ECLI:DE:BGH:2017:210217UXIZR467.15.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES VERSÄUMNISU RTEIL XI ZR 467/15 Verkündet am: 21. Februar 2017 Herrwerth, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 1 Zur Zulä ssigkeit einer auf die Feststellung gerichteten Klage, ein Verbrauche r- darl e hensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers in ein Rückgewährschuldve r- hältnis umgewandelt. BGH, Urteil vom 21 . Februar 2017 - XI ZR 467/15 - OLG München LG München I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenbe rger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Ri chterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17 . Zivilsenat s des Oberlandesgerichts München vom 22 . September 2015 au f- gehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Mai 2015 wird zurückgewi e- sen, soweit die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.085,95 üb er dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Dezember 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstr eckbar. Von Rechts wegen - 3 Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass zwei von ihr mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge aufgrund des Wide r- rufs der Klägerin rückabzuwickeln sind. Außerdem begehrt sie Erstat tung vo r- gerichtlich verauslagter Anwaltskosten. Die Parteien schlossen im Juni und November 2007 im Wege des Fer n- absatzes zwei überwiegend noch valutierende - Verbraucherdarlehensvertr ä- ge über 70.000 e belehrte die Klägerin über ihr W i- derrufsrecht jeweils wie folgt: 1 2 - 4 - 5 - 6 - 7 Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Zugleich bat sie die B e- klagte um Bestätigung des Eingangs ihres Schreibens und Mitteilung der " akt u- ellen Salden der Darlehen " , die sie von ihrer " Hausbank ablösen lassen " werde. Außerdem bat sie darum, ihr und der Beklagten " rechtliche Schritte zur Durc h- setzung des Widerrufes " zu ersparen. Mit Schreiben vom 9. September 2014 und vo m 11. September 2014 dort unter Bezugnahme auf ein weiteres, im Rechtsstreit nicht vorgelegtes Schreiben der Klägerin vom 9. September 2014 wies die Beklagte den Wide rruf der Klägerin zurück und unterbreitete Ve r- gleichsvorschläge . Die Klägerin legte der Beklagten im September 2014 ein " Kurzgutachten über die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung " ihres Prozes s- be vollmächtigten vor, auf das die Beklagte im Oktober 2014 erneut mit der Z u- rückweisung des Widerrufs reagierte. Ihre Klage auf Feststellung, sie h abe die Darlehensverträge " wirksam w i- derrufen " und es bestünden " keine Zahlungsverpflichtungen aus diesen Darl e- hensverträgen " , auf Erteilung einer " löschungsfähige[n] Quittung " für eine der Beklagten gestellte Grundschuld und auf Zahlung vorgerichtlich ver auslagt er A nwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin , mit der sie zuletzt nur noch ihre Feststellungs - und Zahlungsklage weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht, das die Klägerin zu einer entsprechenden Änd e- rung ihres Feststellungsbeg ehrens veranlasst hat , dahin erkannt, es werde festgestellt, dass aufgrund des Widerrufs vom 8. April 2014 (richtig: 8. Juli 2014) die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse " umgewandelt " worden seien. Weiter hat es die Beklagte zur Za hlung vorgerichtlich verausla g- t er A nwaltskosten verurteil t. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Zurückweisung der Berufung weiter. 3 4 - 8 Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führ t zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und insoweit, als sie das Zahlungsbegehren zum Gegenstand hat, zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin, im Übrigen zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Berufungsgericht. Über die Revision ist antragsgemäß durch Ver säumnisurteil zu entscheiden, nachdem die Klägerin in der mündl i- chen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung z um Termin nicht vertreten war. I nhaltlich ist das Urteil insoweit jedoch keine Folge der Säumnis, sondern b e- ruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, U rteil vom 4. April 1962 V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.). I. Das Berufungsge richt hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei in der zuletzt gestellten Fassung zulässig . Das Bestehen eine