BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 464/00 vom27. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richternr "!$#r&%'#()*%+#-,./0123465"78am 27. November 2003beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats inKassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom9. November 2000 wird nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 51.129,19 (= 100.000 DM) festgesetzt (§§ 3, 9 ZPO).Gründe: Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufund ist vom Berufungsgericht richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.).Bei uneingeschränkter Prozeßvollmacht des Beklagten konnte es auf eine Zu-stimmung des Klägers zu dem abgeschlossenen Prozeßvergleich nach den§§ 83, 89 Abs. 2 ZPO nicht ankommen. Für den von der Revision angenom-menen Pflichtverstoß des Beklagten, eine bindende Weisung des Klägers zumWiderruf mißachtet zu haben, lassen die Feststellungen des Berufungsgerichtskeinen Raum. Der Beklagte hat danach vielmehr pflichtwidrig versäumt, nach - 3 -hinreichender Unterrichtung und Beratung eine verbindliche Entscheidung desKlägers zur Ausübung des Widerrufsrechts herbeizuführen. Der Beklagte warnicht gehalten, ohne eine Entscheidung des Klägers den Vergleich zu wider-rufen oder nach Lage des verglichenen Rechtsstreits dem Kläger den Widerrufals einzig sachgerechte Entscheidung zu empfehlen. Das Berufungsgericht hatohne Rechtsfehler eine Überzeugung (§ 287 ZPO) davon, daß die Pflichtver-letzung zu einem Schaden des Klägers geführt hat, nicht gewonnen.KreftGanter Raebel Kayser1'3465-78
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