ECLI:DE:BGH:2017:120917BXIZR466.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 466/16 vom 12. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2017 durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. August 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutu ng hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine einheitliche Widerrufsbelehrung genügt in Fällen, in denen mehrere Darlehe nsverträge in einer Vertragsurkunde zusamme n- gefasst sind, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitl i- chen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehen s- ve r träge gerichteten Will enserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat (Senatsb e- schluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, n.n.v. Rn. 2). Für die Widerrufsinformation gilt nichts anderes. Im Übrigen übergeht die Beschwerde auch, dass die von der B e- klagten erteilte Widerrufsinformation unter der Überschrift "Wide r- rufsfolgen" bis auf Marginalien wörtlich dem Muster für die Wide r- rufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 (zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) i n der zw i- schen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fa s- - 3 - sung entspricht, das ebenfalls die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs in das Zentrum der Darstellung rückt. Daraus ergibt sich, dass die Verfahrensweise der Beklagten geset zesko n- form war (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 7). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). De r Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.02.2016 - 37 O 274/15 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.08.2016 - 24 U 82/16 -
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