s Rückgewä hrschuldverhältnisses sei feststellungsfähig . Die Kl ä- ge rin müsse sich nicht auf die Leistungsklage verweisen lassen . Die Beklag te habe sich darauf berufen, die Parteien stritten wirtschaftlich lediglich über die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Vor fälligkeitsentschädigung. Eine Klage der Beklagten auf Zahlung ein er Vorfälligkeitsentschädigung könne die Klägerin nicht durch eine eigene Leistungsklage abwehren . Im Falle einer Lei s- tungsklage der Klägerin betreffe im ihr günstigen Fall die Rechtsmei nung des Gerichts, die Darlehensverträge hätten sich in Rückgewährschuldverhält nisse umgewandelt , lediglich eine der Rechtskraft nicht fähige Vorfrage. 5 6 7 - 9 Die Feststellungsklage sei auch begründet. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber g eschaffenen Musters für die Widerrufsbelehrung könne sich die Beklag te nicht berufen, weil sie da s Muster nicht verwandt habe. Die von ihr erteilten Belehrung en hätten nicht deutlich gemacht , von der Erte i- lung welcher Informationen das Anlaufen der Widerru fsf rist habe abhängen so l- len. Ein Widerrufsrecht der Klägerin nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften habe nicht bestanden, so dass die Klägerin Informationen auf der Grundlage solch er Vorschriften nicht erhalten habe und der Verweis auf die Ertei lung so l- c her Informationen missverständlich gewesen sei. Die Klägerin habe ihr Wide r- rufsrecht nicht verwirkt. Da die Darlehen noch teilweise valutierten, fehle es j e- denfalls am Umstandsmoment. Eine sonst unzulässige Rechtsausübung sei nicht ersichtlich. Aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs begründet sei das Bege h- ren der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten . Mit ihrem Schreiben vom 8. Juli 2014 habe die Klägerin den Widerruf ihrer auf A b- schluss der Darlehensverträge gerichteten W illenserklärungen erklärt, um eine Eingangsbestätigung sowie Mitteilung der Salden der Darlehen gebeten und zugleich rechtliche " Schritte zur Durchsetzung des Widerrufs gegen die Bank " angekündigt. Unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin der Beklagten ke i- ne bestimmte Frist gesetzt habe, reiche dies als Mahnung aus. Die Beklagte habe sich im September 2014 geweigert, den Widerruf anzuerkennen. II. Diese Ausführungen hal ten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 8 9 10 - 10 1. Zu Unrecht ist das Beru fungsgericht davon ausgegangen, die Festste l- lungsklage sei zulässig, weil das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Festste l- lungsinteresse gegeben sei. Das trifft nicht zu. Die Kläger in kann und muss vielmehr, wie die Revision zu Recht geltend macht, vorrang ig mit der Lei s- tungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs . 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12 . Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. B GB gegen die Beklagte vorgehen. a) Allerdings ist die Feststellungsklage der Klägerin in der zuletzt gestel l- ten Form nicht schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin die Wirksamkeit des Widerrufs als eine nicht feststellungsfähige bloße Vorfrage geklärt sehen will (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 XI ZR 173/07, XI ZR 248/07 und XI ZR 260/07, juris ). Vielmehr ist ihr Antrag insoweit vom Berufungsgericht richtig veranlasst in Übereinstimmung mit § 256 Abs. 1 ZPO auf die Festste l- lung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. b ) Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert aber am Vorrang der Leistungsklage. aa) Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel , fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Stre itstoff in einem Pr o- zess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Fes t- stellungsklage ist dann unzulässig (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 1952 III ZA 20/52, BGHZ 5, 314, 315 und Urteil vom 2. März 2012 V ZR 159/11, WM 2013, 232 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7a). Das Vorhandensein eines Feststellungsinteresses ist auch in der Rev i- sionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile v om 8. Juli 1955 I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 105 f. und vom 11. Oktober 1989 IVa ZR 208/87, WM 1990, 243). 