BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 466/07 Verk374ndet am: 21. Oktober 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247 204 Abs. 1 Nr. 3 Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verj344hrung nicht, wenn eine genaue Aufschl374sselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verj344hrungsfrist im an-schlie337enden Streitverfahren nachgeholt wird. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Oktober 2008 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 16. M344rz 2007 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 28. Februar 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt die Kl344ge-rin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht im Wege einer Teilklage die R374ckzahlung zweier Darlehen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj344hrung. 1 - 3 - Die Beklagte unterhielt bei der Rechtsvorg344ngerin der S. AG zwei Konten zur Stamm-Nr. 205, die am 10. Dezember 1999 mit 1.116,18 DM (Endziffer 00) und mit 680.373,18 DM (Endziffer 01) im Soll standen und von der Bank mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 ge-k374ndigt wurden. Mit Schreiben vom 29. M344rz 2004 forderte die Kl344gerin, die ein Inkassounternehmen betreibt, die Beklagte erfolglos zur Zahlung einer Hauptforderung von 347.928,69 200 nebst Verzugszinsen von 116.630,23 200 und eines Bearbeitungsentgelts von 2.426 200 auf. Die Kl344-gerin behauptet, die S. AG habe ihr die Forderung am 29. M344rz 2004 zur Einziehung abgetreten. 2 Die Kl344gerin hat am 3. November 2004 gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheides 374ber einen Teilbetrag von 25.000 200 bean-tragt. In dem Mahnbescheidsantrag ist der Anspruch mit "Darlehensr374ck-zahlung gem. F344llige Forderung gem344337 K374ndigung 134690/04/0/1 vom 10.12.99 bis 02.11.04" bezeichnet; ferner enthielt der Antrag die Bemer-kung, dass die Forderung "seit dem 11.11.03 an den Antragsteller abge-treten bzw. auf ihn 374bergegangen (sei); fr374herer Gl344ubiger: S. AG". Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 11. November 2004 zugestellt worden. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie mangels Be-stimmtheit des Klagegegenstandes unzul344ssig sei. Hiergegen hat die Kl344gerin Berufung eingelegt. In der Berufungsbegr374ndung vom 5. Mai 2006 und in der Berufungsverhandlung am 23. Februar 2007 hat sie ihr Klagebegehren dahin n344her pr344zisiert, dass mit der Teilklage erstrangig die Forderung betreffend das Konto mit der Endziffer 00 und nachrangig die Hauptforderung betreffend das Konto mit der Endziffer 01 geltend 4 - 4 - gemacht werde. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klage stattge-geben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision be-gehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet; sie f374hrt zur Zur374ckweisung der Beru-fung der Kl344gerin gegen das landgerichtliche Urteil. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Die Teilklage sei zul344ssig, weil die Kl344gerin den Klageanspruch in der Berufungsinstanz hinreichend individualisiert habe, und im 334brigen auch begr374ndet. Die Aktivlegitimation ergebe sich unabh344ngig von dem wirksamen Zustandekommen eines Abtretungsvertrages aus der Voll-macht vom 29. M344rz 2004, in der auch eine Erm344chtigung zur gerichtli-chen Geltendmachung des Anspruchs enthalten sei. Die Forderung sei nicht verj344hrt, weil die Verj344hrung durch die Zustellung des Mahnbe-scheids rechtzeitig unterbrochen worden sei. Aufgrund der Angaben in dem Mahnbescheid habe die Beklagte feststellen k366nnen, welche An-spr374che gegen sie erhoben worden seien. 7 - 5 - II. 8 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 9 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die Aktivlegitima-tion der Kl344gerin bejaht. Dabei kann dahinstehen, ob sich diese nicht bereits aus der Abtre-tung vom 29. M344rz 2004 ergibt. Dem st374nde, anders als das Berufungs-gericht meint, nicht entgegen, dass die Kl344gerin das Angebot der S. AG zum Abschluss eines Abtretungsvertrages nicht f366rmlich ange-nommen hat. Die Verlautbarung der Vertragsannahme kann auch in dem T344tigwerden der Kl344gerin, insbesondere in der Inanspruchnahme der Be-klagten mit dem vorgerichtlichen Forderungsschreiben vom 29. M344rz 2004, gesehen werden, weil eine ausdr374ckliche Annahmeerkl344rung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten und deren Zugang bei der S. AG gem344337 247 151 Satz 1 BGB entbehrlich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02, WM 2003, 2327, 2328). 10 Das Berufungsgericht hat jedoch die Aktivlegitimation der Kl344gerin zu Recht aus der Vollmacht vom 29. M344rz 2004 hergeleitet. Deren Aus-legung durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgr374nden nicht zu bean-standen. