ECLI:DE:BGH:2018:100418BXIZR468.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 468/17 vom 10. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h at am 10. April 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Elle nberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richter innen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Der die Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs b e- treffende Rechtsstreit ist wirksam aufgenommen. Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung wegen des din g lichen Anspruchs aus folgenden Urkun den Ur. - Nr. 7/2004 vom 7. April 2004 des Notars W . , W . , und Ur. - Nr. 8/2005 vom 8. März 2005 des Notars W . , W . einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Kläger in hat den Recht sstreit, d er die Zulässigkeit der Zwangsvol l- streckung wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld zum Gege n- stand hat, nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO wirksam aufgenommen. Daz u wa r sie ausnahmsweise berechtigt, weil der Insolvenzverwalter das Grundstück durch empfangsbedürftige Erklärung gegenüber der Klägerin als Insolvenzs chuldnerin 1 - 3 - freigegeben hat ( BGH, Urteil vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 53/93, BGHZ 127, 156, 163; RGZ 94, 55, 56; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 35 Rn. 73; KK - InsO/Hess, 2016, §§ 3 5, 36 Rn. 113 ). Grundsätzlich sind z ur Aufnahme eines unterbrochenen Rechts streits , der wie hier eine Vollstreckungsabwehrklage des Insolvenzschuldners zum G e- genstand hat, nach § 86 Abs. 1 InsO allein der Insolvenzverwalter und der G egner befugt. Der In solvenzschuldner ist nur dann aufnahmebefugt, wenn der Insolvenzv erwalter den streitbefangenen Gegenstand aus der Masse freigibt mit der Folge, dass dieser wieder in die Verwalt ungs - und Verfügungsgewalt des Insolvenzs chuldners fällt. Liegt ein Rechtsstrei t um eine Grundschuld vo r, ist eine Aufnahme durch den Insolvenzs chuldner nur dann möglich, wenn der I n- solvenzverwalter das betroffene Grundstück freigibt; allein die Freigabe des Prozesses oder der Grundschuld reicht nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Ma i 2016 - XI ZR 46/14, WM 2016 , 1070 Rn. 12 f. mwN ). Eine solche Freigabeerklärung, die keiner besonderen Form bedarf (K. Schmidt/Büteröwe, InsO, 19. Aufl., § 35 Rn. 38), hat der Insolvenzverwalter hier abgegeben. Die Klägerin hat daraufhin m it Schriftsa tz vom 5. April 2018 die Aufn ahme des Rechtsstreits erklärt. D er Schriftsatz , mit dem die Klägerin die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters vorgelegt und die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt hat, ist der Beklagten am 6. April 2018 zugestellt worden (§ 250 ZPO). Damit hat die Unterbrechung des Rechtsstreits geendet . II. Der Antrag der Kläger in ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für de n Erlass einer Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. 2 3 4 - 4 - Es bedarf keiner Entscheidung, ob das R evisionsgericht eine solche A n- ordnung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, in dem nicht die Hauptsache anhängig ist, erlassen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2017 - XI ZR 295 /17, juris Rn. 2; BGH, Be schluss vom 13. Dezem ber 2007 - V ZA 12/07, juris Rn. 2). Denn die Voraussetzungen für eine einstweilige Ei n- stellung der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwen dung von § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, weil die Nichtzulassungsb e- schwerde der Kläger in keine Aussicht a uf Erfolg hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2017, aaO; BGH, Beschlüs se vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, WM 2004, 2370, 2371 und vom 11. April 2002 - V ZR 308/01, NJW - RR 2002, 1090). Von einer näheren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.01.2017 - 13 O 1923/15 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.06.2017 - 8 U 12/17 - 5 6
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