11 12 13 14 - 11 b b ) Sämtliche Voraussetzungen, unter denen die Leistungsklage Vorrang hat, sind gegeben, so dass die Feststellungsklage unzulässig ist. (1 ) Anders als vom Berufungsgericht zum Ausgangspunkt seiner Überl e- gungen genommen, hat die Klägerin nicht die (negative) Feststellung begehrt, der Beklagten stehe eine Vorfälligkeitsentsc hädi gung nicht zu. Vielmehr hat sie ihr K lagebegehren umfassender formul iert. Damit hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht d avon ab, ob die Klägerin ein Leistungsbegehren der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung effizient anders a b- we hren kann, sondern davon, ob sie den wirtschaftliche n Gegenstan d ihres we i ter gefassten Feststellungsbegehrens ihr aus dem Rückgewährschuldve r- hältnis resultierendes eigenes Leistungsinteresse (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 ff.) möglich, zumutbar und das der konkreten Festst ellungsklage zugrundeliegende Rechtsschutzziel erschöpfend mit einer Leistung sklage ver folg en kann. (2 ) Das ist hier der Fall: (a ) Eine Leistungsk lage ist der Klägerin möglich. Sie kann die Beklagte auf Zahlung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in V erbindung mit §§ 346 ff. B GB in Anspruch nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse unterstellt eine " Sa l- dierung " der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB res ultierenden wechselseitigen Ansprüche nicht zu einem Überschuss zu Gunsten der Kläger in führte. Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automat i- schen Verrechnung (Senatsurteil vom 10. M ärz 2009 XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f., Senatsbeschlüsse vom 22. September 2015 XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109 Rn. 7 und vom 12. Januar 2016 XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 16). Bis zur Aufrechnung hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch auf 15 16 17 18 - 12 Rückg e währ der von ihr auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den sie im Wege der Leistungsklage geltend ma chen kann . ( b ) Eine Lei s tungsk lage ist der Klägerin auch zumutbar. Zwar hat der Bundesgerichtshof in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schaden s- ersatzforderungen entschieden, eine Leistungsklage könne dem Kläger unz u- mutbar sein, wenn sein Schaden noch in der Entstehung begriffen oder nicht hinreichend bezifferbar sei, weil voraussichtlich eine Begutachtung erforderlich werde. Der Kläger s oll in solchen Fällen davon entlastet werden, mögliche r- weise umfangreiche Privatgutachten vor Klageerhebung einholen zu müssen, um seinen Anspruch zu beziffern (BGH, Urteile vom 12. Juli 2005 VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 361 f. und vom 21. Januar 2000 V ZR 387/98, WM 2000, 872, 873). Ein solcher Fall li egt hier indessen nicht vor. Der Kläger i n ist die E r- mittlung der von ihr erbrachten Leistungen, die sie nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 34 6 ff. BGB zurückverlangen kann , ohne weit e- re s möglich. Soweit sie von der Beklag ten Nutzungsersatz auf von ihr erbrachte Zins - und Tilgungsleistungen beansprucht, kann sie sich auf die widerlegliche Vermu tung berufen, die Beklagte habe , sofern zu Gunsten der Kläger in spi e- gelbildlich § 497 Abs. 1 Sat z 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwen dung findet , Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten üb er dem Basiszinssatz und sonst Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen ( S enatsurtei l vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ ). Einer aufwändigen Vorbereitung einer bezifferten Za h- lungsklage bedarf es daher nicht. Zugunsten der Klägerin streitet auch nicht der im Schade nsrecht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, sofern eine Sch a- densentwicklung noch nicht abgeschlossen sei, könne der Kläger nicht hinsich t- lich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen 19 20 - 13 werden, sondern dürfe in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht bege h- ren (Senatsurteil vom 27. Mai 2008 XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 51; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 III ZR 205/85, NVwZ 1987, 733, vom 21. Februar 1991 III ZR 204/89, VersR 1991, 788 und vom 17. Juli 2009 V ZR 254/08, NJW - RR 2010, 200 Rn. 11; Beschluss vom 6. März 2012 VI ZR 167/11, r+s 2012, 461 Rn. 3). Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückzugewähren sind die bis zum Zugang de r Widerrufserklärung a usgetauschten Leistungen. Mit der Umwandlung des Ve r- braucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis tritt, was den Rechtsgrund der Ansprüche des Widerrufenden betrifft, eine Zäsur ein. Erbringt er danach Zins - und Tilgungsleistungen an den Darl ehensgeber, richtet sich der Anspruc h auf Rückgewähr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fal l 1, § 814 BGB (S e- natsbeschluss vom 10. Januar 2017 XI ZB 17/16 ) , da die primären Leistung s- pflichten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag entfallen sind . Damit ist die a l- lein die Rechtsfolgen, nicht den Rechtsgrund betreffende schadensersatzrech t- liche Rechtsprechung nicht übertragbar. (c ) Eine Leistungsklage erschöpft das Feststellungsziel der Klägerin. Wie der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016 , 454 Rn. 5 ff.) entschieden hat, dec kt sich das Begehren , die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugru n- d e liegt, wirtschaftlic h mit d em Interesse an der Rückgewähr der auf den Ve r- braucherdarlehensvertra g erbrachten Leistungen. Nur auf den Austausch dieser Leistungen ist das Rückgewährschuldverhältnis gerichtet. Es unterscheidet sich darin maßgeblich vom Verbraucherdarlehensvertra g selbst, der als Daue r- schuldverhältnis eine Vielzahl in die Zukunft gerichteter Pflichten statuiert, die durch den Austausch von Zahlungen nicht vollständig abgebildet werden kö n- nen. Deshalb geh t das Feststellungsinteresse der Klägerin wirtschaftlich in e i- ner auf die § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB g e- 21 - 14 stützten Leistungsklage vollständig auf. Darin liegt der maßgebliche Unte r- schied zu den Fallkonstellationen, die Gegenstand früherer Entscheidungen des Senat s (Senatsurteile vom 2 7. Mai 2008 XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 48 f. und vom 15. Dezember 2009 XI ZR 110/09, WM 2010, 331 Rn. 10 ) und des XII. Zivilsenat s auf dem Gebiet des gewerblichen Mietrechts ( BGH, Urteile vom 7. Mai 2008 XII ZR 69/06, BGHZ 176, 301 Rn. 37 und vo m 3. Juli 2002 XII ZR 234/99, NJW - RR 2002, 1377, 1378 ) waren und in denen die do r- tigen Kläger die Feststellung des Fortbestands des Dauerschuldverhältnisses begehrten. c) Die Leistungsklage tritt auch nicht zurück, weil die Beklagte als Bank die Erwa rtung rechtfertigte , sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weit e- ren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe (Senatsurteile vom 30. April 1991 XI ZR 223/90, WM 1991, 1115, vom 30. Mai 1995 XI ZR 78/94, WM 1995, 1219, 1220, inso fern in BGHZ 130, 59 nicht abg e- druckt, und vom 5. Dezember 1995 XI ZR 70/95, WM 1996, 104). Im Gege n- teil könnte in Fällen wie dem vorliegenden ein dem Feststellungsantrag recht s- kräf tig stattgebendes Erkenntnis zu keiner endgültigen Erledigung führen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 1994 V ZR 34/92, WM 1994, 1888, 1889 f. und vom 27. März 2015 V Z R 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 8; anderer Sachverhalt S e- natsurteil vom 27. Juni 1995 XI ZR 8/94, BGHZ 130, 115, 119 f.) . 2. Das Berufungsurteil häl t rechtlicher Überprüfung überdies nicht stand, soweit das Berufungsgericht unter II.2. der Entscheidungsformel ausgeurteilt hat, die Klägerin könne von der Beklagten aus Schuldnerv erzug vorpr ozessual aufgewendete Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 sen in Höhe von fünf richtig: Prozentpunkten (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 VII ZB 2/12, WM 2013, 509 Rn. 12) über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Dezember 2014 ersetzt v erlangen. 22 23 - 15 a) Das Berufungsgericht hat seinen Rechtsstandpunkt als richtig unte r- stellt, der Eintritt des Schuldnerverzugs der Beklagten richte sich allein nach § 286 BGB rechtsfehlerhaft die Feststellung unterlassen, mit we lcher Leistung die Bek lagt e in Schuldnerverzug sei . Der Schuldnerverzug setzt einen vollwir k- samen und fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner voraus (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 286 Rn. 8 ff.), auf den sich die zumindest mit der die Fälligkeit des Anspr uchs begründenden Handlung zu verbindende (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI Z R 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 