BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 466/02 vom30. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die RichterinMayen sowie den Richter Dr. Applam 30. September 2003beschlossen:Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassungder Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats desOberlandesgerichts Köln vom 13. November 2002 wirdzurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-rens.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 257.265,36 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht die Verbrauchereigen-schaft der Kläger ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung des erken- - 3 -nenden Senats (BGHZ 149, 80, 86 f.) verneint hat. Eine Zulassung we-gen Divergenz rechtfertigt das schon deshalb nicht, weil das Berufungs-gericht den von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten abstraktenRechtssatz, die Frage, ob ein Kreditnehmer als Verbraucher angesehenwerden könne, hänge maßgeblich von der Größe des Kredits ab, nichtaufgestellt hat. Bei dem Umfang des Kredits handelte es sich vielmehrum einen von mehreren Gesichtspunkten, auf den das Berufungsgerichtim Rahmen einer einzelfallbezogenen Prüfung abgestellt hat. Entgegender Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde verstößt das Berufungs-urteil auch nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, so daßauch unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Revision nicht ge-boten ist (Senatsbeschluß BGHZ 152, 182, 192 ff.). Der von den Klägerngerügte Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (richtig: § 4Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b VerbrKrG) in der bis zum 1. Mai 1993 geltendenFassung liegt nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b VerbrKrG a.F.war der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzah-lungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten im Kreditvertrag nuranzugeben, wenn dies "möglich" war. Das war hier, was die Beiträge zuden Lebensversicherungen angeht, nicht der Fall, da die Lebensversi-cherungsverträge erst nach dem Kreditvertrag und zu bei dessen Ab-schluß noch nicht bekannten Konditionen abgeschlossen worden sind. - 4 -Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2Halbs. 2 ZPO abgesehen.Nobbe Bungeroth Joeres Mayen Appl
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