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Kl344gerin auf die Vollmacht nicht ausdr374cklich berufen hat. Da sie das diesbez374gliche Vorbringen der Beklagten nicht bestritten hat und das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung die Aktivlegitimation der Kl344gerin auf die Vollmacht gest374tzt hat, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte 11 - 6 - davon auszugehen, dass sich die Kl344gerin das Vorbringen der Beklagten zumindest hilfsweise stillschweigend zu eigen gemacht hat. 12 2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist aber der aus 247247 607, 609 BGB a.F. geltend gemachte - dem Grunde und der H366he nach unstreitige - Darlehensr374ckzahlungsanspruch verj344hrt. a) Der R374ckzahlungsanspruch der Kl344gerin ist mit der K374ndigung der Kredite gem344337 247 609 Abs. 1 BGB a.F. im Dezember 1999 f344llig ge-worden. Die Verj344hrungsfrist betrug zun344chst gem344337 247 195 BGB a.F. drei337ig Jahre und h344tte somit im Dezember 2029 geendet. Mit dem In-krafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt jedoch seit dem 1. Januar 2002 die dreij344hrige Regelverj344hrung des 247 195 BGB, die gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist und somit am 31. Dezember 2004 ende-te. Durch die Zustellung des Mahnbescheids am 11. November 2004 ist die Verj344hrung des Zahlungsanspruchs der Kl344gerin nicht gehemmt wor-den. 13 b) Allerdings scheitert eine Hemmung der Verj344hrung nicht bereits daran, dass - wie die Beklagte meint - die Kl344gerin im Mahnbescheid ei-nen anderen prozessualen Anspruch geltend gemacht h344tte als im weite-ren Verlauf des streitigen Verfahrens. Dies ist nicht der Fall. 14 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechts-schutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenst344ndige 15 - 7 - prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl344ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkreti-siert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kl344ger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund 374ber die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundla-ge ausf374llen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei ei-ner nat374rlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sach-verhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex geh366ren, den der Kl344ger zur St374tzung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5 f.; Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 m.w.Nachw.). Danach liegt im 334bergang von ei-nem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht wie auch im umgekehrten Fall eines 334bergangs von einem An-spruch aus abgetretenem Recht zu einem solchen aus eigenem Recht wegen der 304nderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts grunds344tzlich ein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klage-344nderung gem344337 247 263 ZPO (BGH, Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 und vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Tz. 19). Hingegen 344ndert sich der Streitgegenstand nicht, wenn bei einer stillen Sicherungszession der Zedent die abgetre-tene Forderung zun344chst aufgrund der ihm einger344umten Einziehungs-erm344chtigung geltend macht und sp344ter aufgrund einer R374ckabtretung des Sicherungsnehmers weiterverfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 23. M344rz 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066) oder wenn die Aktivlegitima-tion zun344chst auf einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss und sp344ter auf eine Abtretung gest374tzt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 18). - 8 - 16 Nach diesen Grunds344tzen hat sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht dadurch ge344ndert, dass die Kl344gerin den Anspruch gegen die Beklagte zun344chst auf eine Abtretung vom 11. November 2003, sodann auf eine Abtretung vom 29. M344rz 2004 und schlie337lich - jedenfalls konkludent - auf die Einziehungserm344chtigung vom 29. M344rz 2004 gest374tzt hat. Stets hat sie unabh344ngig von der Be-gr374ndung ihrer Aktivlegitimation den urspr374nglich der S. AG zustehen-den Darlehensr374ckzahlungsanspruch geltend gemacht. c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Verj344h-rung des Klageanspruchs nicht gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit 247 167 ZPO durch den Mahnbescheid gehemmt worden. Denn die Kl344ge-rin hatte die R374ckzahlungsanspr374che in dem Mahnbescheidsantrag im Hinblick auf den geltend gemachten Teilbetrag nicht hinreichend indivi-dualisiert (hierzu unter aa) und konnte die fehlende Individualisierung auch nicht mehr nach Ablauf der Verj344hrungsfrist wirksam nachholen (hierzu unter bb). 