14) Mahnung beziehen muss (BGH, Urteile vom 6. Mai 1981 IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269, 276 f. und vom 1. De zember 1961 VI ZR 60/61, VRS 22, 169, 171 ) . Gleiches gilt für die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. D ie von der Klägerin beanspruchte Leistung haben weder sie selbst in ihrem Schreiben vom 8. Juli 2014 noch das Berufungsg e- richt klar bezeichnet . Da mit hat das Berufungsgericht zu gleich den Be zugspunkt für eine Mahnung oder Erfüllungsverweigerung nicht hinreichend festgestellt. Die Klägerin benötigte keine Auskünfte von der Beklagten, um eine Ungewis s- heit hinsichtlich der Höhe ihrer Ansprüche aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Ver bindung mit §§ 346 ff. BGB zu beseitigen. Deshalb greift zu ihren Gunsten nicht der allgemeine Grundsatz, dass der auskunftspflichtige Schuldner durch eine unbezifferte, einem zulässigen Antrag in einer Stufenklage entsprechende Mahnung in Verzug kommt (BG H, Urteil vom 6. Mai 1981 IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269, 277). b) Auch nach Maßgabe der § 357 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. in Ve r- bindung mit § 286 Abs. 3 BGB hätte das Berufungsgericht nicht davon ausg e- hen dürfen, die Beklagte habe sich wenigstens 30 Ta ge nach Zugang des W i- derrufs in Schuldnerverzug mit der Rückgewähr von Leistungen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB befunden. 24 25 - 16 Zwar wollte der Gesetzge ber wie der Gesetzgebungsgeschichte zu entnehmen mittels des Zus atzes in § 357 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F., die Frist des § 286 Abs. 3 BGB beginne " mit der Widerrufs - oder Rückgabee r- klärung des Verbrauchers " , sowohl den Verbraucher als auch den Unternehmer abweichend von den sonst geltenden Grundsätzen von der Be zifferung des Rückgewähranspruchs als fingierter Entgeltforderung mittels einer Zahlung s- aufstellung als Voraussetzung des Schuldnerverzugs freistellen (vgl. BT - Drucks. 14/3195 , S. 33 ; 14/6040 , S. 199 ; 15/2946 , S. 23 f.; 15/3483 , S. 22 ; a u- ßerdem Erman/Saeng er, BGB, 13. Aufl., § 357 Rn. 3, 5; MünchKommBGB/ Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 40; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 357 Rn. 8 ; PWW/Medicus/Stürner, BGB, 8. Aufl., § 357 Rn. 3 ). Da der Gesetzgeber allerdings nur § 286 Abs. 3 BGB an die besondere Situation des Verbraucherwiderrufs angepasst hat, unterliegt der Eintritt des Schuldnerverzugs im Übrigen de n allgemeinen Voraussetzungen (Münc h- KommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 40) . Folglich konnte die Beklagte wegen §§ 348, 320 BGB nur dann in Schuldn erverzug geraten, wenn ihr die Klägerin die von ihr selbst nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 f f. BGB geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründe n- den Weise anbot. Dies war hier nicht der Fall. Die Klägerin hat der B eklagte n nach § 294 BGB ihre Leistung nicht so angeboten, wie sie zu bewirk en war (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 294 Rn. 2). Ein der Erklärung der Beklagten , sie werde die ihr gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB g eschuldete Leistung nicht annehmen, nachfolgendes (B GH, Urteil vom 20. Januar 1988 IVa ZR 128/86, WM 1988, 459; Palandt/Grüneberg, aaO, § 295 Rn. 4 ; MünchKommBGB/Ernst, 7. Aufl., § 295 Rn. 7 ) wörtliches Angebot der Klägerin nach § 295 Satz 1 BGB (vgl. BG H, Urteil v om 6. Dezember 1991 V ZR 229/9 0, BGHZ 116, 244, 250) 26 27 28 29 - 17 hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das Schreiben vom 8. Juli 2014, auf das das Berufungsgericht Bezug genommen hat, datiert vor den Schreiben der Beklagten vom 9. September 2014 un d 11. September 2014. Ein wörtliches Angebot war auch nicht ausnahmsweise ent behrlich , weil etwa offenkundig gewe sen wäre, die Beklagte werde auf ihrer Weigerung b e- harre n (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 II ZR 75/99, WM 2000, 2384 ). Vie l- mehr hat die Beklagte in ihren Schreiben vom 9. September 2014 und 11. September 2014 ihre grundsätzliche Vergleichsbereitschaft zu erkennen gegeben. Dav on abgese hen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, der au s- weislich der Ak ten zumindest seit Mi tte Septemb er 2014 mit der Angelegenheit befasste Prozessbevol lmächtigte der Klägerin sei nach Eintritt des Schuldne r- verzugs mandatiert worden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 IX ZR 208/15, VersR 2016, 1139 Rn. 20). III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuhe ben (§ 562 Abs . 