ECLI:DE:BGH:2017:120717BXIIZR46.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 46 /1 7 vom 12. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 2 . Juli 201 7 durch den Vorsitzenden Richter D ose , die Richter Schilling , Dr. Günter und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Der Antrag de s Beklagten , die Zwangsvollstreckung aus dem Ur teil der 1 . Zivil kammer des L andgerichts Schweinfurt vom 26 . Juli 201 6 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat d en Beklagten ve rurteilt, die von ih m aufgrund eines zwischenzeitlich gekündigten schuldrechtlichen Wohnrechts bewohnte Wo h- nung zu räumen und an d en Kläger herauszugeben . D as Oberlandesgericht hat seine Berufung zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts ohne Siche r- he itsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Revision hat es nicht zug e- lassen. Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantrag t d er Beklagte , die Zwangsvollstreckung aus dem U rteil des Landgerichts einstweilen einzuste l- len. Zur Begründung t r ä g t er vor, durch die Vollstreckung würde ihm aufgrund seines körperlichen und psychischen Zustands ein nicht zu ersetzende r Nac h- teil entste hen. 1 2 - 3 - II. Der A ntrag de s Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvol l- streckung i st nicht begründet und d aher zurückzuweisen . 1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil ei n- gelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstr e- ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen n icht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). 2. Ungeachtet dessen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des B e- kla g ten wegen Nichterreichens der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen B e- zulässig sein dürfte, kommt e ine Einstellung der Zwangsvollstreckung schon deshalb nicht in Betracht, weil die besonderen Voraussetzun gen für eine solche Einstellung (§ 719 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind. a) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufung srechtszug einen Vol l- streckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - NJW - RR 2008, 1038; vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW - RR 2006, 1088; vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW - RR 2002, 1650 und vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1991, 3 4 5 6 - 4 - 1176 ). An dieser Voraussetzung für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt es hier. b) D er Beklagte ha t im Berufungsr echtszug d en erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO , dass ih m das Berufungsge richt auch bei seiner En t- scheidung Vollstreckungsschutz gewähren solle , nicht gestellt. Dafür, dass ih m die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dose Schilling Günter Guhling Krüger Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 26.07.2016 - 11 O 230/13 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 24.04.2017 - 4 U 149/16 - 7
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