BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 464/02 vom16. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,Dr. Wassermann und Dr. Applam 16. September 2003beschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats desThüringer Oberlandesgerichts vom 19. November 2002wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Wert des Beschwerdegegenstandes: 17.586,94 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig; derWert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die Wertgrenze von20.000 nr 26 Nr. 8 EGZPO nicht.Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf insgesamt17.586,94 ! "#%$&'()+*-,./$01$/.n32-4der Klägerin mit ihrer Klage geltend gemachten Darlehensrückzahlungs-forderung über 14.292,96 DM (7.307,87 576n8!:9/*:,;$/=@?A$,BC/auf bereits durch Aufrechnung mit der Darlehensforderung erloschene - 3 -Kostenerstattungsansprüche des Beklagten und dem mit der Verwertungdes sicherungsübereigneten Pkw zusammenhängenden Aufwendungser-satzanspruch über 1.500 DM (766,94 5D6=$EnFG2H4 "//D+*:,-zugesprochene Summe von 10.582,24 #>I-.J$/LK4Mn2-4FBeklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruchüber 13.700 DM (7.004,70 5N=$I>BOP*:,Q9BC+*:,-=nRTSU=#/des Fahrzeuges. Nichts spricht dafür, daß das Berufungsgericht dabeiden Neupreis des Pkw über 25.000 DM und nicht den vom Beklagtenselbst angegebenen Restwert von 15.000 DM abzüglich des Verwer-tungserlöses über 1.300 DM hätte berücksichtigen müssen. Es gibt daherkeinen Grund, der es rechtfertigt, den für die Nichtzulassungsbeschwer-de nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgebenden Wert des Beschwerdegegen-standes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren (vgl. dazu BGH, Be-schluß vom 27. Juni 2002 - V ZB 148/02, NJW 2002, 2720 f.) höher als17.586,94 $-/'tzen.Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
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