zur Bearbeitung eines Stanzmessers (2) ausgewählt werden kann. 10.2 Durch die Auswahl unterschiedl icher Fräswerkzeuge werden die Breiten der Einkerbungen vorgegeben. b) Alle diese zusätzlichen Merkmale waren dem Fachmann ausg e- hend von der Vorbenutzung UNICA 356 nebst D22 und den Entgegenhaltungen D11 und D12 sowohl einzeln als auch in Kombination du rch den Stand der Technik nahegelegt . aa) Die Einfügung der Merkmale 8.1 und 8.2 dient nach dem Vorbri n- gen der Beklagten in erster Linie der Abgrenzung von der Entgegenhaltung D1, bei der ein sägezahnartiges Muster nach Art eines Wellenschliffs ausgebil det wird. Der Fachmann hatte aus den im Zusammenhang mit der erteilten Fa s- sung genannten Gründen aber ungeachtet dieses Unterschieds Anlass, die B e- arbeitungsart "Fräsen" auch für Vorrichtungen in Betracht zu ziehen, die der Anbringung von Einkerbungen mit im Wesentlichen rechteckigem Querschnitt zum Ausbilden eines dünnen, schmalen Stegs dienen. 53 54 55 - 18 - bb) Der nach Merkmal 10.1 vorgesehene Wechselmechanismus ist bereits in den Entgegenhaltungen D11 und D12 offenbart. Der Fachmann hatte aus den im Zusammenhang m it Hilfsantrag 1 aufgezeigten Gründen Anlass, auch dieses Konstruktionsdetail auf Vorrichtungen wie die Vorbenutzung UN I- CA 356 zu übertragen. cc) Weiterhin offenbarte die Vorbenutzung UNICA 356 dem Fac h- mann die in Merkmal 10.2 beanspruchte Möglichkeit, durch Auswahl unte r- schiedlicher Bearbeitungswerkzeuge die Breiten der Einkerbungen vorzugeben . Dadurch war es nahegelegt, diese Möglichkeit auch beim Einsatz von Frä s- werkzeugen und einem Bearbeitungskopf beizubehalten. IV. Da Patentanspruch 7 in der vom Patentgericht aufrecht erhaltenen Fassung und der Fassung der weiteren Hilfsanträge jeweils nur die Merkmale der Vorrichtung beschreibt, welche für das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 zur Anwendung kommt, beruht dessen Gegenstand aus denselben Gründen ni cht auf erfinderischer Tätigkeit. 56 57 58 - 19 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 ZPO. Bacher Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.02.2014 - 7 Ni 12/14 - 59
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