1 ZPO). Es kann nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden (§ 561 ZPO). 1. Soweit das Berufungsgericht zulasten der Beklagten die unter I.1. der Entscheidungsformel tenorierte Feststellung getroffen hat, gilt dies schon de s- wegen , weil die Feststellungsklage unzulässig ist. 2. Der Klägerin steht entgegen dem Ausspruch unter I.2. der Entsche i- dungsfor mel unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem des Schuldnerverzugs der Beklagten ein Anspruch auf vorgerichtlich vera uslagte Anwaltskosten zu. Insbesondere kann die Klägerin die Erstattung vorgerichtlich 30 31 32 33 34 - 18 verauslagter Anwaltskosten nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordn ungsgemäßen Widerrufsbelehrung oder der nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge geschuldeten Informationen verletzt habe . Rechtsverfolgungskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen (Mü nc h- KommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 180). Daran fehlt es hier. Vor der Entst e- hung von Ansprüche n nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung nicht schützen (Senat surteil vom 19. September 2006 X I ZR 2 42/05, WM 2006, 2303 Rn. 16 ). Gleiches gilt für die Erteilung von Informationen nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften. IV. Eine eigene Sachentscheidung zugunsten der Beklagten (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann der Senat nur insoweit fällen, als sie sich gegen ihre Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten wendet. Insoweit st e- hen der Klägerin keine Ansprüche zu, so dass die Berufung unbegründet ist. Im Übrigen ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt. 1. Unbeschadet der Frage, ob im Juli 2014 ein Widerrufsrecht der Kläg e- rin noch fortbestand, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, dass sich die Beklagte vor Entstehung der Rechtsverfolgungskosten mit der Erbringung der von ihr nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldeten Leistung in Schuld nerverzug befand . Der Za h- lungsantrag ist daher, ohne dass es vorab eines Hinweises bedarf (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO ), abweisungs reif (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 XI ZR 348/13 , BGHZ 203, 115 Rn. 70, vom 22. Juni 1999 XI ZR 316/98, WM 1999, 1555 f. und vom 25. Oktober 2016 XI ZR 387/15, WM 2017, 84 35 36 37 - 19 Rn. 39; BGH , Urteil vom 21. November 1991 I ZR 98/90, NJW - RR 1992, 868 , 869 f. ). 2. Nicht abweisungsreif ist d age gen der Feststellungsantrag . a) Der Senat kann auf die Revision der Beklagten die Feststellungsk lage nicht als unzulässig abweisen. Denn das Berufungsgericht hätte, wenn es die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags erkannt hätte, auf diese Tatsache hi n- weisen müssen . In solchen Fällen muss, sofern dies wie hier noch möglich ist, dem Kläger durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit gegeben we r- den, eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Umstellung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2005 VI ZR 83/0 4, BGHZ 1 63, 351, 362 , vom 17. Juni 1994 V ZR 34/92, WM 1994, 1888, 1890 und vom 27. März 2015 V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 9 ) . b) Der Senat kann aber auch n icht auf die Unbegründetheit der Festste l- lungsklage erkennen. aa) Freilich ist das Fes tstellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 II ZR 256/09, juris Rn. 9 ). Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abg e- wiesen werden ( Senatsurteil vom 1. Juli 2014 XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom 24. Februar 1954 II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 316, vom 9. November 1967 KZR 10/65, GRUR 1968, 219, 221 unter I. und vom 27. März 2015 V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 9 a.E.). Gründe der pr o- zessualen Fairness gebieten es in einem solchen Fall nicht, dem Kläger zuvor die Möglichkeit zu geben, von der unzulässig en und unbegründeten Festste l- lungs - zu einer ebenso unbegründeten Leistungsklage überzugehen. 