17 aa) Der von der Kl344gerin geltend gemachte Darlehensanspruch war in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert. Da-zu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen An-spr374chen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage ei-nes der materiellen Rechtskraft f344higen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung erm366glicht, ob er sich gegen den An-spruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erf374llt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr h344ngen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem 18 - 9 - zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverh344ltnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; BGHZ 172, 42, 55 Tz. 39; Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16 und vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, Umdruck S. 10 f. Tz. 18; BGH, Ur-teil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13). Die-sen Anforderungen gen374gt der Mahnbescheid nicht. Zwar ergab sich daraus, dass gegen die Beklagte eine Darlehensforderung geltend ge-macht wurde. F374r die Beklagte war aber nicht erkennbar, auf welche Forderung aus den beiden Bankkonten mit den Endziffern 00 und 01 und in welcher H366he die Kl344gerin den geltend gemachten Teilbetrag in H366he von 25.000 200 beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid h344tte daher keinen der materiellen Rechtskraft f344higen Inhalt gehabt. bb) Die verj344hrungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht r374ckwirkend durch die im Berufungsrechtszug fr374hestens im Mai 2006 ordnungsgem344337 nachgeholte Individualisierung eingetreten. Dies h344tte erfordert, dass die Kl344gerin - was hier nicht der Fall war - die geltend gemachten Anspr374che in nicht rechtsverj344hrter Zeit individuali-siert h344tte. 19 Die nachtr344gliche Individualisierung des Klageanspruchs kann zwar die Zul344ssigkeit der Klage herbeif374hren, hat aber f374r die Verj344hrung keine R374ckwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es f374r die Hemmung der Verj344hrung im Falle des 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an; eine r374ckwirkende Heilung durch eine nachtr344gliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verj344hrungsfrist kommt nicht in Betracht 20 - 10 - (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, WM 2008, 1935, 1936 Tz. 16 m.w.Nachw.). 21 Dies gilt auch f374r den vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren Einzelforderungen, wenn im Mahnbescheid eine genaue Aufschl374sselung des eingeforderten Betrages auf die Ein-zelforderungen unterblieben ist. F374r eine Unterscheidung zwischen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Hei-lung sonstiger Individualisierungsm344ngel besteht kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages kann weder auf Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft f344higer Vollstreckungsti-tel ergehen noch wird dem Schuldner die Beurteilung erm366glicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will. Demgegen374ber ist der Gl344ubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfah-rens zunutze machen will, ohne weiteres zu einer ausreichenden Indivi-dualisierung in der Lage. Soweit der Bundesgerichtshof zu 247 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entschieden hat, dass die Verj344hrung aller im Mahnbescheid ausreichend bezeichneten Einzelfor-derungen bis zur H366he des geltend gemachten Teilbetrages unterbro-chen werde und deshalb eine Nachholung der Aufschl374sselung der Ein-zelforderungen im weiteren Verlauf des Verfahrens jederzeit zul344ssig sei (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377 und BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153, jeweils m.w.Nachw.), ist der erkennende Senat hieran nicht ge-bunden. Das Verj344hrungsrecht hat durch das Schuldrechtsmodernisie- 22 - 11 - rungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eine grundlegen-de Neuregelung erfahren. Dabei sind unter anderem die Tatbest344nde der Verj344hrungsunterbrechung abgeschafft worden und an ihre Stelle solche der Hemmung und des Neubeginns der Verj344hrung getreten. F374r die Auslegung des 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist daher die Rechtsprechung zu 247 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nicht bindend, so dass auch eine Vorlage der Rechtsfrage an den Gro337en Senat f374r Zivilsachen gem344337 247 132 Abs. 2 GVG nicht geboten ist. III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar. Ein anderer Hemmungstatbestand - hier kommt nur Hem-mung durch Verhandlungen gem344337 247 203 BGB in Betracht - liegt nicht vor. Die Schreiben der Kl344gerin vom 29. M344rz 2004 und 14. April 2004 enthielten zwar die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots f374r eine Ratenzahlungsvereinbarung, blieben aber von der Beklagten unbeant-wortet, so dass hierin keine Verhandlungen i.S. des 247 203 BGB gesehen werden k366nnen. Durch das Vergleichsangebot der Eltern der Beklagten vom 8. Juli 2005 konnte eine Hemmung der Verj344hrung bereits deshalb nicht mehr eintreten, weil die Forderungen zu diesem Zeitpunkt bereits verj344hrt waren. 23 - 12 - IV. 24 Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Se-nat in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und die Beru-fung der Kl344gerin gegen das landgerichtliche Urteil zur374ckweisen. Joeres M374ller Ellenberger Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 28.02.2006 - 6 O 164/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.03.2007 - I-17 U 74/06 -
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