BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 462/00 vom 28. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 28. Februar 2002 beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2000 wird nicht angenommen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 32.679,02 fes t - gesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Ob dem Beklagten eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, kann d a - hinstehen. Jedenfalls fehlt es am Ursachenzusammenhang zwischen Amt s - pflichtverletzung und Schaden. Wenn der Beklagte bei der Vertragsgestaltung Klauseln gewählt hätte, denen zufolge die Auszahlung vom Notaranderkonto - 3 - entsprechend dem objektiv festgestellten Baufortschritt vorzunehmen war, wre die Flligkeit der den Klgern obliegenden Zahlungen nicht spter eingetreten. Denn die Klger haben nicht behauptet, daß der objektive Baufortschritt die Auszahlungen nicht gerechtfertigt htte. Htte der Beklagte bei der Gestaltung des Ratenzahlungsplanes auf die Vorschrift des § 11 Nr. 2a AGBG weiterg e - hend Rcksicht genommen, htten die Klger die fraglichen Raten zum selben Zeitpunkt bezahlen mssen. Denn die Werkleistung des Bautrgers war, wie die Klger selbst nicht in Frage gestellt haben, mngelfrei. Kreft Kirchhof F i - scher Ganter Kayser
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