38 39 40 41 - 20 bb) Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Klage indessen nicht in der Sache abweisungsreif. (1) Allerdings entsprachen die von der Beklagten erteilten Widerrufsb e- lehrung en den gesetzlichen Vorga ben, so dass das Widerrufsrech t nicht nach § 355 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) noch am 8. Ju li 2014 fortbestand. (a ) Die Beklagte hat die Klägerin über die Voraussetzungen, von denen der Beginn der Widerrufsfrist abhing, richtig belehrt. Sie hat die Bedingungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. zutreffend wiedergegeben (Senatsbeschluss vom 27. September 2016 XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8). Der Verweis auf § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in der hier maßgebl i- chen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fa s- sung (künftig: a.F.) und auf § 1 BGB - InfoV in der zwisch en dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) umschrieb hi n- reichend deutlich die Voraussetzungen, von denen nach § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung (künftig: a.F.) das Anlaufen der Widerrufsfrist außerdem abhängig war. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vo r- schrift stellt, wenn der Gesetzestext wie hier das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB - Informationspflichten - Verordnung fü r jedermann ohne weiteres z u- gänglich ist, keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, sondern dient im Gegenteil der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Bele h- rung (Senatsurteil vom 22. November 2016 XI ZR 434/15, Umdruck Rn. 19, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) . 42 43 44 45 46 - 21 Der Zusatz, die Frist beginne nicht " vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages " , war au ch im Verein mit der Einleitung " Die Frist beginnt " nicht irreführend. Er erweckte nicht den (unzutreffe n- den) Eindruck, im Falle der Abgabe und des Zugangs von Antrag und Annahme am selben, der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nachfolgenden Tag sei die Widerrufsfrist nicht nach § 187 Abs. 1 BGB, sondern nach § 187 Abs. 2 BGB zu berechnen. Er orientierte sich vielmehr am Wortlaut des § 312d Abs. 2 BGB a.F. und war damit hinreichend bestimmt. ( b ) Die Angaben der Beklagten zu den Widerrufsfolgen entsprachen bis auf wenige sprachliche Anpassungen denen unter der Überschrift " Widerruf s- folgen " gemäß dem Muster für die Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung (künftig: a.F.). Sie waren, o h- ne dass es auf die Gesetzlichkeitsfikti on des Musters ankommt, in Ordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2016 XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 9). ( c ) Die Ausführungen im Abschnitt " Finanzierte Geschäfte " , die mit ein i- gen unmaßgeblichen Anpassungen im Wesentlichen einer Kombinatio n der Texte im Gestaltungshinweis (9) des Musters für die Widerrufsbelehrung g e- mäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV a.F. gleichkamen, machten die Widerrufsbelehrung der Beklagten ebenfalls nicht undeutlich, obwohl verbund e- ne Verträge nicht vorlagen. Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (Senatsurteil vom 23. September 2003 XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 unter II.2.b.aa). Wie der Senat mit Urteil vom 23. Juni 2009 (XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17) entschi eden hat, ist eine Widerrufsbelehrung nicht g e- nerell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu d e- ren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist. 47 48 49 50 - 22 Auch der Gestaltungshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV a.F. sah den nur fakultativen Wegfall der " nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte " vor, wenn ein verbundener Vertrag nicht vorlag. Dass der Verordnungsgeber in der Folgeversion des Musters für die Widerrufsbele h- rung offenlegte, er stelle die Verw endung dieser Hinweise frei, weil " die Beurte i- lung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein " könne (BMJ, Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB - Informationspflichten - Verordnung, BAnz. 2008, 957, 962 unt er B.II.2.i.[2]), führt nicht dazu, dass "Sammelbelehrungen" als undeutlich und unwirksam zu b e- handeln sind. Vielmehr hat der (Parlaments - )Gesetzgeber wenn auch für a n- dere als Verbraucherdarlehensverträge selbst durch die Übernahme des i n- soweit nicht v eränderten Gestaltungshinweises der Folgeversionen der Anl a- ge 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV a.F. (dazu BT - Drucks. 16/11643, S. 147) in Gestaltungshinweis (11), später (10) und schließlich (12) der Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB und Gestalt ungshinweis (7), später (8) der Anlage 2 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 360 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB, jeweils in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.), z u e r- kennen gegeben, von der hinreichenden Deutlichkeit einer Widerrufs belehrung ( und Rückgabe belehrung) auch dann auszugehen, wenn sie nicht erforderliche Hinweise zu finanzierten Geschäften enthält (vgl. OLG Münch en, BKR 2015, 337, 338 f. ). Sein erst ab dem 30. Juli 2010 wirksamer gesetzgeberischer Wille, bei der Gestaltung des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarl e- hensverträge gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen (BT - Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte oben; dazu auch MünchKommBGB/ Habersack, 7. Aufl., § 358 Rn. 71), betrifft nicht den Anwendungsbereich des § 360 BGB a.F. und ist für die Interpretation des Deutlichkeitsgebots des § 3 55 51 52 - 23 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht maßgeblich. Entsprechend geht auch die oberg e- richtliche Rechtsprechung davon aus, " Sammelbelehrungen " seien nicht per se undeutlich und unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 22 U 126/15, juris Rn. 111; OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2016 13 U 84/15, juris Rn. 76 ff . ; Beschluss vom 23. März 2015 - 13 U 168/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 3. Mai 2016 13 U 33/16, juris Rn. 9 ff.; OLG Mü nchen, BKR 2015, 337, 338 f. und WM 2016, 123, 124 ff.; Beschluss vom 2 1. Mai 2015 17 U 709/15, juris Rn. 5; OLG Naumburg, Urteil vom 7. Oktober 2015 5 U 95/15, juris Rn. 24 ). ( d ) Schließlich gaben die Hinweise der Beklagten zum Widerrufsrecht mehrerer Darlehensnehmer und den Folgen des Widerrufs nur eines Darl e- hensne hmers die Rechtslage korrekt wieder (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). (2) Mangels tragfähiger Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, die Beklagte habe die Informatio nen nach § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2, § 312c Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 1 BGB - InfoV a.F. erteilt, steht wegen § 355 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB a.F. indessen nicht fest, dass der im Juli 2014 erklärte Widerruf der Klägerin ins Leere gegangen ist und deshalb Ansprüche der Klägerin aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht bestehen. Im Gegenteil hat das Berufungsgericht ausgeführt, "die Klägerin" habe " keinerlei diesbezügliche Informati ten " . Zwar hat das Berufungsgericht diesen Umstand, wie sich aus dem G e- samtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, allein mit seiner rechtsfehlerha f- ten Auffassung begründet, aufgrund des Vorrangs eines Widerrufsrechts nach den für Verbrauc herdarlehensverträge geltenden Regelungen seien solche I n- formationen " aus Rechtsgründen " nicht zu erteilen gewesen. Deshalb gehen die 53 54 55 - 24 Aussagen des Berufungsgerichts zur Erfüllung fernabsatzrechtlicher Informat i- onspflichten nicht über die Kundgabe einer blo ßen Rechtsmeinung hinaus. Auch die Revisionsrüge einer Verletzung des § 286 ZPO führt indessen nicht dazu, dass der Senat vom der Beklagten günstigen Gegenteil ausgehen kann. V. Da die Sache, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin de m Feststellungsbegehren entsprochen hat, nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Dabei weist der Senat d a- rauf hin, dass das Berufungsge richt sollte die Klägerin zur Leistungsklage übergehen Feststellungen zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten der Beklagten nachzuholen haben wird . 56 - 25 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspr uch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n- walt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumni s- urteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.05.2015 - 22 O 21729/14 - OLG München, Entscheidung vom 22.09.2015 - 17 U 2271/15 - 57
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